Sollen Sie in der Situation bei der Einfahrt in einen Tunnel einen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 100 m einhalten?

Beschreibung

Gesetz vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsordnung (GBl. 1997 Nr. 98 Pos. 602, in der jeweils geltenden Fassung)
Erklärung

Richtige Antwort: Nein

Hier besteht keine allgemeine Pflicht zu 100 m Abstand. Halten Sie genügend Abstand, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. In einem über 500 m langen Tunnel außerorts gelten mindestens 50 m für ein Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t oder einen Bus und 80 m für Fahrzeugkombinationen oder andere Fahrzeuge. Maßgeblich ist die zulässige Gesamtmasse, nicht das tatsächliche Gewicht. Weitere Regeln, etwa der geschwindigkeitsabhängige Autobahnabstand, können hinzukommen.