Gilt in dieser Situation das mit dem Zeichen ausgesprochene Verbot ab der Stelle, wo das Zeichen aufgestellt ist?

Beschreibung
§ 15 Abs. 5 Pkt. 2 sowie 26 Abs. 1 der Verordnung der Minister für Infrastruktur sowie für Inneres und Verwaltung vom 31. Juli 2002 über Verkehrszeichen und -signale (GBl. Nr. 170, Pos. 1393, mit späteren Änderungen).
Erklärung
Richtige Antwort: Nein
Nein. Die Zusatztafel T-21 unter B-32 „Mautstelle“ gibt die Entfernung von 100 m bis zur Geltungsstelle an. Die Haltepflicht betrifft die vorausliegende Mautstelle, nicht diesen vorangestellten Hinweis.