Verkehrsregeln

Technische Untersuchungen der Fahrzeuge

Inoffizielle Übersetzung zu Lernzwecken. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der im Dziennik Ustaw veröffentlichte polnische Text — polnisches Original öffnen. Quelle: Gesetz vom 20. Juni 1997 – Prawo o ruchu drogowym (Straßenverkehrsgesetz), konsolidierte Fassung der Sejm-Kanzlei.

Art. 81.

1. Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, eines landwirtschaftlichen Traktors, eines langsam fahrenden Fahrzeugs, das Teil einer Touristenbahn ist, eines Kleinkraftrads, eines Anhängers oder eines für Sportwettbewerbe bestimmten Personenkraftwagens ist verpflichtet, dieses zur technischen Untersuchung vorzuführen.

2. Die technischen Untersuchungen werden in wiederkehrende Untersuchungen (Hauptuntersuchungen), zusätzliche Untersuchungen sowie Untersuchungen auf Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen unterteilt.

3. Die wiederkehrende technische Untersuchung wird zum ersten Mal vor der ersten Zulassung des Fahrzeugs im Hoheitsgebiet der Republik Polen durchgeführt.

4. Der Untersuchung nach Abs. 3 unterliegt nicht:

1) ein neues Fahrzeug, für das ausgestellt wurde:

a) eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung für jedes Fahrzeug, für dessen Typ jeweils erteilt wurde: - eine EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug, - eine EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug bei Fahrzeugen, die in kleinen Serien hergestellt werden,

b) eine Übereinstimmungsbescheinigung für jedes Fahrzeug, für dessen Typ jeweils erteilt wurde: - eine Typgenehmigung für das Fahrzeug, - eine Typgenehmigung für das Fahrzeug bei Fahrzeugen, die in kleinen Serien hergestellt werden,

c) eine Einzelgenehmigung für das Fahrzeug,

d) eine Entscheidung über die Anerkennung einer Einzelgenehmigung für das Fahrzeug,

e) eine EG-Bescheinigung über die Einzelgenehmigung für das Fahrzeug,

f) die Dokumente, die im Gesetz vom 14. April 2023 über die Genehmigungssysteme für Fahrzeuge und deren Ausrüstung genannt sind: - eine Übereinstimmungsbescheinigung, - die Übereinstimmungserklärung nach Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. April 2023 über die Genehmigungssysteme für Fahrzeuge und deren Ausrüstung, - eine Bescheinigung über die nationale Einzelgenehmigung für das Fahrzeug, - eine Bescheinigung über die Einzelgenehmigung der Europäischen Union für das Fahrzeug, - die Anerkennung einer Bescheinigung über die nationale Einzelgenehmigung für das Fahrzeug, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als der Republik Polen ausgestellt wurde;

2) ein zugelassenes Fahrzeug:

a) für dessen Typ eine EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug, eine EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug bei Fahrzeugen, die in kleinen Serien hergestellt werden, oder eine EU-Typgenehmigung für das Fahrzeug erteilt wurde - im Zeitraum vom Tag der ersten Zulassung im Ausland bis zum Termin der wiederkehrenden technischen Untersuchung, der nach Abs. 5 bestimmt wird, oder

b) in dessen Zulassungsbescheinigung oder in einem anderen, von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellten und zur Zulassung vorgelegten Dokument eine Angabe über die durchgeführte technische Untersuchung und deren Gültigkeitsdauer enthalten ist - mit Ausnahme eines Taxis, eines Einsatzfahrzeugs mit Sonderrechten oder eines Fahrzeugs, das entsprechend den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter angepasst oder ausgerüstet ist, eines Fahrzeugs mit einer eingebauten technischen Einrichtung, die der technischen Aufsicht unterliegt, sowie eines Fahrzeugs, das bauartbedingt für den Linksverkehr ausgelegt ist.

5. Die wiederkehrende technische Untersuchung des Fahrzeugs wird jährlich durchgeführt, vorbehaltlich der Abs. 6-10.

6. Die wiederkehrende technische Untersuchung eines Personenkraftwagens, eines Lastkraftwagens mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, eines Kraftrads oder eines Anhängers mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t wird vor Ablauf von 3 Jahren ab dem Tag der ersten Zulassung, anschließend vor Ablauf von 5 Jahren ab dem Tag der ersten Zulassung und nicht später als 2 Jahre ab dem Tag der Durchführung der vorherigen technischen Untersuchung und danach vor Ablauf jedes weiteren Jahres ab dem Tag der Durchführung der Untersuchung durchgeführt. Dies betrifft nicht ein Fahrzeug, das gefährliche Güter befördert, ein Taxi, ein Kraftfahrzeug, das bauartbedingt zur Beförderung von 5 bis 9 Personen bestimmt ist und im gewerblichen Personenkraftverkehr eingesetzt wird, ein Fahrzeug der Marke „SAM“, ein gasbetriebenes Fahrzeug, ein Einsatzfahrzeug mit Sonderrechten sowie ein Fahrzeug, das für die Fahrschulausbildung oder die staatliche Prüfung verwendet wird; diese unterliegen jährlichen technischen Untersuchungen.

7. Die wiederkehrende technische Untersuchung eines landwirtschaftlichen Traktors, eines landwirtschaftlichen Anhängers sowie eines Kleinkraftrads wird vor Ablauf von 3 Jahren ab dem Tag der ersten Zulassung und anschließend vor Ablauf jeweils weiterer 2 Jahre ab dem Tag der Durchführung der Untersuchung durchgeführt.

8. Die Vorschriften der Abs. 6 und 7 gelten auch für die in den Abs. 6 und 7 genannten Fahrzeuge, die zum ersten Mal im Ausland zugelassen wurden. In diesem Fall gilt als Tag der ersten Zulassung nach den Abs. 6 und 7 der Tag der ersten Zulassung im Ausland.

9. Die wiederkehrende technische Untersuchung eines Kraftomnibusses wird vor Ablauf eines Jahres ab dem Tag der ersten Zulassung und anschließend alle 6 Monate durchgeführt.

10. Ein leichter Anhänger, ein historisches Fahrzeug sowie ein für Sportwettbewerbe bestimmter Personenkraftwagen unterliegen keinen wiederkehrenden technischen Untersuchungen. Wird ein historisches Fahrzeug im gewerblichen Straßenverkehr eingesetzt, so unterliegt es jährlichen technischen Untersuchungen.

11. Unabhängig von den in den Abs. 3-5 genannten Untersuchungen unterliegt einer zusätzlichen technischen Untersuchung ein Fahrzeug:

1) das von der Verkehrsüberwachungsbehörde überwiesen wurde:

a) bei begründeter Annahme, dass es die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Anforderungen des Umweltschutzes verletzt,

b) das an einem Verkehrsunfall beteiligt war, bei dem die wesentlichen tragenden Elemente der Aufbau-, Fahrgestell- oder Rahmenkonstruktion beschädigt wurden, vorbehaltlich der Nr. 5, oder das Spuren von Beschädigungen aufweist oder dessen technischer Zustand auf eine Beeinträchtigung der tragenden Konstruktionselemente des Fahrzeugs hinweist, die eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen kann;

2) das vom Landrat (starosta) oder auf Antrag des Besitzers des Fahrzeugs überwiesen wurde:

a) zum Zweck der Identifizierung oder der Feststellung der für seine Zulassung erforderlichen Daten,

b) wenn sich aus den für seine Zulassung erforderlichen Dokumenten ergibt, dass es an einem Verkehrsunfall beteiligt war oder die Anforderungen des Umweltschutzes verletzt;

2a) das vom Landrat nach Erhalt überwiesen wurde:

a) der Information nach Art. 54f des Gesetzes vom 6. September 2001 über den Straßentransport,

b) eines Antrags der Verkehrsüberwachungsbehörde über die Notwendigkeit der Durchführung einer zusätzlichen technischen Untersuchung eines Fahrzeugs der Klassen M2, M3, N2 und N3, eines Anhängers der Klassen O3 und O4 sowie eines Radtraktors der Klassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b, T4.3b und T5, der auf einer öffentlichen Straße zur gewerblichen Güterbeförderung genutzt wird;

3) an dem konstruktive Änderungen oder ein Austausch von Bauteilen vorgenommen wurden, die eine Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung bewirken, vorbehaltlich des Art. 66 Abs. 4 Nr. 5 und 6, mit Ausnahme des Einbaus einer Gasanlage;

4) das als Taxi, Einsatzfahrzeug mit Sonderrechten, Fahrschulfahrzeug, Fahrzeug zur Durchführung der staatlichen Prüfung oder als Fahrzeug verwendet werden soll, das entsprechend den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße angepasst oder ausgerüstet ist;

5) an dem eine Reparatur infolge eines erheblichen Schadens durchgeführt wurde;

6) an dem während der technischen Untersuchung Spuren von Beschädigungen oder eine Beeinträchtigung der tragenden Konstruktionselemente des Fahrzeugs festgestellt wurden, die eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen können;

7) für das technische Anforderungen in den Vorschriften über die Umsatzsteuer, in den Vorschriften über die Einkommensteuer natürlicher Personen oder in den Vorschriften über die Körperschaftsteuer festgelegt sind;

8) ein Kraftomnibus, dessen zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und der Schnellstraße 100 km/h beträgt, hinsichtlich der Übereinstimmung mit zusätzlichen technischen Anforderungen;

9) für das zusätzliche technische Anforderungen in internationalen Übereinkommen über den internationalen Straßentransport festgelegt sind;

10) das mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgestattet ist.

11a. Der Untersuchung auf Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen unterliegt ein historisches Fahrzeug vor der ersten Zulassung im Hoheitsgebiet der Republik Polen.

11b. Ein für Sportwettbewerbe bestimmter Personenkraftwagen unterliegt jährlich einer Untersuchung auf Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen.

12. Die technische Untersuchung eines Fahrzeugs mit einer eingebauten technischen Einrichtung, die der technischen Aufsicht unterliegt, kann nach Vorlage eines von der zuständigen Behörde der technischen Aufsicht ausgestellten Dokuments durchgeführt werden, das die Betriebsfähigkeit der technischen Einrichtung bestätigt.

12a. Die technische Untersuchung eines mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgestatteten Fahrzeugs wird nach Vorlage eines Dokuments durchgeführt, das die Kalibrierung der Alkohol-Wegfahrsperre bestätigt und vom Hersteller der Einrichtung oder von seinem bevollmächtigten Vertreter ausgestellt ist sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Ausstellung gültig ist.

12b. Die technische Untersuchung eines landwirtschaftlichen Traktors sowie eines Raupentraktors mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie eines Anhängers, der zur Verbindung mit diesen Fahrzeugen bestimmt ist, kann in einer anderen Infrastruktur als dem Prüfstand in einer Prüfstelle durchgeführt werden, wenn:

1) diese Infrastruktur die in den auf der Grundlage des Art. 84b erlassenen Vorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt;

2) der Unternehmer oder das eine Prüfstelle betreibende Rechtssubjekt, das kein Unternehmer ist, über die in diesen Vorschriften festgelegte Kontroll- und Messausrüstung verfügt.

12c. Die Vorschrift des Abs. 12b betrifft nicht die technische Untersuchung nach den Abs. 3 und 11.

12d. Die technische Untersuchung der in Abs. 12b genannten Fahrzeuge wird auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers des Fahrzeugs durchgeführt. Der Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs stellt den Antrag bei dem Unternehmer oder bei dem eine Prüfstelle betreibenden Rechtssubjekt, das kein Unternehmer ist, in schriftlicher Form, in Papierform oder in elektronischer Form. Der Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs bestätigt im Antrag, dass er über eine Infrastruktur verfügt, die die in den auf der Grundlage des Art. 84b erlassenen Vorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt und in der die Möglichkeit besteht, die technische Untersuchung durchzuführen.

12e. Die Kosten der Anfahrt des berechtigten Prüfingenieurs zu der in Abs. 12b genannten Infrastruktur trägt der Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs zusammen mit der Stellung des Antrags nach Abs. 12d.

12f. Vor dem Beginn der Durchführung der technischen Untersuchung überprüft der berechtigte Prüfingenieur, ob die in Abs. 12b genannte Infrastruktur die in den auf der Grundlage des Art. 84b erlassenen Vorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt.

12g. Erfüllt die in Abs. 12b genannte Infrastruktur nach Einschätzung des berechtigten Prüfingenieurs die in den auf der Grundlage des Art. 84b erlassenen Vorschriften festgelegten Anforderungen nicht, so verweigert der berechtigte Prüfingenieur die Durchführung der technischen Untersuchung.

13. Treten Schwierigkeiten bei der Feststellung der Fahrzeugparameter auf, so kann die technische Untersuchung nach Vorlage des Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen nach Art. 79a durchgeführt werden.

14. Die Gültigkeitsdauer der technischen Untersuchung eines Fahrzeugs nach Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b wird anerkannt, sofern sie nicht länger ist als die auf der Grundlage der Abs. 5-10 bestimmte Gültigkeitsdauer der technischen Untersuchung.

15. Der für Verkehr zuständige Minister legt im Wege einer Verordnung den Umfang und die Art der Durchführung der technischen Untersuchungen sowie die Muster der bei diesen Untersuchungen verwendeten Dokumente fest und berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang der technischen Anforderungen an die der Untersuchung unterliegenden Fahrzeuge.

16. Der für Verkehr zuständige Minister legt unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine sichere Nutzung historischer Fahrzeuge zu gewährleisten, sowie des Umfangs der technischen Anforderungen an diese der Untersuchung unterliegenden Fahrzeuge im Wege einer Verordnung den Umfang und die Art der Durchführung der Untersuchungen dieser Fahrzeuge auf Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen sowie die Muster der mit diesen Untersuchungen verbundenen Dokumente fest.

17. Der für Verkehr zuständige Minister legt im Wege einer Verordnung den Umfang und die Art der Durchführung der Untersuchungen der für Sportwettbewerbe bestimmten Personenkraftwagen auf Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen sowie die Muster der mit diesen Untersuchungen verbundenen Dokumente fest und berücksichtigt dabei die Notwendigkeit, eine sichere Nutzung der für Sportwettbewerbe bestimmten Personenkraftwagen zu gewährleisten, sowie den Umfang der technischen Anforderungen, auf deren Übereinstimmung diese Personenkraftwagen untersucht werden.

Art. 81a.

Der Austausch des Kilometerzählers ist zulässig, wenn der Kilometerzähler die Fahrleistung des Fahrzeugs in einer Situation nicht erfasst, in der er diese Fahrleistung aufgrund seiner Bestimmung erfassen sollte, oder wenn der Austausch eines Fahrzeugbauteils erforderlich ist, mit dem der Kilometerzähler untrennbar verbunden ist. Der Austausch des Kilometerzählers darf nur gegen einen betriebsfähigen und für den betreffenden Fahrzeugtyp geeigneten Kilometerzähler erfolgen.

Art. 81b.

1. Der Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs, eines landwirtschaftlichen Traktors, eines langsam fahrenden Fahrzeugs, das Teil einer Touristenbahn ist, oder eines Kleinkraftrads, auch eines nicht zugelassenen, der den Kilometerzähler ausgetauscht hat, ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Austauschs dieses Kilometerzählers in einer Prüfstelle vorzuführen, damit der Stand des Kilometerzählers nach Art. 81a Satz 2 zusammen mit der Maßeinheit ausgelesen wird. Die Vorschrift des Art. 81 Abs. 13 gilt entsprechend.

2. Die Nichteinhaltung der Frist nach Abs. 1 stellt keinen Grund dafür dar, dass die Prüfstelle das Auslesen des Stands des Kilometerzählers zusammen mit der Maßeinheit verweigert.

2a. Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Fahrzeuge nach Art. 73 Abs. 2b und 3.

3. Voraussetzung für das Auslesen nach Abs. 1 ist die Entrichtung der Gebühr für das Auslesen des Stands des Kilometerzählers zusammen mit der Maßeinheit durch den Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs.

4. Die Höchstgebühr für das Auslesen des Stands des Kilometerzählers zusammen mit der Maßeinheit darf 100 zł nicht überschreiten. Die Gebühr stellt einen Ertrag des die Prüfstelle betreibenden Unternehmers dar.

5. Die Handlung nach Abs. 1 wird durchgeführt, nachdem der Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs dem Prüfingenieur eine schriftliche Erklärung über den Austausch des Kilometerzählers, erstellt auf einem amtlichen Formular, vorgelegt hat. Die Erklärung enthält:

1) Vor- und Nachnamen der die Erklärung abgebenden Person;

2) die PESEL-Nummer der die Erklärung abgebenden Person und bei einer Person, die keine PESEL-Nummer besitzt - Serie, Nummer und Bezeichnung des Identitätsnachweises sowie die Bezeichnung des Staates, der dieses Dokument ausgestellt hat;

3) die Wohnanschrift der die Erklärung abgebenden Person;

4) die das Fahrzeug identifizierenden Daten;

5) das Datum und den Grund des Austauschs des Kilometerzählers;

6) die Angabe des Ortes und das Datum der Abgabe der Erklärung;

7) eine Klausel mit folgendem Wortlaut: „Ich bin mir der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe einer falschen Erklärung bewusst.“;

8) die lesbare Unterschrift der die Erklärung abgebenden Person.

6. Die Erklärung nach Abs. 5 wird unter dem Vorbehalt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe einer falschen Erklärung abgegeben. Die Klausel nach Abs. 5 Nr. 7 ersetzt die Belehrung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Abgabe einer falschen Erklärung.

7. Das Datum und den Grund des Austauschs des Kilometerzählers stellt auf der Grundlage der Erklärung nach Abs. 5 der in der Prüfstelle beschäftigte berechtigte Prüfingenieur fest.

8. Der Justizminister legt im Wege einer Verordnung fest:

1) das Muster des amtlichen Formulars der Erklärung des Eigentümers oder Besitzers des Fahrzeugs über den Austausch des Kilometerzählers, wobei er die zuverlässige Dokumentation der mit dem Austausch des Kilometerzählers verbundenen Handlungen berücksichtigt;

2) die zur Aufbewahrung der Erklärung nach Abs. 5 verpflichtete Behörde sowie die Art der Übermittlung dieser Erklärung, wobei er die Bedeutung dieses Dokuments für die gesammelten Informationen über das Fahrzeug berücksichtigt.

9. Der für Verkehr zuständige Minister legt im Wege einer Verordnung die einzelnen Handlungen der berechtigten Prüfingenieure im Zusammenhang mit dem Auslesen des Stands des Kilometerzählers zusammen mit der Maßeinheit sowie die Höhe der Gebühr für das Auslesen des Stands des Kilometerzählers zusammen mit der Maßeinheit fest, wobei er die Notwendigkeit, ein einheitliches Verfahren für das Auslesen des Stands des Kilometerzählers zusammen mit der Maßeinheit zu gewährleisten, die zuverlässige Dokumentation der mit dem Austausch des Kilometerzählers verbundenen Handlungen sowie die Kosten dieser Handlungen, einschließlich des erforderlichen Arbeitsaufwands, und zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Gebühren berücksichtigt.

Art. 82.

1. Die das Fahrzeug zulassende Behörde trägt den Termin der technischen Untersuchung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung ein.

2. Der berechtigte Prüfingenieur nach der Durchführung der technischen Untersuchung des Fahrzeugs:

1) stellt eine Bescheinigung über die durchgeführte technische Untersuchung des Fahrzeugs aus;

2) trägt den nächsten Termin der technischen Untersuchung in die Zulassungsbescheinigung ein, sofern in der entsprechenden Rubrik dieser Bescheinigung freier Platz vorhanden ist - nach Feststellung eines positiven Ergebnisses der technischen Untersuchung des Fahrzeugs.

Art. 83.

1. Die technische Untersuchung wird nach Entrichtung der Gebühr für die Durchführung der technischen Untersuchung durch den Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs durchgeführt in:

1) einer grundlegenden Prüfstelle - im Umfang:

a) der wiederkehrenden technischen Untersuchung von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, mit Ausnahme der Buchst. b, d und e,

b) der wiederkehrenden technischen Untersuchung von landwirtschaftlichen Traktoren sowie von Raupentraktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, sofern die Prüfstelle die Anforderungen erfüllt, die in den auf der Grundlage des Art. 84a Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Abmessungen des Außenprüfplatzes genannt sind,

c) zusätzlicher technischer Untersuchungen in Bezug auf die in Buchst. a genannten Fahrzeuge, mit Ausnahme des Abs. 1a,

d) technischer Untersuchungen von Anhängern, die zur Verbindung mit den in Buchst. a bezeichneten Fahrzeugen bestimmt sind, sofern die Prüfstelle die Anforderungen erfüllt, die in den auf der Grundlage des Art. 84a Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Länge des Prüfstands genannt sind,

e) wiederkehrender technischer Untersuchungen von Anhängern, die zur Verbindung mit den in Buchst. b bezeichneten Fahrzeugen bestimmt sind, sofern die Prüfstelle die Anforderungen erfüllt, die in den auf der Grundlage des Art. 84a Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Abmessungen des Außenprüfplatzes genannt sind;

2) einer Bezirksprüfstelle - im Umfang:

a) der wiederkehrenden technischen Untersuchung aller Fahrzeuge,

b) zusätzlicher technischer Untersuchungen in Bezug auf die in Buchst. a genannten Fahrzeuge,

c) der Untersuchungen historischer Fahrzeuge auf Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen.

1a. Die technische Untersuchung im Umfang der Untersuchungen auf Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen eines Kraftomnibusses, dessen zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und der Schnellstraße 100 km/h beträgt, eines zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmten Fahrzeugs, eines historischen Fahrzeugs, eines Fahrzeugs der Marke „SAM“, eines Fahrzeugs, an dem konstruktive Änderungen oder ein Austausch von Bauteilen vorgenommen wurden, die eine Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung bewirken, sowie eines Fahrzeugs, für das technische Anforderungen in den Vorschriften des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Umsatzsteuer (Dz. U. von 2024, Pos. 361 und 852), des Gesetzes vom 26. Juli 1991 über die Einkommensteuer natürlicher Personen (Dz. U. von 2024, Pos. 226, 232, 854, 858, 859 und 863) oder des Gesetzes vom 15. Februar 1992 über die Körperschaftsteuer (Dz. U. von 2023, Pos. 2805 sowie von 2024, Pos. 232 und 854) festgelegt sind, sowie eines Fahrzeugs, für das zusätzliche Anforderungen in internationalen Übereinkommen über den internationalen Straßentransport festgelegt sind, wird ausschließlich in einer Bezirksprüfstelle durchgeführt.

1b. Wird die Gebühr nach Abs. 1 im bargeldlosen Verkehr entrichtet, so gilt als deren Entrichtung die Erteilung einer Anweisung durch den Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs zur Belastung des Bankkontos, des Kontos bei einer genossenschaftlichen Spar- und Kreditkasse oder des Zahlungskontos bei einem Zahlungsinstitut oder einem E-Geld-Institut auf der Grundlage eines Überweisungsauftrags oder die Zahlung mittels eines anderen Zahlungsinstruments als eines Überweisungsauftrags.

1c. Die Gebühr nach Abs. 1 kann nach der Durchführung der technischen Untersuchung entrichtet werden, wenn der zwischen dem die Prüfstelle betreibenden Unternehmer und dem Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs geschlossene Vertrag dies vorsieht.

1d. (aufgehoben)

2. Die wirtschaftliche Tätigkeit im Bereich des Betriebs einer Prüfstelle ist eine regulierte Tätigkeit im Sinne der Vorschriften des Gesetzes vom 6. März 2018 - Unternehmerrecht und erfordert die Erlangung einer Eintragung in das Register der Unternehmer, die eine Prüfstelle betreiben.

2a. Eine Prüfstelle dürfen die folgenden Rechtssubjekte betreiben, die keine Unternehmer sind:

1) eine Schule oder ein Bildungszentrum, die in Berufen im Zusammenhang mit der Reparatur und dem Betrieb von Fahrzeugen ausbilden;

2) eine Einheit:

a) die eine Organisationseinheit der dem für innere Angelegenheiten zuständigen Minister unterstellten oder von ihm beaufsichtigten Dienste ist,

b) die eine Organisationseinheit ist, die dem Minister für Nationale Verteidigung, dem für Gesundheit zuständigen Minister, dem für Hochschulwesen und Wissenschaft zuständigen Minister oder dem für Verkehr zuständigen Minister unterstellt ist oder von ihm beaufsichtigt wird,

c) des Brandschutzes,

d) des Systems des Staatlichen Medizinischen Rettungswesens.

2b. Auf die in Abs. 2a genannten Rechtssubjekte finden die in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften über Unternehmer entsprechende Anwendung.

2c. Öffentliche Mittel, die für die Grundtätigkeit der in Abs. 2a genannten Rechtssubjekte bereitgestellt werden, dürfen nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden.

3. Eine Prüfstelle darf ein Unternehmer betreiben, der:

1) seinen Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Polen hat;

2) kein Unternehmer ist, hinsichtlich dessen die Liquidation eröffnet oder die Insolvenz erklärt wurde;

3) nicht rechtskräftig wegen einer Straftat, die zur Erlangung eines Vermögensvorteils begangen wurde, oder wegen einer Straftat gegen Dokumente verurteilt worden ist - dies betrifft die natürliche Person oder die Mitglieder der Organe der juristischen Person;

4) über eine Kontroll- und Messausrüstung sowie über räumliche Bedingungen verfügt, die die Durchführung des entsprechenden Umfangs technischer Untersuchungen von Fahrzeugen gemäß den detaillierten Bedingungen für die Durchführung dieser Untersuchungen gewährleisten;

5) über eine Bestätigung der Übereinstimmung der Ausrüstung und der räumlichen Bedingungen mit den Anforderungen entsprechend dem Umfang der durchgeführten Untersuchungen verfügt, die in das Register der Unternehmer, die eine Prüfstelle betreiben, eingetragen ist;

6) berechtigte Prüfingenieure beschäftigt.

4. Die Bestätigung nach Abs. 3 Nr. 5 stellt gegen Gebühr im Wege einer Entscheidung der Direktor der Technischen Transportaufsicht (Transportowy Dozór Techniczny) nach der Überprüfung der Prüfstelle aus. Die Bestätigung behält ihre Gültigkeit bis zur Änderung des Sachverhalts, für den sie ausgestellt wurde, jedoch nicht länger als 5 Jahre ab dem Tag ihrer Ausstellung.

Art. 83a.

1. Die für die Führung des Registers der Unternehmer, die eine Prüfstelle betreiben, zuständige Behörde ist der Landrat, der nach dem Ort der Ausübung der von der Eintragung erfassten Tätigkeit zuständig ist.

2. Übt ein Unternehmer die in Art. 83 Abs. 2 genannte wirtschaftliche Tätigkeit in Organisationseinheiten aus, die im Gebiet verschiedener Landkreise (powiaty) gelegen sind, so ist er verpflichtet, für jede dieser Einheiten eine Eintragung in den gesonderten zuständigen Registern zu erlangen.

3. Die Eintragung in das Register der Unternehmer, die eine Prüfstelle betreiben, erfolgt auf Antrag des Unternehmers, der die folgenden Daten enthält:

1) die Firma des Unternehmers sowie seine Anschrift und seinen Sitz oder Wohnsitz;

2) die Nummer im Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters (Krajowy Rejestr Sądowy), sofern der Unternehmer eine solche Nummer besitzt, sowie die Identifikationsnummer REGON, sofern der Unternehmer eine solche Nummer besitzt;

3) die Steueridentifikationsnummer (NIP) - wenn das Rechtssubjekt verpflichtet ist, diese Nummer auf der Grundlage der Vorschriften über die Grundsätze der Erfassung und Identifizierung von Steuerpflichtigen und Steuerzahlern zu verwenden;

4) die Anschrift der Prüfstelle des Unternehmers;

5) den Umfang der Untersuchungen, die der Unternehmer durchzuführen beabsichtigt;

6) die Vor- und Nachnamen der beschäftigten Prüfingenieure samt den Nummern ihrer Berechtigungen.

4. Zusammen mit dem Antrag gibt der Unternehmer eine Erklärung mit folgendem Wortlaut ab: „Ich erkläre, dass: 1) die im Antrag auf Eintragung in das Register der Unternehmer, die eine Prüfstelle betreiben, enthaltenen Daten vollständig und wahrheitsgemäß sind; 2) mir die im Gesetz vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsrecht festgelegten Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Betriebs einer Prüfstelle bekannt sind und ich diese erfülle.“.

5. Die Erklärung soll außerdem enthalten:

1) die Firma des Unternehmers sowie seinen Wohnsitz oder Sitz und seine Anschrift;

2) die Angabe des Ortes und das Datum der Abgabe der Erklärung;

3) die Unterschrift der zur Vertretung des Unternehmers berechtigten Person unter Angabe des Vor- und Nachnamens sowie der ausgeübten Funktion.

5a. Der für Verkehr zuständige Minister legt das Muster des Antrags auf Änderung der im Register der Unternehmer, die eine Prüfstelle betreiben, enthaltenen Daten sowie das Muster des Antrags auf Streichung aus dem Register der Unternehmer, die eine Prüfstelle betreiben, in Form elektronischer Dokumente im Sinne des Gesetzes vom 17. Februar 2005 über die Informatisierung der Tätigkeit der öffentliche Aufgaben erfüllenden Rechtssubjekte fest.

6. In das Register der Unternehmer, die eine Prüfstelle betreiben, werden die in Abs. 3 genannten Daten des Unternehmers aufgenommen, mit Ausnahme der Wohnanschrift, wenn diese von der Anschrift des Sitzes abweicht.

7. Der Landrat kann der Anbringung der zugeteilten Identifizierungsmerkmale des Fahrzeugs durch die Prüfstelle zustimmen.

Art. 83aa.

Der zuständige Landrat (starosta) stellt von Amts wegen eine Bescheinigung über die Vornahme der Eintragung in das Register der Unternehmer, die eine Prüfstelle betreiben, aus.

Art. 83ab.

1. Der zuständige Landrat berichtigt von Amts wegen eine Eintragung in das Register, die offensichtliche Fehler oder Abweichungen vom Sachverhalt enthält.

2. Im Falle einer Änderung der in das Register eingetragenen Daten ist der Unternehmer verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem die Änderung dieser Daten eingetreten ist, einen Antrag auf Änderung der Eintragung im Register zu stellen.

Art. 83ac.

1. Der zuständige Landrat ist verpflichtet, die Eintragung des Unternehmers in das Register der Unternehmer, die eine Prüfstelle betreiben, innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags auf Eintragung samt der Erklärung nach Art. 83a Abs. 4 bei ihm vorzunehmen.

2. Nimmt der zuständige Landrat die Eintragung nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 vor und sind seit dem Tag des Eingangs des Antrags bei ihm 14 Tage verstrichen, so darf der Unternehmer die Tätigkeit aufnehmen. Dies betrifft nicht den Fall, in dem der Landrat den Unternehmer spätestens vor Ablauf von 7 Tagen ab dem Tag des Erhalts des Antrags auf Eintragung zu dessen Ergänzung aufgefordert hat. In einer solchen Situation läuft die Frist nach Satz 1 entsprechend ab dem Tag des Eingangs der Ergänzung des Antrags auf Eintragung.

Art. 83b.

1. Die Aufsicht über die Prüfstellen führt der Landrat.

2. Im Rahmen der ausgeübten Aufsicht führt der Landrat folgende Handlungen durch:

1) er führt mindestens einmal jährlich eine Kontrolle der Prüfstelle in folgendem Umfang durch:

a) Übereinstimmung der Prüfstelle mit den Anforderungen nach Art. 83 Abs. 3,

b) Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der technischen Untersuchungen von Fahrzeugen,

c) Ordnungsmäßigkeit der Führung der erforderlichen Dokumentation;

2) er erteilt Empfehlungen nach der Kontrolle und setzt eine Frist zur Beseitigung der Verstöße gegen die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Betriebs einer Prüfstelle;

3) er erlässt eine Entscheidung über das Verbot des Betriebs einer Prüfstelle durch den Unternehmer und streicht den Unternehmer aus dem Register der regulierten Tätigkeit, wenn der Unternehmer:

a) die Erklärung nach Art. 83a Abs. 4 abweichend vom Sachverhalt abgegeben hat,

b) die Verstöße gegen die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Betriebs einer Prüfstelle nicht innerhalb der vom Landrat gesetzten Frist beseitigt hat,

c) die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Betriebs einer Prüfstelle grob verletzt hat.

2a. Die Entscheidung nach Abs. 2 Nr. 3 ist sofort vollziehbar.

2b. Wird die Entscheidung nach Abs. 2 Nr. 3 erlassen und übt der Unternehmer die von der Eintragung erfasste wirtschaftliche Tätigkeit auch auf der Grundlage von Eintragungen in andere Register der regulierten Tätigkeit im selben Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit aus, so wird der Unternehmer von Amts wegen auch aus diesen Registern der regulierten Tätigkeit gestrichen.

3. Der Landrat kann die Kontrollhandlungen im Wege einer Vereinbarung dem Direktor der Technischen Transportaufsicht (Transportowy Dozór Techniczny) übertragen.

4. (aufgehoben)

Art. 83ba.

1. Ein Unternehmer, der aus dem Register der Unternehmer, die eine Prüfstelle betreiben, gestrichen wurde, kann eine erneute Eintragung in das Register im selben Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht früher als nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Tag des Erlasses der Entscheidung nach Art. 83b Abs. 2 Nr. 3 erlangen.

2. Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für einen Unternehmer, der die wirtschaftliche Tätigkeit ohne Eintragung in das Register ausgeübt hat. Dies betrifft nicht die in Art. 83ac Abs. 2 bezeichnete Situation.

Art. 83bb.

Der zuständige Landrat streicht den Unternehmer aus dem Register der Unternehmer, die eine Prüfstelle betreiben, auf dessen Antrag sowie nach Erhalt der Information aus der Zentralen Evidenz und Information über die Wirtschaftstätigkeit (Centralna Ewidencja i Informacja o Działalności Gospodarczej) oder aus dem Landesgerichtsregister (Krajowy Rejestr Sądowy) über die Streichung des Unternehmers.

Art. 83c.

Auf die Kontrolle der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers finden die Vorschriften des Kapitels 5 des Gesetzes vom 6. März 2018 - Unternehmerrecht Anwendung.

Art. 84.

1. Die technischen Untersuchungen der Fahrzeuge führt der in der Prüfstelle beschäftigte berechtigte Prüfingenieur durch.

2. Der Landrat erteilt die Berechtigung zur Durchführung technischer Untersuchungen, wenn die Person, die deren Erteilung beantragt, die erforderliche technische Ausbildung und Praxis besitzt, die erforderliche Schulung absolviert hat und die Qualifikationsprüfung bestanden hat.

2a. Die Prüfung nach Abs. 2 führt gegen Gebühr eine Kommission durch, die vom Direktor der Technischen Transportaufsicht berufen wird.

2b. Als erforderliche technische Ausbildung und Praxis nach Abs. 2 gilt:

1) ein Hochschulabschluss im Bereich der technischen Wissenschaften mit der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik und eine dokumentierte sechsmonatige Praxis in einer Prüfstelle oder in einem Betrieb (einer Werkstatt) für die Reparatur von Fahrzeugen auf einem Arbeitsplatz für die Prüfung oder Reparatur von Fahrzeugen oder

2) eine technische Ausbildung auf Sekundarstufe oder eine berufliche Ausbildung auf Sekundarstufe mit der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik und eine dokumentierte einjährige Praxis in einer Prüfstelle oder in einem Betrieb (einer Werkstatt) für die Reparatur von Fahrzeugen auf einem Arbeitsplatz für die Prüfung oder Reparatur von Fahrzeugen oder

3) ein Hochschulabschluss im Bereich der technischen Wissenschaften mit einer anderen Fachrichtung als Kraftfahrzeugtechnik und eine dokumentierte einjährige Praxis in einer Prüfstelle oder in einem Betrieb (einer Werkstatt) für die Reparatur von Fahrzeugen auf einem Arbeitsplatz für die Prüfung oder Reparatur von Fahrzeugen oder

4) eine technische Ausbildung auf Sekundarstufe oder eine berufliche Ausbildung auf Sekundarstufe mit einer anderen Fachrichtung als Kraftfahrzeugtechnik und eine dokumentierte zweijährige Praxis in einer Prüfstelle oder in einem Betrieb (einer Werkstatt) für die Reparatur von Fahrzeugen auf einem Arbeitsplatz für die Prüfung oder Reparatur von Fahrzeugen.

2c. Von der Pflicht zur Absolvierung der Schulung nach Abs. 2 ist eine Person befreit, die die Erteilung der Berechtigung zur Durchführung technischer Untersuchungen beantragt und ein Hochschulstudium in einem Studiengang im Bereich der technischen Wissenschaften abgeschlossen hat, der Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Kraftfahrzeugdiagnostik umfasst.

2d. Die Befreiung nach Abs. 2c erfolgt auf der Grundlage der dem Antrag beigefügten Dokumente, die den Abschluss des Hochschulstudiums belegen.

2e. In die Praxiszeit nach Abs. 2b Nr. 1 und 3 wird die vom Studienprogramm erfasste Praxis eingerechnet, sofern die Praxis auf der Grundlage eines zwischen der Hochschule und der Prüfstelle oder dem in Art. 86 Abs. 1 genannten Rechtssubjekt geschlossenen Vertrags absolviert wird.

3. Der Landrat entzieht dem Prüfingenieur die Berechtigung zur Durchführung technischer Untersuchungen, wenn im Ergebnis der durchgeführten Kontrolle nach Art. 83b Abs. 2 Nr. 1 festgestellt wurde:

1) die Durchführung einer technischen Untersuchung durch den Prüfingenieur abweichend vom festgelegten Umfang und der festgelegten Art der Durchführung;

2) die Ausstellung einer Bescheinigung durch den Prüfingenieur oder die Vornahme einer Eintragung in die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs abweichend vom Sachverhalt oder von den Vorschriften.

4. Im Falle des Entzugs der Berechtigung zur Durchführung technischer Untersuchungen gegenüber dem Prüfingenieur darf eine erneute Berechtigung nicht früher als nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Tag erteilt werden, an dem die Entscheidung über den Entzug endgültig geworden ist.

Art. 84a.

1. Der für Verkehr zuständige Minister legt im Wege einer Verordnung fest:

1) die detaillierten Anforderungen an Prüfstellen, die technische Untersuchungen in einem bestimmten Umfang durchführen;

1a) das Muster des Antrags auf Eintragung in das Register der Unternehmer, die eine Prüfstelle betreiben, sowie das Muster der Bescheinigung, die die Eintragung des Unternehmers in dieses Register bestätigt;

2) das Schulungsprogramm für Prüfingenieure, die Art der Durchführung der Qualifikationsprüfung nach Art. 84 Abs. 2 und die Höhe der Gebühr für die Prüfung sowie die Muster der Dokumente, die mit der Erlangung der Berechtigungen zur Durchführung technischer Untersuchungen verbunden sind;

3) die Höhe der Gebühren für:

a) die Ausstellung der Bestätigung nach Art. 83 Abs. 3 Nr. 5,

b) die Durchführung technischer Untersuchungen.

2. Beim Erlass der Verordnung nach Abs. 1 berücksichtigt der für Verkehr zuständige Minister insbesondere die technischen Anforderungen an die der Untersuchung unterliegenden Fahrzeuge, die Notwendigkeit, entsprechende Qualifikationen der die Untersuchung durchführenden Prüfingenieure zu gewährleisten, sowie die Kosten der Durchführung der Untersuchungen.

Art. 84b.

1. Der für Verkehr zuständige Minister legt im Wege einer Verordnung fest:

1) die Mindestanforderungen an eine andere Infrastruktur als den Prüfstand in einer Prüfstelle;

2) die Kontroll- und Messausrüstung, die zur Durchführung technischer Untersuchungen von Fahrzeugen in einer anderen Infrastruktur als dem Prüfstand in einer Prüfstelle verwendet wird;

3) das Muster des Antrags auf Durchführung der technischen Untersuchung eines Fahrzeugs in einer anderen Infrastruktur als dem Prüfstand in einer Prüfstelle.

2. Beim Erlass der Verordnung nach Abs. 1 berücksichtigt der für Verkehr zuständige Minister:

1) die Bedingungen und Anforderungen, die die Durchführung der technischen Untersuchungen der in Art. 81 Abs. 12b genannten Fahrzeuge gemäß dem Umfang und der Art der Durchführung dieser Untersuchungen gewährleisten;

2) die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge, die der technischen Untersuchung in einer anderen Infrastruktur als dem Prüfstand in einer Prüfstelle unterliegen;

3) die Notwendigkeit der Vereinheitlichung des verwendeten Antrags sowie das Bedürfnis, die Verfügbarkeit der Durchführung technischer Untersuchungen von Fahrzeugen in einer anderen Infrastruktur als dem Prüfstand in einer Prüfstelle zu erhöhen.

Art. 85.

1. Die Straßenbahn und der Trolleybus unterliegen gesonderten technischen Untersuchungen.

2. Der für Verkehr zuständige Minister legt im Wege einer Verordnung den Umfang, die Bedingungen, die Termine und die Art der Durchführung der technischen Untersuchungen von Straßenbahnen und Trolleybussen sowie die diese Untersuchungen durchführenden Einheiten fest und berücksichtigt dabei insbesondere:

1) die technischen Anforderungen an die der Untersuchung unterliegenden Fahrzeuge;

2) den Verschleißprozess der wesentlichen Teile und Ausrüstungselemente dieser Fahrzeuge, die unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben;

3) die entsprechende Ausrüstung der diese Untersuchungen durchführenden Einheiten.

Art. 86.

1. Auf die Fahrzeuge der Streitkräfte der Republik Polen, der Polizei, der Agentur für Innere Sicherheit, der Agentur für Auslandsaufklärung, des Militärischen Abschirmdienstes, des Militärischen Aufklärungsdienstes, des Zentralen Antikorruptionsbüros, des Staatsschutzdienstes, des Grenzschutzes und der Landesfinanzverwaltung, die vom Zoll- und Finanzdienst genutzt werden und für die die in Art. 73 Abs. 3 sowie in Art. 76 Abs. 4 Nr. 1 festgelegten Bedingungen und Verfahren der Zulassung gelten, sowie auf die Fahrzeuge, die zu fremden Streitkräften gehören, die sich im Hoheitsgebiet der Republik Polen auf der Grundlage der in Art. 73 Abs. 2b genannten internationalen Abkommen aufhalten, und zudem auf die Fahrzeuge der Staatlichen Feuerwehr finden die Vorschriften des Art. 83 Abs. 1 Anwendung, mit Ausnahme des Erfordernisses, über die Genehmigung des Landrats nach Art. 83 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b zu verfügen.

2. Die technischen Untersuchungen der Fahrzeuge der in Abs. 1 genannten Dienste werden durchgeführt:

1) durch bevollmächtigte Organisationseinheiten oder Prüfstellen, die von den in Abs. 1 genannten Diensten betrieben werden, mit Ausnahme der fremden Streitkräfte, die sich im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhalten;

2) in Prüfstellen, die die in Art. 83 Abs. 2 genannte Tätigkeit ausüben.

3. Die zur Durchführung technischer Untersuchungen bevollmächtigten Organisationseinheiten oder Prüfstellen nach Abs. 2 Nr. 1 besitzen die Berechtigungen einer Prüfstelle ausschließlich in Bezug auf die Fahrzeuge der in Abs. 1 genannten Dienste.

4. Der für innere Angelegenheiten zuständige Minister, der für öffentliche Finanzen zuständige Minister sowie der Minister für Nationale Verteidigung legen im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Minister und nach Einholung der Stellungnahme des Leiters der Agentur für Innere Sicherheit, des Leiters der Agentur für Auslandsaufklärung, des Kommandanten des Staatsschutzdienstes und des Leiters des Zentralen Antikorruptionsbüros sowie des Leiters des Militärischen Abschirmdienstes und des Leiters des Militärischen Aufklärungsdienstes unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus der Bestimmung der Fahrzeuge der in Abs. 1 genannten Dienste ergeben, im Wege einer Verordnung fest:

1) die Organisationseinheiten, die die Aufsicht über die Organisationseinheiten und Prüfstellen führen, die technische Untersuchungen der Fahrzeuge durchführen, und die Bevollmächtigungen zur Durchführung technischer Untersuchungen erteilen, die Muster der Dokumente, die mit der Erlangung der Bevollmächtigungen zur Durchführung der Untersuchungen verbunden sind, sowie das Muster der Bevollmächtigung zu deren Durchführung;

2) die Anforderungen an die Organisationseinheiten und Prüfstellen, die zur Durchführung technischer Untersuchungen der Fahrzeuge bevollmächtigt sind;

3) die Muster der bei den technischen Untersuchungen der Fahrzeuge verwendeten Dokumente;

4) die Bedingungen und Termine der Durchführung der technischen Untersuchungen der Fahrzeuge;

5) die Umstände, die die Durchführung der technischen Untersuchungen der Fahrzeuge in Prüfstellen zulassen, die die in Art. 83 Abs. 2 genannte Tätigkeit ausüben und über keine Bevollmächtigung zur Durchführung technischer Untersuchungen der Fahrzeuge der Dienste verfügen;

6) die Grundsätze und Bedingungen der Zusammenarbeit bei der Durchführung der technischen Untersuchungen von Fahrzeugen eines anderen Dienstes als desjenigen, der für die die Untersuchung durchführende Organisationseinheit zuständig ist.

Art. 86a.

(aufgehoben)