Verkehrsregeln

Allgemeine Vorschriften

Inoffizielle Übersetzung zu Lernzwecken. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der im Dziennik Ustaw veröffentlichte polnische Text — polnisches Original öffnen. Quelle: Gesetz vom 20. Juni 1997 – Prawo o ruchu drogowym (Straßenverkehrsgesetz), konsolidierte Fassung der Sejm-Kanzlei.

Art. 1.

1. Das Gesetz legt fest:

1) die Verkehrsregeln auf öffentlichen Straßen, in verkehrsberuhigten Bereichen sowie in Verkehrszonen;

2) die Grundsätze und Bedingungen der Zulassung von Fahrzeugen zu diesem Verkehr sowie die Tätigkeit der zuständigen Behörden und Stellen in diesem Bereich;

3) die Anforderungen an andere Verkehrsteilnehmer als Fahrzeugführer;

4) die Grundsätze und Bedingungen der Straßenverkehrskontrolle.

2. Die Vorschriften des Gesetzes gelten auch für den Verkehr, der außerhalb der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Orte stattfindet, in dem Umfang:

1) der zur Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit von Personen erforderlich ist;

2) der sich aus Verkehrszeichen und Verkehrssignalen ergibt.

3. Die Aufgaben der Woiwodschaftsselbstverwaltung, von denen in Art. 75aa-75ac, Art. 140g Abs. 2, Art. 140i und Art. 140k die Rede ist, stellen Aufgaben aus dem Bereich der Regierungsverwaltung dar.

Art. 2.

Die im Gesetz verwendeten Bezeichnungen bedeuten:

1) Straße - eine Straße im Sinne des Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 1985 über öffentliche Straßen (Dz. U. von 2024, Pos. 320);

1a) öffentliche Straße - eine Straße im Sinne des Art. 1 des Gesetzes vom 21. März 1985 über öffentliche Straßen;

1b) innere Straße - eine innere Straße im Sinne des Art. 8 Abs. 1 und 11 des Gesetzes vom 21. März 1985 über öffentliche Straßen;

2) (aufgehoben)

2a) Straße mit unbefestigter Oberfläche - eine Straße mit einer Fahrbahn mit einer Oberfläche aus gewachsenem oder aufgeschüttetem Boden, mechanisch oder chemisch verbessert, bei der die oberste Schicht aus natürlichem, künstlichem oder aus Recycling stammendem Gesteinskorngemisch ausgeführt sein kann;

2b) Straße mit befestigter Oberfläche - eine Straße, die keine Straße mit unbefestigter Oberfläche ist;

3) Autobahn - eine Autobahn im Sinne des Art. 4 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. März 1985 über öffentliche Straßen, die mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet und nur für den Verkehr von Kraftwagen (Kraftfahrzeuge außer Krafträder) bestimmt ist, mit Ausnahme des Vierradfahrzeugs, die auf ebener, waagerechter Fahrbahn eine Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h erreichen können, auch beim Ziehen von Anhängern;

4) Schnellstraße - eine Schnellstraße im Sinne des Art. 4 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. März 1985 über öffentliche Straßen, die mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet und nur für den Verkehr von Kraftwagen bestimmt ist, mit Ausnahme des Vierradfahrzeugs;

4a) Gehweg - eine Straße oder einen Teil einer Straße, die für den Verkehr von Fußgängern und von Personen, die sich mit einem Fortbewegungsmittel ohne Antrieb bewegen, sowie für die Erfüllung anderer Funktionen, insbesondere das Halten oder Parken von Fahrzeugen, bestimmt ist;

4b) gemeinsamer Geh- und Radweg - eine Straße oder einen Teil einer Straße, die mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet und für den Verkehr von Fußgängern, von Personen, die sich mit einem Fortbewegungsmittel ohne Antrieb bewegen, von Fahrrädern, Elektrorollern und Elektrokleinstfahrzeugen bestimmt ist;

5) Radweg - eine Straße oder einen Teil einer Straße, der keine Fahrbahn ist, mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet, bestimmt für den Verkehr von Fahrrädern, Elektrorollern und Elektrokleinstfahrzeugen sowie von Personen, die sich mit einem Fortbewegungsmittel ohne Antrieb bewegen, und für den Fußgängerverkehr in den im Gesetz vorgesehenen Fällen;

5a) Radfahrstreifen - einen Teil der Fahrbahn, der für den Verkehr von Fahrrädern in einer Richtung bestimmt und mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist;

5b) Fahrradschleuse - einen Teil der Fahrbahn an der Zufahrt einer Kreuzung auf der gesamten Breite der Fahrbahn oder eines ausgewählten Fahrstreifens, der zum Anhalten von Fahrrädern zum Zweck der Änderung der Fahrtrichtung oder der Gewährung der Vorfahrt bestimmt und mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist;

6) Fahrbahn - eine Fahrbahn im Sinne des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. März 1985 über öffentliche Straßen;

7) Fahrstreifen - jeden der Längsstreifen der Fahrbahn, der für den Verkehr einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht, gekennzeichnet oder nicht gekennzeichnet durch Verkehrszeichen;

8) Seitenstreifen - einen an der Fahrbahn gelegenen Teil der Straße, der für den Verkehr von Fußgängern oder bestimmten Fahrzeugen, das Parken von Fahrzeugen, das Reiten oder das Treiben von Tieren bestimmt sein kann;

9) Gehwegfläche - einen Teil des Gehwegs, der ausschließlich für den Verkehr von Fußgängern und von Personen, die sich mit einem Fortbewegungsmittel ohne Antrieb bewegen, bestimmt ist;

10) Kreuzung - einen Teil der Straße, der eine Verbindung von Straßen oder von Fahrbahnen einer Straße in einer Ebene darstellt, mit Ausnahme der Verbindung einer Straße mit befestigter Oberfläche mit einer Straße mit unbefestigter Oberfläche oder mit einer inneren Straße;

10a) erheblicher Schaden - einen Schaden an Bauteilen des Trag-, Brems- oder Lenksystems des Fahrzeugs, der Einfluss auf die Straßenverkehrssicherheit hat, das Fahrzeug für eine zusätzliche technische Untersuchung qualifiziert und vom Versicherungsgarantiefonds (Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny) oder von einem Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit einer erhaltenen Schadensmeldung aus einem geschlossenen Versicherungsvertrag festgestellt worden ist, von dem in Abteilung II in den Gruppen 3 und 10 der Anlage zum Gesetz vom 11. September 2015 über die Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Dz. U. von 2024, Pos. 838) die Rede ist;

11) Fußgängerüberweg - die Fläche der Fahrbahn, des Radwegs oder des Gleiskörpers, die zum Überschreiten dieser Teile der Straße durch Fußgänger bestimmt und mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist;

11a) empfohlene Überquerungsstelle (przejście sugerowane) - eine nicht gekennzeichnete, technisch angepasste Stelle, die das Überschreiten der Fahrbahn, des Radwegs oder des Gleiskörpers durch Fußgänger ermöglicht und kein Fußgängerüberweg ist;

12) Radfahrerüberweg - die Fläche der Fahrbahn oder des Gleiskörpers, die zum Überschreiten dieser Teile der Straße durch Personen bestimmt ist, die Fahrräder, Elektroroller und Elektrokleinstfahrzeuge führen, sowie durch Personen, die sich mit einem Fortbewegungsmittel ohne Antrieb bewegen, und die mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist;

13) Haltestelle - eine Stelle des Haltens von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, die mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist;

14) Tunnel - ein Bauwerk, das dazu bestimmt ist, eine Straße durch ein Hindernis oder unter einem Hindernis hindurchzuführen, und mit entsprechenden Zeichen gekennzeichnet ist;

15) geschlossene Ortschaft - ein mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnetes Gebiet;

16) verkehrsberuhigter Bereich - ein Gebiet, das öffentliche Straßen oder andere Straßen umfasst, auf dem besondere Straßenverkehrsregeln gelten und dessen Ein- und Ausfahrten mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet sind;

16a) Verkehrszone - ein Gebiet, das mindestens eine innere Straße umfasst und dessen Ein- und Ausfahrten mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet sind;

17) Verkehrsteilnehmer - einen Fußgänger, eine Person, die sich mit einem Fortbewegungsmittel ohne Antrieb bewegt, einen Fahrzeugführer sowie andere Personen, die sich in oder auf einem Fahrzeug befinden, das sich auf der Straße befindet;

18) Fußgänger - eine Person, die sich außerhalb eines Fahrzeugs auf der Straße befindet und dort keine Arbeiten oder Tätigkeiten ausführt, die in besonderen Vorschriften vorgesehen sind; als Fußgänger gilt auch eine Person, die ein Fahrrad, ein Kleinkraftrad, ein Kraftrad, einen Elektroroller, ein Elektrokleinstfahrzeug, ein Fortbewegungsmittel ohne Antrieb, einen Kinderwagen, einen Handwagen oder einen Rollstuhl führt, zieht oder schiebt, eine Person, die sich in einem Rollstuhl bewegt, sowie ein Kind im Alter bis zu 10 Jahren, das unter der Aufsicht eines Erwachsenen ein Fahrrad führt;

18a) Fortbewegungsmittel ohne Antrieb - ein Gerät oder ein Sport- und Freizeitgerät, das zur Fortbewegung einer Person in stehender Haltung bestimmt und durch Muskelkraft angetrieben wird;

19) Fußgängerkolonne - eine organisierte Gruppe von Fußgängern, die von einem Leiter oder einem Befehlshaber geführt wird;

20) Fahrzeugführer - eine Person, die ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination führt, sowie eine Person, die eine Fußgängerkolonne führt, reitet oder Tiere einzeln oder in einer Herde treibt;

21) Kraftfahrer - eine Person, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs oder eines Kleinkraftrads berechtigt ist;

21a) Profil des Fahrerlaubnisbewerbers - das Profil des Fahrerlaubnisbewerbers im Sinne des Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer (Dz. U. von 2023, Pos. 622, 1123, 1234, 1312, 1560 und 1872);

21b) Profil des Berufskraftfahrers - das Profil des Berufskraftfahrers im Sinne des Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer;

22) besondere Vorsicht - eine Vorsicht, die darin besteht, die Aufmerksamkeit zu erhöhen und das Verhalten des Verkehrsteilnehmers den sich auf der Straße ändernden Bedingungen und Situationen in einem Maße anzupassen, das eine entsprechend schnelle Reaktion ermöglicht;

23) Gewährung der Vorfahrt - das Absehen von der Fahrt, wenn diese einen Fahrzeugführer zu einer Änderung der Richtung oder des Fahrstreifens oder zu einer erheblichen Änderung der Geschwindigkeit, einen Fußgänger - zum Anhalten, zur Verlangsamung oder zur Beschleunigung des Schritts und eine Person, die sich mit einem Fortbewegungsmittel ohne Antrieb bewegt - zum Anhalten, zur Änderung der Richtung oder zu einer erheblichen Änderung der Geschwindigkeit zwingen könnte;

24) geregelter Verkehr - einen Verkehr, der durch eine Lichtzeichenanlage oder durch eine befugte Person freigegeben und gesperrt wird;

25) ungenügende Sicht - die Sicht, die von der Abenddämmerung bis zum Tagesanbruch besteht, sowie bei verminderter Klarheit der Luft von Tagesanbruch bis zur Abenddämmerung;

26) Ausweichen (Begegnungsverkehr) - das Vorbeifahren (Vorbeigehen) an einem Fahrzeug oder einem Verkehrsteilnehmer, der sich in der entgegengesetzten Richtung bewegt;

27) Vorbeifahren - das Vorbeifahren (Vorbeigehen) an einem sich nicht bewegenden Fahrzeug, Verkehrsteilnehmer oder Hindernis;

28) Überholen - das Vorbeifahren (Vorbeigehen) an einem Fahrzeug oder einem Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt;

29) Halten des Fahrzeugs - das Stillsetzen des Fahrzeugs, das sich nicht aus den Verkehrsbedingungen oder Straßenverkehrsvorschriften ergibt und nicht länger als 1 Minute dauert, sowie jedes Stillsetzen des Fahrzeugs, das sich aus diesen Bedingungen oder Vorschriften ergibt;

30) Parken des Fahrzeugs - das Stillsetzen des Fahrzeugs, das sich nicht aus den Verkehrsbedingungen oder Straßenverkehrsvorschriften ergibt und länger als 1 Minute dauert;

31) Fahrzeug - ein Transportmittel, das zur Fortbewegung auf der Straße bestimmt ist, sowie eine hierfür angepasste Maschine oder Einrichtung, mit Ausnahme des Fortbewegungsmittels ohne Antrieb;

32) Kraftfahrzeug - ein mit einem Motor ausgestattetes Fahrzeug, mit Ausnahme des Kleinkraftrads, des Schienenfahrzeugs, des Fahrrads, des Fahrradwagens, des Elektrorollers, des Elektrokleinstfahrzeugs und des Rollstuhls;

33) Kraftwagen - ein Kraftfahrzeug, dessen Bauart eine Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h ermöglicht; diese Bezeichnung umfasst nicht den Ackerschlepper;

34) langsam fahrendes Fahrzeug - ein Kraftfahrzeug, dessen Bauart die Fahrgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt, mit Ausnahme des Ackerschleppers;

35) Sattelkraftfahrzeug - eine Fahrzeugkombination, die aus einem Kraftfahrzeug besteht, das mit einem Sattelanhänger verbunden ist;

35a) Fahrzeug mit Übermaß - ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, dessen Achslasten mit oder ohne Ladung, Abmessungen oder tatsächliche Gesamtmasse mit oder ohne Ladung größer sind als die in den Vorschriften dieses Gesetzes vorgesehenen zulässigen Werte;

35b) unteilbare Ladung - eine Ladung, die ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder das Risiko der Entstehung eines Schadens nicht in zwei oder mehr kleinere Ladungen geteilt werden kann;

35c) Begleitfahrzeugführer (pilot) - eine Person, die für die Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit sowie für die Minimierung von Behinderungen im Straßenverkehr während der Fahrt des Fahrzeugs verantwortlich ist;

36) Sonderfahrzeug - einen Kraftwagen oder einen Anhänger, die zur Ausführung einer besonderen Funktion bestimmt sind, die die Anpassung des Aufbaus oder eine besondere Ausstattung erforderlich macht; in diesem Fahrzeug dürfen Personen und Sachen befördert werden, die mit der Ausführung dieser Funktion zusammenhängen;

37) Fahrzeug für besondere Zwecke - einen Kraftwagen oder einen Ackerschlepper, der in besonderer Weise zur Beförderung von Personen oder Ladungen angepasst ist und von den Streitkräften der Republik Polen, der Polizei, der Agentur für Innere Sicherheit, der Auslandsnachrichtenagentur, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Militärischen Nachrichtendienst, dem Zentralen Antikorruptionsbüro, dem Staatsschutzdienst, dem Grenzschutz, dem Zoll- und Steuerdienst, den Einheiten des Brandschutzes, den zur Wasserrettung berechtigten Stellen, den zur Bergrettung berechtigten Stellen, dem Seenotrettungsdienst, der Straßenverkehrsinspektion und dem Gefängnisdienst verwendet wird;

38) Einsatzfahrzeug mit Sonderrechten - ein Fahrzeug, das Lichtzeichen in Form blauer Blinklichter und gleichzeitig Schallzeichen mit wechselndem Ton aussendet und mit eingeschaltetem Abblendlicht oder Fernlicht fährt; diese Bezeichnung umfasst auch Fahrzeuge, die in einer Kolonne fahren, an deren Anfang und Ende sich Einsatzfahrzeuge mit Sonderrechten befinden, die zusätzlich Lichtzeichen in Form eines roten Blinklichts aussenden;

39) historisches Fahrzeug - ein Fahrzeug, das auf der Grundlage besonderer Vorschriften in das Denkmalregister eingetragen wurde oder sich in der Woiwodschaftsevidenz der Denkmäler befindet, sowie ein Fahrzeug, das gemäß besonderen Vorschriften in das Inventar der Museumsbestände eingetragen ist;

40) Personenkraftwagen - einen Kraftwagen, der bauartbedingt zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers sowie ihres Gepäcks bestimmt ist;

41) Omnibus - einen Kraftwagen, der bauartbedingt zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers bestimmt ist;

41a) Schulbus - einen Omnibus, der zur Beförderung von Kindern zur Schule bestimmt ist, von oranger Farbe, vorn und hinten mit rechteckigen Tafeln von weißer Farbe mit der Aufschrift in schwarzer Farbe „autobus szkolny“ gekennzeichnet;

42) Lastkraftwagen - einen Kraftwagen, der bauartbedingt zur Beförderung von Ladungen bestimmt ist; diese Bezeichnung umfasst auch den Last- -Personenkraftwagen, der bauartbedingt zur Beförderung von Ladungen und von Personen in einer Zahl von 4 bis 9 einschließlich des Fahrers bestimmt ist;

42a) Zugmaschine - einen Kraftwagen, der bauartbedingt ausschließlich zum Ziehen eines Anhängers bestimmt ist; diese Bezeichnung umfasst die Sattelzugmaschine und die Ballastzugmaschine;

42b) Vierradfahrzeug - einen Kraftwagen, der zur Beförderung von Personen oder Ladungen bestimmt ist, mit Ausnahme des Personenkraftwagens, des Lastkraftwagens und des Kraftrads, dessen Eigenmasse nicht überschreitet:

a) im Fall der Beförderung von Sachen 550 kg,

b) im Fall der Beförderung von Personen 400 kg;

42c) leichtes Vierradfahrzeug - ein Vierradfahrzeug, dessen Eigenmasse 350 kg nicht überschreitet und dessen Bauart die Fahrgeschwindigkeit auf 45 km/h begrenzt;

43) Taxi - einen Kraftwagen, der entsprechend ausgestattet und gekennzeichnet und zur Beförderung von Personen in einer Zahl von nicht mehr als 9 einschließlich des Fahrers sowie ihres Handgepäcks gegen ein Entgelt bestimmt ist, das festgesetzt wird auf der Grundlage:

a) eines Taxameters oder

b) einer mobilen Anwendung, von der in Art. 13b des Gesetzes vom 6. September 2001 über den Straßentransport (Dz. U. von 2024, Pos. 728 und 731) die Rede ist;

44) Ackerschlepper - ein Kraftfahrzeug, dessen Bauart das Erreichen einer Geschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h ermöglicht und das zur Verwendung zusammen mit Geräten für land-, forst- oder gartenwirtschaftliche Arbeiten gebaut ist; ein solcher Schlepper kann auch zum Ziehen von Anhängern sowie für Erdarbeiten angepasst sein;

45) Kraftrad - ein zweirädriges Kraftfahrzeug der Kategorie L3e oder ein zweirädriges Kraftfahrzeug mit Beiwagen der Kategorie L4e oder ein dreirädriges Kraftfahrzeug der Kategorie L5e mit symmetrischer Radanordnung, das die Einstufungskriterien für Fahrzeuge der Kategorie L3e oder L4e oder L5e erfüllt, von denen in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (Dz. Urz. UE L 60 vom 02.03.2013, S. 52, mit späteren Änderungen2)) die Rede ist;

46) Kleinkraftrad - ein zwei- oder dreirädriges Fahrzeug, das mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder mit einem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 4 kW ausgestattet ist und dessen Bauart die Fahrgeschwindigkeit auf 45 km/h begrenzt;

47) Fahrrad - ein Fahrzeug mit einer Breite von nicht mehr als 0,9 m, das durch die Muskelkraft der auf diesem Fahrzeug fahrenden Person bewegt wird; ein Fahrrad kann mit einem durch Pedaldruck aktivierten elektrischen Hilfsantrieb ausgestattet sein, der mit Strom mit einer Spannung von nicht mehr als 48 V versorgt wird und eine nominale Dauerleistung von nicht mehr als 250 W hat, dessen Ausgangsleistung allmählich abnimmt und nach Überschreiten einer Geschwindigkeit von 25 km/h auf Null sinkt;

47a) Fahrradwagen - ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 0,9 m, das zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt ist und durch die Muskelkraft der auf diesem Fahrzeug fahrenden Person bewegt wird; ein Fahrradwagen kann ausgestattet sein mit einem durch Pedaldruck aktivierten elektrischen Hilfsantrieb, der mit Strom mit einer Spannung von nicht mehr als 48 V versorgt wird und eine nominale Dauerleistung von nicht mehr als 250 W hat, dessen Ausgangsleistung allmählich abnimmt und nach Überschreiten einer Geschwindigkeit von 25 km/h auf Null sinkt;

47b) Elektroroller - ein elektrisch angetriebenes, zweiachsiges Fahrzeug mit Lenker, ohne Sitz und ohne Pedale, das bauartbedingt zur Fortbewegung ausschließlich durch den auf diesem Fahrzeug befindlichen Führer bestimmt ist;

47c) Elektrokleinstfahrzeug - ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, mit Ausnahme des Elektrorollers, ohne Sitz und ohne Pedale, das bauartbedingt zur Fortbewegung ausschließlich durch den auf diesem Fahrzeug befindlichen Führer bestimmt ist;

48) Rollstuhl - ein Fahrzeug, das bauartbedingt zur Fortbewegung einer Person mit Behinderung bestimmt ist, durch Muskelkraft oder mittels eines Motors angetrieben wird und dessen Bauart die Fahrgeschwindigkeit auf die Geschwindigkeit eines Fußgängers begrenzt;

49) Fahrzeugkombination - Fahrzeuge, die miteinander verbunden sind, um sich als Ganzes auf der Straße zu bewegen; dies betrifft nicht Fahrzeuge, die zum Abschleppen verbunden sind;

49a) Touristenbahn - eine Fahrzeugkombination, die aus einem Ackerschlepper, dessen Bauart die Fahrgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt, oder einem langsam fahrenden Fahrzeug sowie einem Anhänger (Anhängern) besteht, der zur Beförderung von Personen angepasst ist und im Rahmen einer betriebenen Tätigkeit im Bereich der Erbringung von Tourismusdienstleistungen genutzt wird;

50) Anhänger - ein Fahrzeug ohne Motor, das zur Verbindung mit einem anderen Fahrzeug angepasst ist;

51) leichter Anhänger - einen Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet;

52) Sattelanhänger - einen Anhänger, dessen Teil auf einem Kraftfahrzeug ruht und dieses Fahrzeug belastet;

53) Eigenmasse - die Masse des Fahrzeugs mit seiner normalen Ausstattung, mit Kraftstoff, Ölen, Schmierstoffen und Flüssigkeiten in nominalen Mengen, ohne den Fahrzeugführer;

54) zulässige Gesamtmasse - die größte durch die einschlägigen technischen Bedingungen bestimmte Masse eines mit Personen und Ladung beladenen Fahrzeugs, das zur Bewegung auf der Straße zugelassen ist;

55) tatsächliche Gesamtmasse - die Masse des Fahrzeugs einschließlich der Masse der auf ihm befindlichen Sachen und Personen;

56) zulässige Nutzlast - die größte Masse an Ladung und Personen, die ein Fahrzeug befördern kann und die die Differenz zwischen der zulässigen Gesamtmasse und der Eigenmasse des Fahrzeugs bildet;

57) Achslast - die Summe der Lasten, die die auf einer Achse befindlichen Räder auf die Straße ausüben;

58) VIN - die vom Hersteller zugeteilte und angebrachte Fahrzeugidentifizierungsnummer;

59) Aufzeichnungsgerät - ein stationäres, tragbares oder in einem Fahrzeug oder an einem Luftfahrzeug installiertes Gerät, das Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften durch Fahrzeugführer mittels Techniken der Bildaufzeichnung aufdeckt und aufzeichnet;

60) Fahrzeugkategorie - die Einstufung des Fahrzeugs nach den Genehmigungsanforderungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (Dz. Urz. UE L 60 vom 02.03.2013, S. 1, mit späteren Änderungen3)), nachstehend „Verordnung 167/2013“ genannt, in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (Dz. Urz. UE L 60 vom 02.03.2013, S. 52, mit späteren Änderungen4)), nachstehend „Verordnung 168/2013“ genannt, und in der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (Dz. Urz. UE L 151 vom 14.06.2018, S. 1, mit späteren Änderungen5)), nachstehend „Verordnung 2018/858“ genannt, sowie in der Anlage Nr. 2 zum Gesetz festgelegt sind;

61) maximale Gesamtmasse - die größte vom Fahrzeughersteller bestimmte Masse eines mit Personen und Ladung beladenen Fahrzeugs;

62) neues Fahrzeug - ein fabrikneues Fahrzeug, das nicht zugelassen war;

63) Mitgliedstaat - einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Schweizerische Eidgenossenschaft oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) - Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

64) vollständiges Fahrzeug - ein Fahrzeug, von dem in Art. 3 Nr. 15 der Verordnung 167/2013, Art. 3 Nr. 14 der Verordnung 168/2013 oder Art. 3 Nr. 27 der Verordnung 2018/858 die Rede ist;

65) Fahrzeug der Marke „SAM“ - ein Fahrzeug, das unter Verwendung eines Aufbaus, eines Fahrgestells oder eines Rahmens in Eigenkonstruktion gebaut wurde;

66) (aufgehoben)

67) unvollständiges Fahrzeug - ein Fahrzeug, von dem in Art. 3 Nr. 13 der Verordnung 167/2013, Art. 3 Nr. 12 der Verordnung 168/2013 oder Art. 3 Nr. 25 der Verordnung 2018/858 die Rede ist;

68) vervollständigtes Fahrzeug - ein Fahrzeug, von dem in Art. 3 Nr. 14 der Verordnung 167/2013, Art. 3 Nr. 13 der Verordnung 168/2013 oder Art. 3 Nr. 26 der Verordnung 2018/858 die Rede ist;

69) Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie - ein Fahrzeug, von dem in Art. 3 Nr. 16 der Verordnung 167/2013, Art. 3 Nr. 67 der Verordnung 168/2013 oder Art. 3 Nr. 28 der Verordnung 2018/858 die Rede ist;

70) Ausrüstungsgegenstand oder Teil - einen Ausrüstungsgegenstand oder ein Teil, von denen in Art. 2 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 14. April 2023 über die Systeme der Genehmigung von Fahrzeugen und ihrer Ausrüstung (Dz. U. Pos. 919) die Rede ist;

71) (aufgehoben)

72) (aufgehoben)

73) Bescheinigung über die Typgenehmigung des Fahrzeugs - ein von der zuständigen Behörde der Republik Polen ausgestelltes Dokument, das bescheinigt, dass der Fahrzeugtyp die Anforderungen des Verfahrens der Typgenehmigung des Fahrzeugs erfüllt;

74) Bescheinigung über die EG-Typgenehmigung - ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestelltes Dokument, das bescheinigt, dass der Fahrzeugtyp, der Typ eines Ausrüstungsgegenstands oder eines Teils die Anforderungen des Verfahrens der EG-Typgenehmigung erfüllt;

75) Typ eines Ausrüstungsgegenstands oder eines Teils - die Bezeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Teilen, die in einem Fahrzeug dieselbe Funktion erfüllen und sich hinsichtlich der wesentlichen Merkmale, die Einfluss auf die Straßenverkehrssicherheit oder den Umweltschutz haben, nicht voneinander unterscheiden, sofern die in den EU-Vorschriften über Genehmigungsprüfungen festgelegten Anforderungen oder die UN-ECE-Regelungen nichts anderes bestimmen;

76) Bescheinigung über die EG-Einzelgenehmigung des Fahrzeugs - ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestelltes Dokument, das bescheinigt, dass das Fahrzeug die entsprechenden Bedingungen oder technischen Anforderungen des Verfahrens der EG-Einzelgenehmigung des Fahrzeugs erfüllt;

77) (aufgehoben)

78) Fahrzeugtyp - Fahrzeuge, die zu einer Fahrzeugkategorie gehören und sich hinsichtlich der wesentlichen Merkmale nicht voneinander unterscheiden;

79) Inverkehrbringen - die entgeltliche oder unentgeltliche Übergabe eines Fahrzeugs, eines Ausrüstungsgegenstands oder eines Teils erstmalig im Hoheitsgebiet der Republik Polen an den Nutzer;

80) (aufgehoben)

81) (aufgehoben)

82) Straßenbahn - ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt ist, mit elektrischer Energie versorgt wird und sich auf Schienen auf öffentlichen Straßen bewegt;

83) Trolleybus - einen Omnibus, der zur Versorgung mit elektrischer Energie aus einem Fahrleitungsnetz angepasst ist;

84) Alkoholsperre - eine technische Einrichtung, die das Anlassen des Motors eines Kraftfahrzeugs und eines Schienenfahrzeugs unmöglich macht, wenn der Alkoholgehalt in der vom Fahrzeugführer ausgeatmeten Luft mindestens 0,1 mg Alkohol in 1 dm3 beträgt;

85) Kalibrierung der Alkoholsperre - die Gesamtheit der Tätigkeiten, die der Kalibrierung der Alkoholsperre sowie der Einstellung dieser Einrichtung in einer Weise dienen, die die Erfüllung der Anforderung ermöglicht, von der in Nr. 84 die Rede ist;

86) Unstimmigkeit - eine Abweichung zwischen den in der zentralen Evidenz der Fahrzeuge, der zentralen Evidenz der Fahrer oder der zentralen Evidenz der Inhaber von Parkkarten gesammelten Daten und dem auf der Grundlage der verfügbaren Daten festgestellten Rechtsstand oder dem tatsächlichen Stand;

87) Verkaufssalon für Kraftwagen, Anhänger oder Kleinkrafträder - eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine organisatorische Einheit ohne Rechtspersönlichkeit, die den Verkauf von Kraftwagen, Anhängern oder Kleinkrafträdern in einem Geschäftsraum im Hoheitsgebiet der Republik Polen betreibt und vom Hersteller der Kraftwagen, Anhänger oder Kleinkrafträder oder von seinem bevollmächtigten Vertreter autorisiert ist. Dies betrifft auch den Verkauf in einem Geschäftsraum im Hoheitsgebiet der Republik Polen, der unmittelbar durch den Hersteller der Kraftwagen, Anhänger oder Kleinkrafträder betrieben wird;

88) automatisiertes Fahrzeug - ein automatisiertes Fahrzeug im Sinne des Art. 3 Nr. 21 der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und ungeschützten Verkehrsteilnehmer, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (Dz. Urz. UE L 325 vom 16.12.2019, S. 1, mit späteren Änderungen6)), nachstehend „Verordnung (EU) 2019/2144“ genannt;

89) vollständig automatisiertes Fahrzeug - ein vollständig automatisiertes Fahrzeug im Sinne des Art. 3 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/2144;

90) Veranstalter von Forschungsarbeiten - eine Stelle, die eine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit betreibt, einschließlich einer Tätigkeit, die Forschungsarbeiten an automatisierten Fahrzeugen oder vollständig automatisierten Fahrzeugen umfasst, zum Zweck der Untersuchung und Bewertung automatischer Funktionen, die nicht in den Bereich der Typgenehmigung oder der Einzelgenehmigung des Fahrzeugs fallen, oder eine berechtigte Stelle nach Art. 80s Abs. 2.