1 PktBOffizielle Nummer: 1323
Darf man bei verminderter Luftdurchsichtigkeit mit Tagesfahrlicht fahren?
Beschreibung
Art. 30 Abs. 1 Pkt. 1) lit. a) des Gesetzes vom 20. Juni 1997 – Straßenverkehrsgesetz (GBl. von 2012, Pos. 1137, mit Änderungen).
Erklärung
Richtige Antwort: Nein
Nein, bei eingeschränkter Sicht, wie dem im Video sichtbaren Regen, ist die Verwendung von Tagfahrlicht verboten. Gemäß Art. 30 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist der Fahrer in einer solchen Situation verpflichtet, das Abblendlicht einzuschalten. Dies ist für die Sicherheit von entscheidender Bedeutung, da bei Tagfahrlicht oft die hinteren Positionsleuchten nicht leuchten, wodurch das Fahrzeug für nachfolgende Fahrer schlecht sichtbar ist.
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Hat man in der dargestellten Situation die Pflicht, das Abblendlicht oder das Tagesfahrlicht zu benutzen?
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Haben Sie in der dargestellten Situation die Pflicht, die Vorfahrt dem von der rechten Seite angefahren kommenden Fahrzeug Vorfahrt zu geben?
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