Sind Sie in der vorliegenden Situation von der Pflicht befreit, beim Überholen eines Radfahrers einen Mindestabstand von 1 m einzuhalten?

Erklärung
Richtige Antwort: Nein
Nein, von dieser Pflicht sind Sie nicht befreit. Nach Art. 24 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes muss der Fahrer beim Überholen eines Fahrrads einen seitlichen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Diese Pflicht gilt unbedingt und sieht keine Ausnahmen vor, unabhängig von Fahrbahnbreite, Verkehrsverhältnissen oder Geschwindigkeit.