Verkehrsregeln

Einbehaltung von Führerscheinen und Erlaubnissen sowie Entziehung und Wiedererteilung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen

Inoffizielle Übersetzung zu Lernzwecken. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der im Dziennik Ustaw veröffentlichte polnische Text — polnisches Original öffnen. Quelle: Gesetz vom 20. Juni 1997 – Prawo o ruchu drogowym (Straßenverkehrsgesetz), konsolidierte Fassung der Sejm-Kanzlei.

Art. 135.

1. Ein Polizeibeamter:

1) behält einen im Inland ausgestellten Führerschein gegen Quittung ein im Fall:

a) des begründeten Verdachts, dass der Fahrzeugführer sich im Zustand der Trunkenheit oder im Zustand nach Alkoholgenuss oder nach Einnahme eines ähnlich wie Alkohol wirkenden Mittels befindet,

b) dass die Gültigkeitsdauer des Führerscheins abgelaufen ist,

c) der Überschreitung von 24 Punkten durch den Fahrzeugführer für Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften innerhalb von 5 Jahren ab dem Tag der Übersendung der Information über die Pflicht zur Absolvierung des Reedukationskurses nach Art. 98a Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer, gemäß Art. 98a Abs. 5 oder 7 dieses Gesetzes,

d) der Überschreitung von 20 Punkten durch den Fahrzeugführer für Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften innerhalb von 1 Jahr ab dem Tag der erstmaligen Ausstellung des Führerscheins oder der Feststellung aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen, dass er in der Probezeit nach Art. 91 Abs. 1 oder Art. 92 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer begangen hat: - eine Straftat gegen die Sicherheit im Verkehr oder - drei Ordnungswidrigkeiten nach: - - Art. 86 § 1, 1a oder 2, Art. 86b § 1, Art. 87 § 1, Art. 92a § 2, Art. 92b, Art. 97a oder Art. 98 des Gesetzes vom 20. Mai 1971 – Ordnungswidrigkeitengesetz (Kodeks wykroczeń) (Dz. U. z 2025 r. poz. 734), - - Art. 90, Art. 92 § 1 oder 2 oder Art. 97 des Gesetzes vom 20. Mai 1971 – Ordnungswidrigkeitengesetz, im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung von Art. 25 Abs. 1-3 bzw. von Verkehrszeichen, die die Vorfahrt regeln, von Lichtzeichen, die die Einfahrt hinter den Signalgeber verbieten, oder von Anordnungen und Signalen, die von Personen gegeben werden, die den Verkehr regeln oder zu seiner Kontrolle befugt sind,

e) der Feststellung des Fehlens des Dokuments nach Art. 38 Abs. 1 Nr. 3a oder 4a oder des Führens eines Fahrzeugs, das nicht mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgestattet ist, in dem Fall nach Art. 13 Abs. 5 Nr. 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer,

f) der Begehung von drei Ordnungswidrigkeiten gegen die Sicherheit im Verkehr oder einer Straftat gegen die Sicherheit im Verkehr in der Probezeit nach Art. 91 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer;

2) behält einen im Inland ausgestellten Führerschein gegen Quittung ein im Fall der Aufdeckung einer Tat, die darin besteht:

a) ein Fahrzeug mit einer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschreitenden Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft oder auf einer einbahnigen Straße mit Verkehr in beiden Richtungen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu führen, oder

b) Personen in einer Zahl zu befördern, die die in der Zulassungsbescheinigung (der vorläufigen Zulassung) angegebene oder die aus der konstruktiven Bestimmung eines nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugs folgende Zahl der Plätze überschreitet; die Vorschrift gilt nicht für die Beförderung von Personen mit einem Bus im öffentlichen Personenverkehr in Gemeinde-, Kreis- und Woiwodschaftspersonenverkehren im Sinne des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 über den öffentlichen Personenverkehr (Dz. U. z 2023 r. poz. 2778), sofern im Fahrzeug Stehplätze vorgesehen sind,

c) ein Fahrzeug in der in Art. 60 Abs. 5 bestimmten Weise zu führen;

2a) behält einen im Inland ausgestellten Führerschein gegen Quittung ein im Fall der Aufdeckung während einer Verkehrskontrolle, dass ein Fahrer, der eine Straßenbeförderung durchführt, auf die die Vorschriften der Verordnung (WE) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (WE) 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (Dz. Urz. UE L 102 z 11.04.2006, str. 1, z późn. zm.71)) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), geschlossen in Genf am 1. Juli 1970, Anwendung finden, während der laufenden täglichen Lenkzeit diese Beförderung mit einem mit einem Fahrtenschreiber ausgestatteten Fahrzeug durchgeführt hat:

a) indem er entgegen der Pflicht mit dem Fahrtenschreiber auf dem Schaublatt oder der Fahrerkarte die Angaben zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs, zur Tätigkeit des Fahrers oder zur zurückgelegten Strecke nicht aufgezeichnet hat,

b) indem er eine fremde Fahrerkarte benutzt hat, indem er mindestens zwei eigene Fahrerkarten benutzt hat, indem er ein fremdes Schaublatt benutzt hat, indem er mehrere Schaublätter gleichzeitig benutzt hat,

c) indem er eine unzulässige Einrichtung, einen unzulässigen Gegenstand oder eine veränderte Software benutzt hat, die das Fälschen oder Verändern der vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten ermöglicht oder bewirkt,

d) wenn der Fahrtenschreiber abgeklemmt war;

3) kann einen im Inland ausgestellten Führerschein gegen Quittung einbehalten im Fall des begründeten Verdachts, dass der Fahrer eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, für die ein Fahrverbot verhängt werden kann.

2. Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b wird nicht angewendet, wenn die Zahl der in der in dieser Vorschrift genannten Weise beförderten Personen nicht überschreitet:

1) 5 – bei ihrer Beförderung mit einem Bus;

2) 2 – bei ihrer Beförderung mit einem Personenkraftwagen, einem Lastkraftwagen oder in einem Anhänger, der von einem landwirtschaftlichen Traktor oder einem langsam fahrenden Fahrzeug gezogen wird.

3. Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 2 wird nicht angewendet, wenn der Fahrzeugführer den in dieser Vorschrift genannten Verstoß begangen hat, um eine unmittelbare Gefahr für ein rechtlich geschütztes Gut abzuwenden, wenn diese Gefahr nicht anders vermieden werden konnte und das geopferte Gut in Form der Sicherheit auf der Straße einen geringeren Wert darstellte als das gerettete Gut.

4. Die Quittung über die Einbehaltung des Führerscheins aus den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b sowie Nr. 3 genannten Gründen berechtigt zum Führen eines Fahrzeugs innerhalb von 7 Tagen.

5. Die Quittung über die Einbehaltung des Führerscheins aus den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und f sowie Nr. 2 und 2a genannten Gründen berechtigt zum Führen eines Fahrzeugs für einen Zeitraum von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung.

6. In dem Fall nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e stellt der Landrat, soweit es das Fehlen des Dokuments nach Art. 38 Abs. 1 Nr. 3a oder 4a betrifft, den einbehaltenen Führerschein durch Eintragung der Information über die Rückgabe in das zentrale Fahrerregister nach Vorlage des fehlenden Dokuments aus.

Art. 135a.

1. Ein Polizeibeamter:

1) behält einen von einem anderen Staat als der Republik Polen ausgestellten Führerschein gegen Quittung ein im Fall:

a) des begründeten Verdachts, dass der Fahrzeugführer sich im Zustand der Trunkenheit oder im Zustand nach Alkoholgenuss oder nach Einnahme eines ähnlich wie Alkohol wirkenden Mittels befindet,

b) der Feststellung einer Beschädigung des Führerscheins in einem Maß, das seine Unlesbarkeit verursacht,

c) des Verdachts der Fälschung oder Veränderung des Führerscheins,

d) dass die Gültigkeitsdauer des Führerscheins abgelaufen ist,

e) dass gegenüber dem Fahrzeugführer ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Einbehaltung des Führerscheins ergangen ist,

f) dass gegenüber dem Fahrzeugführer ein Fahrverbot verhängt oder eine Entscheidung über die Entziehung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen erlassen wurde,

g) der Überschreitung von 24 Punkten durch den Fahrzeugführer für Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften innerhalb von 5 Jahren ab dem Tag der Übersendung der Information über die Pflicht zur Absolvierung des Reedukationskurses nach Art. 98a Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer, gemäß Art. 98a Abs. 5 oder 7 dieses Gesetzes,

h) der Überschreitung von 20 Punkten durch den Fahrzeugführer für Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften innerhalb von 1 Jahr ab dem Tag der erstmaligen Ausstellung des Führerscheins oder der Feststellung aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen, dass er innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag der erstmaligen Ausstellung des Führerscheins begangen hat: - eine Straftat gegen die Sicherheit im Verkehr oder - drei Ordnungswidrigkeiten nach: - - Art. 86 § 1, 1a oder 2, Art. 86b § 1, Art. 87 § 1, Art. 92a § 2, Art. 92b, Art. 97a oder Art. 98 des Gesetzes vom 20. Mai 1971 – Ordnungswidrigkeitengesetz (Kodeks wykroczeń), - - Art. 90, Art. 92 § 1 oder 2 oder Art. 97 des Gesetzes vom 20. Mai 1971 – Ordnungswidrigkeitengesetz, im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung von Art. 25 Abs. 1-3 bzw. von Verkehrszeichen, die die Vorfahrt regeln, von Lichtzeichen, die die Einfahrt hinter den Signalgeber verbieten, oder von Anordnungen und Signalen, die von Personen gegeben werden, die den Verkehr regeln oder zu seiner Kontrolle befugt sind,

i) der Feststellung des Fehlens des Dokuments nach Art. 38 Abs. 1 Nr. 3a oder 4a oder des Führens eines Fahrzeugs, das nicht mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgestattet ist, in dem Fall nach Art. 13 Abs. 5 Nr. 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer,

j) der Begehung von drei Ordnungswidrigkeiten gegen die Sicherheit im Verkehr oder einer Straftat gegen die Sicherheit im Verkehr in der Probezeit nach Art. 91 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer;

2) behält einen von einem anderen Staat als der Republik Polen ausgestellten Führerschein gegen Quittung ein im Fall der Aufdeckung einer Tat, die darin besteht:

a) ein Fahrzeug mit einer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschreitenden Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft oder auf einer einbahnigen Straße mit Verkehr in beiden Richtungen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu führen, oder

b) Personen in einer Zahl zu befördern, die die in der Zulassungsbescheinigung (der vorläufigen Zulassung) angegebene oder die aus der konstruktiven Bestimmung eines nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugs folgende Zahl der Plätze überschreitet; die Vorschrift gilt nicht für die Beförderung von Personen mit einem Bus im öffentlichen Personenverkehr in Gemeinde-, Kreis- und Woiwodschaftspersonenverkehren im Sinne des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 über den öffentlichen Personenverkehr, sofern im Fahrzeug Stehplätze vorgesehen sind,

c) ein Fahrzeug in der in Art. 60 Abs. 5 bestimmten Weise zu führen;

2a) behält einen von einem anderen Staat als der Republik Polen ausgestellten Führerschein gegen Quittung ein im Fall der Aufdeckung während einer Verkehrskontrolle, dass ein Fahrer, der eine Straßenbeförderung durchführt, auf die die Vorschriften der Verordnung (WE) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (WE) 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), geschlossen in Genf am 1. Juli 1970, Anwendung finden, während der laufenden täglichen Lenkzeit diese Beförderung mit einem mit einem Fahrtenschreiber ausgestatteten Fahrzeug durchgeführt hat:

a) indem er entgegen der Pflicht mit dem Fahrtenschreiber auf dem Schaublatt oder der Fahrerkarte die Angaben zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs, zur Tätigkeit des Fahrers oder zur zurückgelegten Strecke nicht aufgezeichnet hat,

b) indem er eine fremde Fahrerkarte benutzt hat, indem er mindestens zwei eigene Fahrerkarten benutzt hat, indem er ein fremdes Schaublatt benutzt hat, indem er mehrere Schaublätter gleichzeitig benutzt hat,

c) indem er eine unzulässige Einrichtung, einen unzulässigen Gegenstand oder eine veränderte Software benutzt hat, die das Fälschen oder Verändern der vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten ermöglicht oder bewirkt,

d) wenn der Fahrtenschreiber abgeklemmt war;

3) kann einen von einem anderen Staat als der Republik Polen ausgestellten Führerschein gegen Quittung einbehalten im Fall des begründeten Verdachts, dass der Fahrer eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, für die ein Fahrverbot verhängt werden kann.

2. Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b wird nicht angewendet, wenn die Zahl der in der in dieser Vorschrift genannten Weise beförderten Personen nicht überschreitet:

1) 5 – bei ihrer Beförderung mit einem Bus;

2) 2 – bei ihrer Beförderung mit einem Personenkraftwagen, einem Lastkraftwagen oder in einem Anhänger, der von einem landwirtschaftlichen Traktor oder einem langsam fahrenden Fahrzeug gezogen wird.

3. Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 2 wird nicht angewendet, wenn der Fahrzeugführer den in dieser Vorschrift genannten Verstoß begangen hat, um eine unmittelbare Gefahr für ein rechtlich geschütztes Gut abzuwenden, wenn diese Gefahr nicht anders vermieden werden konnte und das geopferte Gut in Form der Sicherheit auf der Straße einen geringeren Wert darstellte als das gerettete Gut.

4. Der in Art. 136 Abs. 3 genannte Fahrzeugführer ist verpflichtet, der Verkehrsüberwachungsbehörde eine Zustellungsadresse anzugeben. Wird keine Zustellungsadresse angegeben, so werden die Vorschriften des Art. 40 § 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Kodeks postępowania administracyjnego) angewendet, worüber der Fahrzeugführer belehrt wird.

5. Die Quittung über die Einbehaltung des Führerscheins aus den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b-d sowie Nr. 3 genannten Gründen berechtigt zum Führen eines Fahrzeugs innerhalb von 7 Tagen.

6. Die Quittung über die Einbehaltung des Führerscheins aus den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g sowie in Nr. 2 und 2a genannten Gründen berechtigt zum Führen eines Fahrzeugs für einen Zeitraum von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung, und in dem Fall nach Art. 136 Abs. 3 – für einen Zeitraum von 72 Stunden.

7. In dem Fall nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i stellt der Landrat, soweit es das Fehlen des Dokuments nach Art. 38 Abs. 1 Nr. 3a oder 4a betrifft, den einbehaltenen Führerschein nach Vorlage des Dokuments aus.

Art. 135b.

1. Die Einbehaltung eines im Inland ausgestellten Führerscheins oder eines vorläufigen elektronischen Führerscheins erfolgt durch Eintragung der Information über die Einbehaltung in das zentrale Fahrerregister unverzüglich nach Feststellung des Vorliegens der in Art. 135 Abs. 1 bestimmten Voraussetzungen.

2. Die Einbehaltung eines von einem anderen Staat als der Republik Polen ausgestellten Führerscheins erfolgt durch Einbehaltung des vorgezeigten Dokuments unverzüglich nach Feststellung des Vorliegens der in Art. 135a Abs. 1 bestimmten Voraussetzungen.

3. Besitzt eine Person nach den im zentralen Fahrerregister gesammelten Daten einen gültigen Führerschein sowie einen gültigen vorläufigen elektronischen Führerschein, so übermittelt die für den Führerschein zuständige Behörde die Information über die Einbehaltung dieses Führerscheins. Die Übermittlung der Daten über die Einbehaltung des Führerscheins an das zentrale Fahrerregister bewirkt gleichzeitig die automatische Einbehaltung des vorläufigen elektronischen Führerscheins.

Art. 135c.

Ein Polizeibeamter behält die Fahrerqualifizierungskarte gegen Quittung ein, wenn sie für ungültig erklärt wurde.

Art. 136.

1. In dem Fall nach Art. 135b Abs. 1 übermittelt die Polizei die Information über die Einbehaltung des Führerscheins oder des vorläufigen elektronischen Führerscheins an das zentrale Fahrerregister sowie nach Zuständigkeit:

1) dem zur Verhandlung der Ordnungswidrigkeitssache befugten Gericht oder dem Staatsanwalt – unverzüglich, jedoch nicht später als innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Einbehaltung des Führerscheins oder des vorläufigen elektronischen Führerscheins – schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form;

2) dem Landrat – unverzüglich, jedoch nicht später als am Tag der Einbehaltung des Führerscheins oder des vorläufigen elektronischen Führerscheins.

1a. Die in Abs. 1 Nr. 2 genannte Information wird dem Landrat über das das zentrale Fahrerregister betreibende IT-System durch ihre automatische Bereitstellung zum Abruf mithilfe des IT-Systems übermittelt, das die Wahrnehmung der Aufgaben der für die Ausstellung von Dokumenten über die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen zuständigen Behörden ermöglicht, nach Art. 16a Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer.

2. In dem Fall nach Art. 135b Abs. 2 übermittelt die Polizei das einbehaltene Dokument, mit Ausnahme des in Art. 135a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c bestimmten Falls, unverzüglich, jedoch nicht später als innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Einbehaltung des Dokuments, nach Zuständigkeit dem zur Verhandlung der Ordnungswidrigkeitssache befugten Gericht, dem Staatsanwalt oder dem Landrat.

3. Wurde der Führerschein von einem anderen Staat als der Republik Polen ausgestellt und hat der Fahrzeugführer keinen Wohnsitz in deren Hoheitsgebiet, so wird der Führerschein unverzüglich dem Landrat übermittelt, der nach dem Ort des Verstoßes gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts zuständig ist. Der Landrat übermittelt den einbehaltenen Führerschein unverzüglich an die zuständige Behörde des Staates, in dem er ausgestellt wurde.

4. Im Fall der Durchführung einer Blut- oder Urinuntersuchung zur Beurteilung der Nüchternheit oder des Gehalts eines ähnlich wie Alkohol wirkenden Mittels:

1) wird in dem Fall nach Art. 135b Abs. 1 die Information über die Einbehaltung des Führerscheins zusammen mit dem Ergebnis dieser Untersuchung übermittelt; wurde das Ergebnis dieser Untersuchung jedoch nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Einbehaltung des Führerscheins erlangt, so wird unverzüglich die Information über seine Rückgabe in das zentrale Fahrerregister eingetragen;

2) wird in dem Fall nach Art. 135b Abs. 2 der Führerschein zusammen mit dem Ergebnis dieser Untersuchung übermittelt; wurde das Ergebnis dieser Untersuchung jedoch nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Einbehaltung des Führerscheins erlangt, so wird er unverzüglich seinem Eigentümer zurückgegeben.

5. In dem Fall nach Art. 135c übermittelt die Polizei die einbehaltene Fahrerqualifizierungskarte unverzüglich, nicht später als innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Einbehaltung dieser Karte, dem Landrat, der sie ausgestellt hat.

Art. 137.

1. Den Beschluss über die Einbehaltung des Führerscheins erlässt in den in Art. 135 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a sowie Nr. 3 und in Art. 135a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a sowie Nr. 3 bestimmten Fällen innerhalb von 14 Tagen jeweils ab dem Tag des Erhalts der Information über die Einbehaltung des Führerscheins oder ab dem Tag des Erhalts des Führerscheins:

1) der Staatsanwalt – im Laufe des Vorverfahrens, und das Gericht – nach Übergabe der Sache an das Gericht;

2) in einer Ordnungswidrigkeitssache – das zur Verhandlung der Sache zuständige Gericht.

2. Über den Erlass des Beschlusses über die Einbehaltung des Führerscheins wird der zuständige Landrat benachrichtigt.

3. Gegen den Beschluss über die Einbehaltung des Führerscheins ist die Beschwerde zulässig.

4. Wurde kein Beschluss über die Einbehaltung des Führerscheins erlassen, so erlässt den Beschluss über die Rückgabe des einbehaltenen Führerscheins jeweils:

1) der Staatsanwalt, der die Behörde, die den Führerschein einbehalten hat, hierüber benachrichtigt;

2) das Gericht, wobei im Fall eines im Inland ausgestellten Führerscheins das Gericht über den Erlass des Beschlusses die Behörde benachrichtigt, die den Führerschein ausgestellt hat.

5. Der Beschluss über die Rückgabe des einbehaltenen Führerscheins wird seinem Eigentümer zugestellt.

6. Die Rückgabe eines einbehaltenen, im Inland ausgestellten Führerscheins erfolgt durch Eintragung der Information über die Rückgabe in das zentrale Fahrerregister:

1) durch die Behörde, die ihn einbehalten hat – nach Erhalt der Benachrichtigung über den Erlass des Beschlusses des Staatsanwalts über die Rückgabe des einbehaltenen Führerscheins oder nach Vorzeigen dieses Beschlusses;

2) durch die Behörde, die ihn ausgestellt hat – nach Erhalt der Benachrichtigung über den Erlass des Beschlusses des Gerichts über die Rückgabe des einbehaltenen Führerscheins oder nach Vorzeigen dieses Beschlusses.

Art. 138.

(aufgehoben)

Art. 139.

1. Die Vorschriften des Art. 135 und des Art. 135b-137 über einen im Inland ausgestellten Führerschein werden entsprechend auf die Erlaubnis zum Führen einer Straßenbahn angewendet.

2. Die Vorschriften des Art. 135-135b werden nicht angewendet auf die Leiter und das ausländische Personal diplomatischer Vertretungen und konsularischer Ämter fremder Staaten sowie von Sondermissionen und internationalen Organisationen, die aufgrund von Gesetzen, Abkommen oder allgemein anerkannten internationalen Gewohnheiten oder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten genießen, sowie auf andere Personen, die diese Privilegien und Immunitäten genießen.

3. Gegenüber Soldaten im aktiven Wehrdienst sowie anderen Personen, die Fahrzeuge der Streitkräfte der Republik Polen führen, nehmen die in Art. 135 Abs. 1, Art. 135a Abs. 1, Art. 135b, Art. 136 Abs. 1 und 2 sowie Art. 137 Abs. 6 Nr. 1 bestimmten Befugnisse und Pflichten der Polizeibeamten auch Soldaten der Militärpolizei (Żandarmeria Wojskowa) wahr.

4. Im Fall der Kontrolle nach Art. 129a Abs. 1 nehmen die in Art. 135 Abs. 1, Art. 135a Abs. 1, Art. 135b, Art. 135c, Art. 136 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 137 Abs. 6 Nr. 1 bestimmten Befugnisse und Pflichten der Polizeibeamten gegenüber Fahrzeugführern auch Inspektoren der Straßenverkehrsinspektion wahr.

5. Die Vorschriften des Art. 130a Abs. 1 Nr. 6, des Art. 135 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und d, Nr. 2, 2a und 3, Abs. 4 und 5, des Art. 136 Abs. 4 Nr. 1 und des Art. 137 über einen im Inland ausgestellten Führerschein werden entsprechend auf den vorläufigen elektronischen Führerschein angewendet.

Art. 140.

(aufgehoben)

Art. 140a.

(aufgehoben)