Darf ein Elektrorollerfahrer ausnahmsweise einen Fußgängerweg benutzen?

Erklärung

Richtige Antwort: Ja

Ja. Nach Art. 33a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes darf der Führer eines E-Scooters ausnahmsweise den Gehweg oder einen Fußweg benutzen, wenn kein eigener Radweg, kein Radfahrstreifen und keine Fahrbahn mit einer zulässigen Geschwindigkeit bis 30 km/h vorhanden ist. Er muss dann mit einer Geschwindigkeit nahe der eines Fußgängers fahren und den Fußgängern Vorrang gewähren.