Verkehrsregeln

Bedingungen für die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr

Inoffizielle Übersetzung zu Lernzwecken. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der im Dziennik Ustaw veröffentlichte polnische Text — polnisches Original öffnen. Quelle: Gesetz vom 20. Juni 1997 – Prawo o ruchu drogowym (Straßenverkehrsgesetz), konsolidierte Fassung der Sejm-Kanzlei.

Art. 71.

1. Das Dokument, das die Zulassung eines Kraftwagens (Kraftfahrzeug außer Krafträder), einer landwirtschaftlichen Zugmaschine, eines langsam fahrenden Fahrzeugs, das Teil einer Touristenbahn ist, eines Kleinkraftrads oder eines Anhängers zum Verkehr bescheinigt, ist die Zulassungsbescheinigung oder die befristete Zulassungsbescheinigung. Diese Vorschrift gilt nicht für die in Abs. 3 genannten Fahrzeuge.

2. Die in Abs. 1 bezeichneten Fahrzeuge sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie den in Art. 66 festgelegten Bedingungen entsprechen sowie zugelassen und mit legalisierten Kennzeichenschildern (Kennzeichenschild) versehen sind.

2a. Ein Elektrofahrzeug und ein mit Wasserstoff angetriebenes Fahrzeug haben Kennzeichenschilder, die auf die Art des zu ihrem Antrieb verwendeten Kraftstoffs hinweisen.

3. Ein nicht in Abs. 1 genanntes Fahrzeug, ein Kraftradanhänger sowie ein Spezialanhänger, der zum Ziehen durch eine landwirtschaftliche Zugmaschine oder ein langsam fahrendes Fahrzeug bestimmt ist, ist zum Verkehr zugelassen, wenn er den in Art. 66 festgelegten Bedingungen entspricht.

4. Eine Fahrzeugkombination, die aus einem Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t und einem Anhänger oder aus einem Bus und einem Anhänger besteht, kann zum Verkehr zugelassen werden, nachdem ein entsprechender Vermerk in der Zulassungsbescheinigung des Kraftfahrzeugs erlangt wurde, der auf der Grundlage der in einem der in Art. 72 Abs. 1 Nr. 3 genannten Dokumente enthaltenen Angaben oder auf der Grundlage einer durchgeführten Hauptuntersuchung vorgenommen wird. Diese Vorschrift gilt nicht für Krafträder.

4a. Abs. 4 gilt auch für eine landwirtschaftliche Zugmaschine und für ein langsam fahrendes Fahrzeug, das Teil einer Touristenbahn ist. Eine landwirtschaftliche Zugmaschine kann zum Verkehr zugelassen werden, nachdem ein entsprechender Vermerk in der Zulassungsbescheinigung über die Begrenzung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h erlangt wurde.

5. Ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug wird zum Verkehr zugelassen, wenn es den geforderten technischen Bedingungen entspricht und mit Kennzeichenschildern versehen ist, deren Kennzeichen aus Buchstaben des lateinischen Alphabets und arabischen Ziffern besteht, vorbehaltlich Art. 59 Abs. 2 und 3, und wenn der Fahrzeugführer ein Dokument mit sich führt, das die erfolgte Zulassung bescheinigt.

5a. (aufgehoben)

6. Ein aus dem Hoheitsgebiet eines Staates, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, eingeführtes Fahrzeug wird für einen Zeitraum von 30 Tagen zum Verkehr zugelassen, nachdem der Leiter des Zoll- und Finanzamtes das Fahrzeug zum Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen hat.

7. (aufgehoben)

Art. 72.

1. Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage:

1) eines Eigentumsnachweises für das Fahrzeug oder eines Dokuments, das die Überlassung des Fahrzeugs bestätigt, das in Art. 73 Abs. 5 genannt ist;

2) (aufgehoben)

3) eines der folgenden Dokumente:

a) einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung samt einer Erklärung mit den für die Zulassung und die Registerführung des Fahrzeugs erforderlichen Daten und Angaben zum Fahrzeug,

b) einer Übereinstimmungsbescheinigung samt einer Erklärung mit den für die Zulassung und die Registerführung des Fahrzeugs erforderlichen Daten und Angaben zum Fahrzeug,

c) einer Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. April 2023 über die Typgenehmigungssysteme für Fahrzeuge und ihre Ausrüstung samt einer Erklärung mit den für die Zulassung und die Registerführung des Fahrzeugs erforderlichen Daten und Angaben zum Fahrzeug,

d) einer Einzelgenehmigung des Fahrzeugs samt einer Erklärung mit den für die Zulassung und die Registerführung des Fahrzeugs erforderlichen Daten und Angaben zum Fahrzeug,

e) einer nationalen Einzelgenehmigungsbescheinigung des Fahrzeugs im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 33 des Gesetzes vom 14. April 2023 über die Typgenehmigungssysteme für Fahrzeuge und ihre Ausrüstung samt einer Erklärung mit den für die Zulassung und die Registerführung des Fahrzeugs erforderlichen Daten und Angaben zum Fahrzeug,

f) der Anerkennung einer Einzelgenehmigung des Fahrzeugs,

g) der Anerkennung einer nationalen Einzelgenehmigungsbescheinigung des Fahrzeugs im Sinne des Art. 64 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. April 2023 über die Typgenehmigungssysteme für Fahrzeuge und ihre Ausrüstung,

h) einer EG-Einzelgenehmigungsbescheinigung des Fahrzeugs,

i) einer EU-Einzelgenehmigungsbescheinigung des Fahrzeugs im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 32 des Gesetzes vom 14. April 2023 über die Typgenehmigungssysteme für Fahrzeuge und ihre Ausrüstung samt einer Erklärung mit den für die Zulassung und die Registerführung des Fahrzeugs erforderlichen Daten und Angaben zum Fahrzeug - sofern sie erforderlich sind; EG-Übereinstimmungsbescheinigungen, Übereinstimmungsbescheinigungen sowie Erklärungen mit den für die Zulassung und die Registerführung des Fahrzeugs erforderlichen Daten und Angaben zum Fahrzeug können mit einer mechanisch abgedruckten Unterschrift versehen sein;

4) einer Bescheinigung über das positive Ergebnis der Hauptuntersuchung des Fahrzeugs, sofern sie erforderlich ist, oder der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs oder eines anderen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokuments, das die Durchführung und die Gültigkeitsdauer der Hauptuntersuchung bestätigt;

5) der Zulassungsbescheinigung, wenn das Fahrzeug zugelassen war;

6) des Nachweises der Einfuhrzollabfertigung, wenn das Fahrzeug aus dem Hoheitsgebiet eines Staates eingeführt wurde, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, und erstmals zugelassen wird;

6a) eines Dokuments, das die Zahlung der Verbrauchsteuer im Inland bestätigt, oder eines Dokuments, das bestätigt, dass im Inland keine Pflicht zur Zahlung der Verbrauchsteuer besteht, oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchsteuer im Sinne der Vorschriften über die Verbrauchsteuer, wenn ein Personenkraftwagen, ein Fahrzeug der Art „sonstiges Kraftfahrzeug“, Unterart „Vierradfahrzeug“ (Typgenehmigungsklasse L7e) oder Unterart „leichtes Vierradfahrzeug“ (Typgenehmigungsklasse L6e), ein Lastkraftwagen (Typgenehmigungsklasse N1), Unterart „Kastenwagen“, „Kastenwagen/Pritsche“, „Last-Personen-Wagen“, „Geländewagen“, „Mehrzweckfahrzeug“ oder „Van“, oder ein Spezialfahrzeug (Typgenehmigungsklassen M1 und N1) aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eingeführt wurde und erstmals zugelassen wird.

7) (aufgehoben)

8) (aufgehoben)

9) (aufgehoben)

1a. (aufgehoben)

1b. Beim Erwerb eines Personenkraftwagens oder eines in Abs. 1 Nr. 6a genannten Fahrzeugs von einem spezialisierten Verkaufssalon im Sinne der Vorschriften über die Verbrauchsteuer kann das Dokument, das die Zahlung der Verbrauchsteuer im Inland bestätigt, das Dokument, das bestätigt, dass im Inland keine Pflicht zur Zahlung der Verbrauchsteuer besteht, oder die Bescheinigung über die Befreiung des Personenkraftwagens von der Verbrauchsteuer durch eine Erklärung des spezialisierten Verkaufssalons ersetzt werden, dass er jeweils das Original oder eine Kopie des Dokuments, das die Zahlung der Verbrauchsteuer im Inland bestätigt, das Original oder eine Kopie des Dokuments, das bestätigt, dass für diesen Personenkraftwagen oder dieses Fahrzeug im Inland keine Pflicht zur Zahlung der Verbrauchsteuer besteht, oder das Original oder eine Kopie der Bescheinigung über die Befreiung des Personenkraftwagens von der Verbrauchsteuer besitzt.

2. Die Anforderungen des Abs. 1 gelten nicht für:

1) ein Fahrzeug, das bereits im Hoheitsgebiet der Republik Polen zugelassen war - hinsichtlich Abs. 1 Nr. 3;

1a) ein Fahrzeug, das bereits im Hoheitsgebiet der Republik Polen zugelassen war und bei dem seit der letzten Zulassung kein Wechsel des Eigentümers dieses Fahrzeugs eingetreten ist, wenn die Umschreibung des Fahrzeugs auf Antrag des Eigentümers dieses Fahrzeugs im Zusammenhang mit einer Änderung seines Wohnsitzes (Sitzes) vorgenommen wird - hinsichtlich des in Abs. 1 Nr. 1 genannten Eigentumsnachweises für das Fahrzeug;

2) ein Fahrzeug, das nach dem Verfall zugunsten der Staatskasse oder zugunsten einer Einheit der territorialen Selbstverwaltung erworben wurde - hinsichtlich Abs. 1 Nr. 5;

2a) ein Fahrzeug, dessen Eigentum aufgrund des Art. 50a Abs. 2 Satz 2 auf die Gemeinde übergegangen ist - hinsichtlich Abs. 1 Nr. 5;

2b) ein Fahrzeug, für das das Gericht im Zusammenhang mit dem in Art. 130a Abs. 10 Satz 1 genannten Antrag den Verfall zugunsten des Landkreises (powiat) angeordnet hat - hinsichtlich Abs. 1 Nr. 5;

3) ein Fahrzeug, das von der Polizei, der Agentur für Innere Sicherheit, der Agentur für Auslandsaufklärung, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Militärischen Nachrichtendienst, dem Zentralen Antikorruptionsbüro, dem Grenzschutz, der Nationalen Finanzverwaltung oder den Streitkräften der Republik Polen gekauft wurde - hinsichtlich Abs. 1 Nr. 5;

4) (aufgehoben)

5) ein vorübergehend aus dem Verkehr gezogenes Fahrzeug - hinsichtlich Abs. 1 Nr. 5; in diesem Fall ist anstelle der Zulassungsbescheinigung die Entscheidung über die vorübergehende Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vorzulegen;

6) (aufgehoben)

7) ein abgemeldetes Fahrzeug im Sinne des Art. 79 Abs. 4 Nr. 3 - im Fall der erneuten Zulassung - hinsichtlich Abs. 1 Nr. 5;

8) ein Fahrzeug im Sinne des Art. 81 Abs. 4 Nr. 1 - hinsichtlich Abs. 1 Nr. 4;

9) ein im Hoheitsgebiet der Republik Polen zugelassenes Fahrzeug - hinsichtlich Abs. 1 Nr. 4, wenn die Information über das aktuelle positive Ergebnis der Hauptuntersuchung des Fahrzeugs im zentralen Fahrzeugregister eingetragen ist.

2a. Bei einem Fahrzeug, das aus dem Hoheitsgebiet eines Staates eingeführt wird, der kein Mitgliedstaat ist, darf anstelle der in Abs. 1 Nr. 5 genannten Zulassungsbescheinigung ein anderes Dokument vorgelegt werden, das die Zulassung des Fahrzeugs bescheinigt und von der für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt wurde.

2b. Bei einem Oldtimer darf anstelle der Zulassungsbescheinigung eine Erklärung des Fahrzeugeigentümers vorgelegt werden, die unter Androhung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für falsche Aussagen abgegeben wird und besagt, dass er keine Zulassungsbescheinigung besitzt.

3. Zusätzlich wird bei Oldtimern ein Dokument verlangt, das die Erfüllung der in Art. 2 Nr. 39 genannten Anforderungen bestätigt.

3a. (aufgehoben)

4. Im Fall des Verlusts der Zulassungsbescheinigung oder der befristeten Zulassungsbescheinigung eines im Hoheitsgebiet der Republik Polen zugelassenen Fahrzeugs überprüft die Zulassungsbehörde die in dem verlorenen Dokument enthaltenen Daten im zentralen Fahrzeugregister und entnimmt diesem Register die für die Zulassung des Fahrzeugs erforderlichen Daten.

5. Im Fall des Verlusts der Zulassungsbescheinigung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs ist anstelle dieses Dokuments dessen Zweitschrift vorzulegen oder ein Dokument, das von der für den Ort der letzten Zulassung des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde ausgestellt wurde und die in dem verlorenen Dokument enthaltenen, für die Zulassung des Fahrzeugs erforderlichen Daten bestätigt. Hat die für den Ort der letzten Zulassung des Fahrzeugs im Ausland zuständige Behörde die Ausstellung einer Zweitschrift der Zulassungsbescheinigung oder eines Dokuments, das die in dem verlorenen Dokument enthaltenen Daten bestätigt, verweigert, so kann der Landrat (starosta) diese Behörde um eine Bestätigung dieser Daten ersuchen. Die so erlangte Bestätigung dieser Daten in Papierform oder elektronischer Form ersetzt das Dokument, das die in dem verlorenen Dokument enthaltenen, für die Zulassung des Fahrzeugs erforderlichen Daten bestätigt.

6. Im Fall des Verlusts der Zulassungsbescheinigung eines aus dem Land ausgeführten, zuvor im Hoheitsgebiet der Republik Polen zugelassenen Fahrzeugs stellt die für den Ort der letzten Zulassung des Fahrzeugs im Hoheitsgebiet der Republik Polen zuständige Zulassungsbehörde auf Antrag des Fahrzeugeigentümers eine Bescheinigung aus, die die in der verlorenen Zulassungsbescheinigung enthaltenen Daten bestätigt.

Art. 73.

1. Die Zulassung des Fahrzeugs nimmt auf Antrag des Fahrzeugeigentümers der für dessen ständigen Wohnsitz (Sitz) oder vorübergehenden Wohnsitz zuständige Landrat (starosta) vor, indem er eine Entscheidung über die Zulassung des Fahrzeugs, eine Zulassungsbescheinigung und legalisierte Kennzeichenschilder (Kennzeichenschild) ausstellt.

1a. Wer einen Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs stellt, kann die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens einschließlich der Kennzeichenschilder (des Kennzeichenschildes) beantragen, wenn das Fahrzeug bereits im Hoheitsgebiet der Republik Polen zugelassen war und Kennzeichenschilder (ein Kennzeichenschild) besitzt, die den aufgrund des Art. 76 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a erlassenen Vorschriften entsprechen. Dem Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs fügt der Fahrzeugeigentümer eine Erklärung bei, dass er Kennzeichenschilder (ein Kennzeichenschild) in ordnungsgemäßem Zustand und lesbar besitzt und dass das darauf angebrachte Legalisierungszeichen nicht beschädigt ist. Bei der Zulassung des Fahrzeugs stellt der Landrat (starosta) eine Entscheidung über die Zulassung des Fahrzeugs und eine Zulassungsbescheinigung aus. Wurde dem Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs keine Erklärung beigefügt oder entsprechen die besessenen Kennzeichenschilder (das Kennzeichenschild) nicht den aufgrund des Art. 76 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a erlassenen Vorschriften, so findet Abs. 1 Anwendung. 1aa. Die in Abs. 1a Satz 2 genannte Erklärung wird unter Androhung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärungen abgegeben. Wer die Erklärung abgibt, ist verpflichtet, in sie eine Klausel folgenden Wortlauts aufzunehmen: „Ich bin mir der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe einer falschen Erklärung bewusst, die sich aus Art. 233 § 6 des Gesetzes vom 6. Juni 1997 - Strafgesetzbuch ergibt.“. Diese Klausel ersetzt die Belehrung der Behörde über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärungen.

1b. Der Eigentümer oder die in Abs. 2 und 5 genannte Einrichtung, die Besitzer eines im Hoheitsgebiet der Republik Polen zugelassenen Kraftwagens sind, mit Ausnahme eines Kraftrads, können bei der für den Ort der letzten Zulassung des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde die Ausstellung eines zusätzlichen legalisierten Kennzeichenschildes zur Kennzeichnung eines Trägers beantragen, der das hintere Kennzeichenschild verdeckt. Das zusätzliche Kennzeichenschild trägt dasselbe Kennzeichen wie das Kennzeichen des Kraftwagens. Besitzt der Kraftwagen keine Kennzeichenschilder, die den aufgrund des Art. 76 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a erlassenen Vorschriften entsprechen, so stellt die Zulassungsbehörde eine neue Entscheidung über die Zulassung des Fahrzeugs samt einem vollständigen Satz legalisierter Kennzeichenschilder mit einem neuen Kennzeichen für den Kraftwagen und einer neuen Zulassungsbescheinigung sowie ein zusätzliches legalisiertes Kennzeichenschild aus.

1c. Das zusätzliche legalisierte Kennzeichenschild im Sinne des Abs. 1b stellt die Zulassungsbehörde aus nach:

1) der von Amts wegen erfolgten befristeten Zulassung des Fahrzeugs oder bei der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung, wenn der Kraftwagen von dieser Behörde zugelassen wird, oder

2) der Zulassung des Kraftwagens durch diese Behörde.

1d. Das Kennzeichen auf den Kennzeichenschildern (dem Kennzeichenschild) besteht aus Buchstaben und Ziffern (einer Ziffer). Dieses Kennzeichen setzt sich jeweils aus dem Unterscheidungszeichen der Woiwodschaft oder des Landkreises und dem Unterscheidungszeichen des Fahrzeugs oder dem individuellen Unterscheidungszeichen des Fahrzeugs zusammen, die in den aufgrund des Art. 76 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c erlassenen Vorschriften festgelegt sind.

1e. Die Zulassungsbehörde erlässt eine Entscheidung über die Ablehnung der Zulassung des Fahrzeugs:

1) wenn die in Art. 72 Abs. 1 genannten Dokumente nicht positiv überprüft wurden, wobei bei dieser Überprüfung Art. 72 Abs. 1b-3, 4 und 5 zu berücksichtigen sind ;

2) wenn sie aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 24. August 2007 über die Teilnahme der Republik Polen am Schengener Informationssystem und am Visa-Informationssystem (Dz. U. von 2023, Pos. 1355) die Information erhalten hat, dass das zur Zulassung angemeldete Fahrzeug gestohlen, unterschlagen oder verloren wurde oder als Beweismittel in einem Strafverfahren oder einem Finanzstrafverfahren gesucht wird;

3) wenn sie als Antwort auf ihre Anfrage an die für den Ort der letzten Zulassung des Fahrzeugs im Ausland zuständige Zulassungsbehörde oder an die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) - Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannte Kontaktstelle die Bestätigung erhalten hat, dass der Rechtsstatus des zuvor in diesem Staat zugelassenen Fahrzeugs ein Hindernis für die Zulassung des Fahrzeugs im Hoheitsgebiet der Republik Polen darstellt.

2. Die Zulassung eines Fahrzeugs, dessen Eigentümer ein Mehrbetriebsunternehmen oder eine andere Einrichtung ist, zu der ausgegliederte Organisationseinheiten gehören, kann der für den Sitz des Betriebs oder der Einheit zuständige Landrat (starosta) auf Antrag des vom Eigentümer bevollmächtigten Leiters des Betriebs oder der ausgegliederten Organisationseinheit vornehmen.

2a. Die Zulassung von Fahrzeugen, die Angehörigen ausländischer Streitkräfte, dem Zivilpersonal und Familienangehörigen gehören, sowie von Fahrzeugen ihrer Vertragsunternehmer, die sich aufgrund völkerrechtlicher Verträge im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhalten, nimmt auf Antrag der Militärbehörden dieser Streitkräfte der für den Aufenthaltsort dieser Personen im Hoheitsgebiet der Republik Polen zuständige Landrat (starosta) vor.

2b. Die Zulassung von Fahrzeugen, die ausländischen Streitkräften gehören, die sich aufgrund völkerrechtlicher Verträge im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhalten, nimmt die zuständige Behörde der Streitkräfte der Republik Polen vor. Diese Behörde stellt eine Zulassungsbescheinigung und legalisierte Kennzeichenschilder (ein Kennzeichenschild) aus, es sei denn, dass für das betreffende Fahrzeug Kennzeichenschilder (ein Kennzeichenschild) nicht erforderlich sind und das Kennzeichen unmittelbar auf dem Fahrzeug angebracht wird.

3. Die Zulassung von Fahrzeugen der Streitkräfte der Republik Polen, des Staatsschutzdienstes, der Polizei, der Agentur für Innere Sicherheit, der Agentur für Auslandsaufklärung, des Militärischen Abschirmdienstes, des Militärischen Nachrichtendienstes, des Zentralen Antikorruptionsbüros, des Grenzschutzes und der Nationalen Finanzverwaltung, die vom Zoll- und Finanzdienst genutzt werden, nehmen die zuständigen Behörden dieser Einheiten vor. Diese Behörden stellen eine Zulassungsbescheinigung und legalisierte Kennzeichenschilder (ein Kennzeichenschild) aus, es sei denn, dass für das betreffende Fahrzeug Kennzeichenschilder (ein Kennzeichenschild) nicht erforderlich sind und das Kennzeichen unmittelbar auf dem Fahrzeug angebracht wird.

3a. Der Hersteller der Vordrucke für Zulassungsbescheinigungen, befristete Zulassungsbescheinigungen und andere für die Zulassung von Fahrzeugen erforderliche Dokumente sowie die Landräte (starostowie) übergeben dem Woiwoden von Masowien gegen Entgelt jeweils: Vordrucke für Zulassungsbescheinigungen, befristete Zulassungsbescheinigungen und andere für die Zulassung von Fahrzeugen erforderliche Dokumente sowie die legalisierten Kennzeichenschilder, die für die in Art. 76 Abs. 4 genannte Zulassung erforderlich sind. Informationen über die übergebenen Vordrucke für Zulassungsbescheinigungen, befristete Zulassungsbescheinigungen und andere für die Zulassung erforderliche Dokumente sowie über die Kennzeichenschilder unterliegen dem Schutz nach den Vorschriften über den Schutz von Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad „geheim“ oder „streng geheim“.

4. Die Zulassung eines Fahrzeugs, das einer diplomatischen Vertretung, einer konsularischen Vertretung und einer Sondermission fremder Staaten oder einer internationalen Organisation sowie deren Personal gehört, das aufgrund von Gesetzen, Verträgen oder allgemein anerkannten internationalen Gepflogenheiten oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten genießt, nimmt der Woiwode von Masowien auf Antrag des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministers vor.

5. Wird ein Fahrzeug von einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person einer polnischen Einrichtung überlassen, so wird dieses Fahrzeug von der in Abs. 1 bezeichneten Behörde zugelassen, die für den Wohnsitz (Sitz) der polnischen Einrichtung zuständig ist.

Art. 73a.

1. Der für den Sitz des Woiwodschaftssejmiks örtlich zuständige Stadtpräsident einer Stadt mit Landkreisrechten:

1) führt das Verzeichnis der im Gebiet der Woiwodschaft ausgegebenen individuellen Kennzeichenschilder;

2) legt im Rahmen der Woiwodschaft für jede Zulassungsbehörde das Kennzeichenkontingent fest für Kennzeichenschilder:

a) vorläufige sowie

b) verkleinerte einzeilige Pkw-Kennzeichenschilder und vorläufige Kennzeichenschilder für ein Fahrzeug, dessen bauartbedingt für die Anbringung des Kennzeichenschildes vorgesehene Stelle verkleinerte Abmessungen hat.

2. Das Verzeichnis der individuellen Kennzeichenschilder wird in elektronischer oder in Papierform geführt.

3. Die im Rahmen der Woiwodschaft für jede Zulassungsbehörde festgelegten Kennzeichenkontingente für die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Kennzeichenschilder sowie die in das Verzeichnis dieser Schilder eingetragenen Kennzeichen der individuellen Kennzeichenschilder enthalten die Angabe des Unterscheidungszeichens der Woiwodschaft und der Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge oder der individuellen Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge.

4. Die Eintragung eines individuellen Unterscheidungszeichens eines Fahrzeugs in das Verzeichnis der individuellen Kennzeichenschilder erfolgt auf Antrag der Zulassungsbehörde, sofern ein identisches individuelles Unterscheidungszeichen eines Fahrzeugs im Gebiet der Woiwodschaft nicht bereits für ein anderes Fahrzeug vergeben wurde.

5. Der für den Sitz des Woiwodschaftssejmiks örtlich zuständige Stadtpräsident einer Stadt mit Landkreisrechten stellt den Zulassungsbehörden Informationen aus dem Verzeichnis der individuellen Kennzeichenschilder sowie die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Kennzeichenkontingente zur Verfügung.

6. Das Verzeichnis der individuellen Kennzeichenschilder wird so geführt, dass es vor Zerstörung und vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt ist. Die Festlegung und die Bereitstellung der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Kennzeichenkontingente erfolgen auf eine Weise, die vor dem Zugriff unbefugter Personen schützt.

Art. 73aa.

1. Der Fahrzeugeigentümer ist verpflichtet, den Antrag auf dessen Zulassung innerhalb von 30 Tagen zu stellen, gerechnet ab dem Tag:

1) des Erwerbs des Fahrzeugs im Hoheitsgebiet der Republik Polen;

2) der Überführung in den freien Verkehr durch eine Behörde der Nationalen Finanzverwaltung bei einem Fahrzeug, das aus dem Hoheitsgebiet eines Staates eingeführt wurde, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;

3) der Einfuhr des Fahrzeugs in das Hoheitsgebiet der Republik Polen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

2. Wird ein in Abs. 1 Nr. 1 genanntes Fahrzeug im Wege der Erbfolge erworben, so beträgt die Frist für die Stellung des in Abs. 1 genannten Antrags auf Zulassung des Fahrzeugs 60 Tage ab dem Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Feststellung des Erbschaftserwerbs oder der Errichtung der Erbbescheinigungsurkunde.

2a. Wird ein in Abs. 1 Nr. 1 genanntes Fahrzeug erworben, das vorübergehend aus dem Verkehr gezogen wurde, so läuft die in Abs. 1 genannte Frist ab dem Tag, an dem der in der Entscheidung über die vorübergehende Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs festgelegte Zeitraum der vorübergehenden Außerbetriebsetzung abgelaufen ist.

3. Ist der Eigentümer eines in Abs. 1 genannten Fahrzeugs ein Unternehmer, der im Hoheitsgebiet der Republik Polen eine Gewerbetätigkeit im Bereich des Fahrzeughandels ausübt, so ist er verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs innerhalb von 90 Tagen zu stellen.

4. Abs. 1 findet keine Anwendung auf die in Art. 80s Abs. 2 genannte berechtigte Einrichtung in Bezug auf Fahrzeuge, für die diese berechtigte Einrichtung eine gültige Entscheidung über die professionelle Zulassung von Fahrzeugen besitzt.

5. Die Abs. 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Eigentümer eines neuen Fahrzeugs ein Unternehmer ist, der im Hoheitsgebiet der Republik Polen eine Gewerbetätigkeit im Bereich des Fahrzeughandels oder der Fahrzeugherstellung ausübt.

5a. Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn Eigentümer des Fahrzeugs:

1) das aufgrund des Art. 50a Abs. 2 Satz 2 übernommen wurde, die Gemeinde ist;

2) das aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung übernommen wurde, die im Zusammenhang mit dem in Art. 130a Abs. 10 Satz 1 genannten Antrag ergangen ist, der Landkreis ist;

3) das im Wege der Erbfolge erworben wurde, die Gemeinde oder die Staatskasse ist;

4) das nach der Liquidation eines Unternehmens übernommen wurde, die Gemeinde oder die Staatskasse ist;

5) das aufgrund des Art. 44b des Gesetzes vom 6. Juni 1997 - Strafgesetzbuch (Dz. U. von 2025, Pos. 383) übernommen wurde, die Staatskasse ist.

6. Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn dem Fahrzeugeigentümer vor Ablauf der in Abs. 1, 2 oder 3 genannten Fristen ausgestellt wurden:

1) eine Bescheinigung über die Demontage des Fahrzeugs, die genannt ist in:

a) Art. 79 Abs. 2,

b) Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 oder Art. 33 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Januar 2005 über das Recycling von Altfahrzeugen (Dz. U. von 2020, Pos. 2056);

2) eine Bescheinigung über die Annahme eines unvollständigen Fahrzeugs im Sinne des Art. 25 Abs. 1 oder des Art. 33 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Januar 2005 über das Recycling von Altfahrzeugen;

3) eine Bescheinigung über die Anzeige des Diebstahls des Fahrzeugs;

4) ein Beschluss über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens in der Sache des Diebstahls des Fahrzeugs.

6a. Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn vor Ablauf der in Abs. 1, 2 oder 3 genannten Fristen ein dokumentierter dauerhafter und vollständiger Verlust des Besitzes am Fahrzeug ohne Änderung des Eigentumsrechts eingetreten ist, der in Art. 79 Abs. 1 Nr. 5 genannt ist.

7. Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Fahrzeugeigentümer dieses Fahrzeug vor Ablauf der in Abs. 1, 2 oder 3 genannten Fristen veräußert.

Art. 73b.

1. Der für Digitalisierung zuständige Minister und der für Verkehr zuständige Minister benennen und betreiben Kontaktstellen, die den Austausch von Informationen über zugelassene Fahrzeuge mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) - Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ermöglichen.

2. Die Behörde, die den für Digitalisierung zuständigen Minister unterstützt, und die Behörde, die den für Verkehr zuständigen Minister unterstützt, unterrichten über die benannten Kontaktstellen im Sinne des Abs. 1 diejenigen Verwaltungen der in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten, die für die Zulassung oder die Registerführung von Fahrzeugen zuständig sind, und geben dabei an:

1) die Bezeichnung der Behörde, die den die Kontaktstelle betreibenden Minister unterstützt, und die Anschrift des Sitzes dieser Behörde;

2) den Umfang der von der Kontaktstelle wahrgenommenen Aufgaben;

3) die Daten der die Kontaktstelle betreuenden Person: Vorname, Name und von ihr bekleidete Stellung sowie die E-Mail-Adresse dieser Person;

4) die E-Mail-Adresse der Kontaktstelle.

3. Die vom für Digitalisierung zuständigen Minister betriebene Kontaktstelle unterrichtet die für die Zulassung oder die Registerführung von Fahrzeugen zuständige Behörde des in Abs. 1 genannten Mitgliedstaats oder die zuständige benannte Kontaktstelle dieses Staates über die Zulassung eines aus dem in Abs. 1 genannten Mitgliedstaat eingeführten Fahrzeugs im Hoheitsgebiet der Republik Polen und gibt dabei folgende Fahrzeugdaten an:

1) das Identifizierungsmerkmal;

2) das im Hoheitsgebiet der Republik Polen zugeteilte Kennzeichen;

3) das frühere Kennzeichen aus dem in Abs. 1 genannten Mitgliedstaat, aus dem das Fahrzeug stammt;

4) das Datum der Zulassung im Hoheitsgebiet der Republik Polen;

5) weitere Daten, sofern die Notwendigkeit ihrer Übermittlung mit den für die Zulassung oder die Registerführung von Fahrzeugen zuständigen Behörden der in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten abgestimmt wurde.

4. Die in Abs. 3 genannten Daten werden spätestens bis zum 20. Tag des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Daten beziehen.

5. Die vom für Verkehr zuständigen Minister betriebene Kontaktstelle ist dazu benannt, von den für die Zulassung oder die Registerführung von Fahrzeugen zuständigen Behörden der in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten oder von den benannten Kontaktstellen dieser Staaten Informationen über die Zulassung eines aus dem Hoheitsgebiet der Republik Polen stammenden Fahrzeugs im Ausland entgegenzunehmen. Die vom für Verkehr zuständigen Minister betriebene Kontaktstelle übermittelt die erhaltene Information der vom für Digitalisierung zuständigen Minister betriebenen Kontaktstelle, die auf der Grundlage der im zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten die inländische Zulassungsbehörde ermittelt, die das in dieser Information bezeichnete Fahrzeug zuvor zugelassen hat, und die Information dieser Behörde übermittelt.

6. Die in Abs. 3 und 5 genannten Handlungen können mit Mitteln der elektronischen Kommunikation oder über das IT-System zur Unterstützung des zentralen Fahrzeugregisters vorgenommen werden.

7. Die Zulassungsbehörde arbeitet bei der Vornahme der mit der Zulassung eines Fahrzeugs verbundenen Handlungen mit den für die Zulassung zuständigen Behörden der in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten oder mit den zuständigen benannten Kontaktstellen dieser Staaten zusammen, um in begründeten Fällen den Rechtsstatus des Fahrzeugs vor dessen Zulassung im Hoheitsgebiet der Republik Polen zu überprüfen, wenn das Fahrzeug zuvor im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) - Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen war.

8. Verlangt der in Abs. 1 genannte Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs im Hoheitsgebiet der Republik Polen die Rückgabe der von ihm ausgestellten Zulassungsbescheinigung, so nimmt die Rückgabe die Zulassungsbehörde vor. Die Zulassungsbescheinigung wird der für die Zulassung zuständigen Behörde des in Abs. 1 genannten Mitgliedstaats oder der zuständigen benannten Kontaktstelle dieses Staates zurückgegeben.

Art. 73c.

1. Der Eigentümer eines neuen Kraftwagens (Kraftfahrzeug außer Krafträder), Anhängers oder Kleinkraftrads, der in einem Verkaufssalon für Kraftwagen, Anhänger oder Kleinkrafträder erworben wurde, kann diesen Salon oder einen bevollmächtigten Vertreter dieses Salons ermächtigen:

1) den Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs zu stellen oder

2) die Entscheidung über die befristete Zulassung des Fahrzeugs, die befristete Zulassungsbescheinigung und die legalisierten Kennzeichenschilder (das Kennzeichenschild) in Empfang zu nehmen.

2. Die in Abs. 1 genannte Ermächtigung wird jeweils mit einer eigenhändigen Unterschrift, einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer vertrauenswürdigen Signatur oder einer persönlichen Signatur versehen.

3. Der Verkaufssalon für Kraftwagen, Anhänger oder Kleinkrafträder oder der bevollmächtigte Vertreter dieses Salons stellt unverzüglich den Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs unter Verwendung des elektronischen Formulars, das in dem auf der Themenseite des Bulletins für Öffentliche Information des für Digitalisierung zuständigen Ministers angegebenen IT-System bereitgestellt wird.

4. Der Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs enthält:

1) Vorname und Name oder die Bezeichnung des Fahrzeugeigentümers;

2) die Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes des Fahrzeugeigentümers;

3) die Zustellanschrift;

4) die PESEL-Nummer oder die REGON-Identifikationsnummer des Fahrzeugeigentümers und bei einem Ausländer, dem keine PESEL-Nummer zugeteilt wurde - Serie, Nummer und Bezeichnung des Dokuments, das seine Identität bestätigt, sowie die Bezeichnung des Staates, der dieses Dokument ausgestellt hat;

5) Datum und Ort der Geburt des Fahrzeugeigentümers;

6) die Art des Fahrzeugs und seine Zweckbestimmung;

7) Marke, Typ und Modell des Fahrzeugs;

8) das Baujahr des Fahrzeugs;

9) die VIN-Nummer oder die Nummer des Aufbaus, des Fahrgestells oder des Rahmens des Fahrzeugs;

10) die Angabe über die Art der Entgegennahme der Entscheidung über die Zulassung des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung durch den Fahrzeugeigentümer - in der die Zulassungsbehörde unterstützenden Behörde oder über einen Postbetreiber im Sinne des Gesetzes vom 23. November 2012 - Postgesetz (Dz. U. von 2023, Pos. 1640 sowie von 2024, Pos. 467) auf Kosten des Empfängers, sowie die Angabe über die Art der Entgegennahme der Entscheidung über die befristete Zulassung des Fahrzeugs, der befristeten Zulassungsbescheinigung und der legalisierten Kennzeichenschilder (des Kennzeichenschildes) - in der die Zulassungsbehörde unterstützenden Behörde durch den Verkaufssalon für Kraftwagen, Anhänger oder Kleinkrafträder oder seinen bevollmächtigten Vertreter oder durch den Fahrzeugeigentümer, oder über einen Postbetreiber im Sinne des Gesetzes vom 23. November 2012 - Postgesetz auf Kosten des Empfängers, nachdem die Zulassungsbehörde sie an die im Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs angegebene Anschrift des Verkaufssalons für Kraftwagen, Anhänger oder Kleinkrafträder oder seines bevollmächtigten Vertreters oder an die Zustellanschrift versandt hat;

11) die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und die Anschrift des Verkaufssalons für Kraftwagen, Anhänger oder Kleinkrafträder oder des bevollmächtigten Vertreters dieses Salons.

5. Der Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs kann die Angabe enthalten, dass der Fahrzeugeigentümer die Ausstellung beantragt:

1) individueller Kennzeichenschilder;

2) verkleinerter Pkw-Kennzeichenschilder;

3) eines zusätzlichen Kennzeichenschildes zur Kennzeichnung eines Trägers, der das hintere Kennzeichenschild verdeckt.

6. Dem Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs wird in elektronischer Form das Original oder eine Kopie beigefügt:

1) der in Abs. 1 genannten Ermächtigung;

2) des Erwerbsnachweises für das Fahrzeug;

3) der Dokumente, die in Art. 72 Abs. 1 Nr. 3, 6 oder 6a oder in Abs. 1b genannt sind;

4) der Bestätigung der Entrichtung der Gebühren für die Ausstellung der befristeten Zulassungsbescheinigung, der legalisierten Kennzeichenschilder (des Kennzeichenschildes) und der Zulassungsbescheinigung;

5) (aufgehoben)

6) der Bestätigung der Entrichtung der Stempelgebühr für die erteilte Vollmacht.

7. Die Einreichung des in Abs. 3 genannten elektronischen Formulars stellt die Bestätigung der Übereinstimmung der dem Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs beigefügten Kopien der Dokumente mit deren Originalen dar.

8. Die in Abs. 6 Nr. 4 und 6 genannten Gebühren gehen zu Lasten des Fahrzeugeigentümers.

9. Die Entscheidung über die befristete Zulassung des Fahrzeugs, die befristete Zulassungsbescheinigung und die legalisierten Kennzeichenschilder (das Kennzeichenschild) werden von der Zulassungsbehörde:

1) dem Verkaufssalon für Kraftwagen, Anhänger oder Kleinkrafträder oder seinem bevollmächtigten Vertreter übergeben oder

2) an die im Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs angegebene Anschrift des Verkaufssalons für Kraftwagen, Anhänger oder Kleinkrafträder oder seines bevollmächtigten Vertreters über einen Postbetreiber im Sinne des Gesetzes vom 23. November 2012 - Postgesetz auf Kosten des Empfängers versandt oder

3) dem Fahrzeugeigentümer übergeben oder

4) dem Fahrzeugeigentümer an die im Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs angegebene Zustellanschrift über einen Postbetreiber im Sinne des Gesetzes vom 23. November 2012 - Postgesetz auf Kosten des Empfängers versandt.

10. Die Entscheidung über die Zulassung des Fahrzeugs und die Zulassungsbescheinigung nimmt der Fahrzeugeigentümer in der die Zulassungsbehörde unterstützenden Behörde entgegen, oder die Zulassungsbehörde versendet diese Dokumente an die im Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs angegebene Zustellanschrift über einen Postbetreiber im Sinne des Gesetzes vom 23. November 2012 - Postgesetz auf Kosten des Empfängers.

11. Der für Digitalisierung zuständige Minister bestimmt nach Einholung der Stellungnahme des für Verkehr zuständigen Ministers das Muster des Antrags auf Zulassung eines Fahrzeugs in Form eines elektronischen Dokuments im Sinne des Gesetzes vom 17. Februar 2005 über die Digitalisierung der Tätigkeit öffentliche Aufgaben erfüllender Einrichtungen (Dz. U. von 2024, Pos. 307).

Art. 73d.

1. Der Vertreter eines Fahrzeugherstellers im Hoheitsgebiet der Republik Polen übermittelt die Daten seiner Kontaktstelle an den Direktor der Technischen Transportaufsicht und gibt dabei an: Bezeichnung und Anschrift des Vertreters des Fahrzeugherstellers sowie dessen E-Mail-Adresse und dessen Telefonnummer und ferner Vorname und Name der Person, die den Vertreter des Herstellers vertritt. Diese Daten werden unverzüglich nach der Bestellung des Vertreters des Herstellers übermittelt, jedoch nicht später als innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag dieser Bestellung.

2. Der Direktor der Technischen Transportaufsicht führt eine Datenbank der Kontaktstellen der Vertreter der Fahrzeughersteller im Hoheitsgebiet der Republik Polen. In diese Datenbank werden die in Abs. 1 genannten Daten der Kontaktstelle des Vertreters des Fahrzeugherstellers sowie das Datum der Eingabe der Daten in diese Datenbank aufgenommen.

3. Der Vertreter eines Fahrzeugherstellers im Hoheitsgebiet der Republik Polen ist verpflichtet, den Direktor der Technischen Transportaufsicht über eine Änderung der in Abs. 1 genannten Daten seiner Kontaktstelle sowie über die Einstellung der Tätigkeit durch den Vertreter des Fahrzeugherstellers unverzüglich zu benachrichtigen, jedoch nicht später als innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eintritts dieser Umstände. Auf der Grundlage dieser Benachrichtigung aktualisiert der Direktor der Technischen Transportaufsicht die Datenbank der Kontaktstellen der Vertreter der Fahrzeughersteller im Hoheitsgebiet der Republik Polen.

4. Um den Zulassungsbehörden die Führung von Verfahren in Sachen der Zulassung von Fahrzeugen zu erleichtern, stellt der Direktor der Technischen Transportaufsicht den Zulassungsbehörden zur Verfügung:

1) die Datenbank der Kontaktstellen der Vertreter der Fahrzeughersteller im Hoheitsgebiet der Republik Polen,

2) die Muster der erforderlichen Unterschriften auf den ausgestellten Dokumenten, die in Art. 72 Abs. 1 Nr. 3 genannt sind - über das IT-System, das in Art. 75e Abs. 1 genannt ist.

Art. 74.

1. Die befristete Zulassung eines Fahrzeugs nimmt in den in Abs. 2 bestimmten Fällen die für den ständigen Wohnsitz (Sitz) oder den vorübergehenden Wohnsitz des Fahrzeugeigentümers zuständige Zulassungsbehörde vor, indem sie eine Entscheidung über die befristete Zulassung des Fahrzeugs, eine befristete Zulassungsbescheinigung und legalisierte Kennzeichenschilder (ein Kennzeichenschild) ausstellt.

1a. In dem in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b genannten Fall kann die befristete Zulassung auch die Zulassungsbehörde vornehmen, die für den Ort des Kaufs des Fahrzeugs oder seiner Abholung im Hoheitsgebiet der Republik Polen zuständig ist.

1b. In dem in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder c genannten Fall nimmt, wenn der Fahrzeugeigentümer keinen ständigen Wohnsitz (Sitz) oder vorübergehenden Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Polen hat, die befristete Zulassung die Zulassungsbehörde vor, die für den Ort des Kaufs des Fahrzeugs oder seiner Abholung im Hoheitsgebiet der Republik Polen zuständig ist.

2. Die befristete Zulassung erfolgt:

1) von Amts wegen - nach Stellung des Antrags auf Zulassung des Fahrzeugs;

2) auf Antrag des Fahrzeugeigentümers - um zu ermöglichen:

a) die Ausfuhr des Fahrzeugs ins Ausland,

b) die Fahrt des Fahrzeugs vom Ort seines Kaufs oder seiner Abholung im Hoheitsgebiet der Republik Polen,

c) eine Fahrt des Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, seine Hauptuntersuchung oder seine Reparatur durchzuführen.

3) (aufgehoben)

2a. Die in Abs. 2 Nr. 1 genannte befristete Zulassung kann trotz Fehlens der dem Zulassungsantrag beigefügten Dokumente vorgenommen werden, die in Art. 72 Abs. 1 Nr. 6 und 6a genannt sind. Diese Dokumente sind vor der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung vorzulegen.

2b. Die befristete Zulassung des Fahrzeugs erfolgt bedingt, wenn der Fahrzeugeigentümer eine Erklärung abgibt, dass in der Zeit von dieser Zulassung bis zur Ausstellung der Zulassungsbescheinigung keine Änderung im Eigentum des Fahrzeugs eintreten wird.

2c. Die Abs. 2a und 2b finden keine Anwendung auf einen Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs, der von einem Verkaufssalon für Kraftwagen, Anhänger oder Kleinkrafträder oder von einem bevollmächtigten Vertreter dieses Salons im Sinne des Art. 73c Abs. 1 Nr. 1 gestellt wurde. 2ca. Die befristete Zulassung eines für sportliche Wettkämpfe bestimmten Personenkraftwagens erfolgt auf Antrag des Fahrzeugeigentümers, um die Zulassung zum Straßenverkehr für die Dauer von Veranstaltungen zu ermöglichen, die von einem polnischen Sportverband im Sinne der Vorschriften des Gesetzes vom 25. Juni 2010 über den Sport auf den ausgewiesenen Zufahrtsstraßen organisiert werden, die in Art. 65a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. j genannt sind.

2d. Die Zulassungsbehörde nimmt unter Berücksichtigung des Abs. 2g die in Abs. 2 Nr. 1 genannte befristete Zulassung nicht vor, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

1) das Fahrzeug war zuletzt im Hoheitsgebiet der Republik Polen zugelassen und der Fahrzeugeigentümer oder die in Art. 73 Abs. 2 und 5 genannte Einrichtung beantragen bei der Stellung des Antrags auf Zulassung des Fahrzeugs die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens;

2) die Zulassungsbehörde hat am Tag der Stellung des Antrags auf Zulassung des Fahrzeugs die in der bisherigen Zulassungsbescheinigung enthaltenen Daten im zentralen Fahrzeugregister positiv überprüft;

3) in der bisherigen Zulassungsbescheinigung ist Platz dafür, dass die Zulassungsbehörde einen Vermerk folgenden Inhalts anbringt: „Am ... wurde ein Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs in ... gestellt“ sowie das Datum und die Bezeichnung der Behörde einträgt, die die den Vermerk anbringende Behörde unterstützt.

2e. In dem in Abs. 2d genannten Fall geht die Zulassungsbehörde wie folgt vor:

1) (aufgehoben)

2) sie erlässt die Entscheidung über die Zulassung des Fahrzeugs und stellt die Zulassungsbescheinigung aus.

2f. Der Fahrzeugeigentümer oder die in Art. 73 Abs. 2 und 5 genannte Einrichtung sind verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung des Fahrzeugs und die Zulassungsbescheinigung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Stellung des Antrags auf Zulassung des Fahrzeugs in Empfang zu nehmen.

2g. Sind die in Abs. 2d genannten Voraussetzungen erfüllt, so erlässt die Zulassungsbehörde auf Antrag des Fahrzeugeigentümers oder der in Art. 73 Abs. 2 und 5 genannten Einrichtung die Entscheidung über die befristete Zulassung des Fahrzeugs und stellt die befristete Zulassungsbescheinigung aus.

3. Die befristete Zulassung erfolgt für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen. Diese Frist kann einmalig um 14 Tage verlängert werden, um Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zu klären.

3a. Die in Abs. 2ca genannte befristete Zulassung erfolgt für den Zeitraum, der sich aus der Frist der Hauptuntersuchung ergibt, die in Art. 81 Abs. 11b genannt ist.

4. (aufgehoben)

5. Nach Ablauf der Frist der befristeten Zulassung sind die Kennzeichenschilder der Behörde, die sie ausgestellt hat, oder der Behörde, die die Zulassung des Fahrzeugs vornimmt, zurückzugeben, mit Ausnahme des in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a genannten Falls.

6. Beabsichtigt der Fahrzeugeigentümer, von der Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen im Sinne des Art. 79 Abs. 3b Gebrauch zu machen, so gibt er bei der Stellung des in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a genannten Antrags auf befristete Zulassung des Fahrzeugs eine Erklärung ab, dass das Fahrzeug ins Ausland ausgeführt wird. Diese Erklärung wird unter Androhung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärungen abgegeben. Wer die Erklärung abgibt, ist verpflichtet, in sie eine Klausel folgenden Wortlauts aufzunehmen: „Ich bin mir der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe einer falschen Erklärung bewusst.“. Diese Klausel ersetzt die Belehrung der Behörde über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärungen.

Art. 74a.

1. Die Zulassungsbehörde stellt auf Antrag des Fahrzeugeigentümers oder der in Art. 73 Abs. 2 und 5 genannten Einrichtung eine Zweitschrift der Zulassungsbescheinigung, eine neue Zulassungsbescheinigung, eine Zweitschrift der befristeten Zulassungsbescheinigung, eine Zweitausfertigung der Kennzeichenschilder (des Kennzeichenschildes) oder neue Kennzeichenschilder (ein neues Kennzeichenschild) aus, nachdem am Tag der Antragstellung die in der bisherigen Zulassungsbescheinigung oder in der bisherigen befristeten Zulassungsbescheinigung enthaltenen Daten im zentralen Fahrzeugregister positiv überprüft wurden.

2. Der Fahrzeugeigentümer oder die in Art. 73 Abs. 2 und 5 genannte Einrichtung sind verpflichtet, unverzüglich, jedoch nicht später als innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Feststellung des Verlusts der Zulassungsbescheinigung oder ihrer Beschädigung in einem Ausmaß, das ihre Unlesbarkeit bewirkt, bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift der Zulassungsbescheinigung zu stellen sowie:

1) eine Erklärung über den Verlust der Zulassungsbescheinigung abzugeben - im Fall ihres Verlusts;

2) die bisherige Zulassungsbescheinigung abzugeben - im Fall ihrer Beschädigung in einem Ausmaß, das ihre Unlesbarkeit bewirkt.

3. Der Fahrzeugeigentümer oder die in Art. 73 Abs. 2 und 5 genannte Einrichtung können bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift der befristeten Zulassungsbescheinigung im Fall ihres Verlusts oder ihrer Beschädigung in einem Ausmaß, das ihre Unlesbarkeit bewirkt, stellen, wobei der Fahrzeugeigentümer oder die in Art. 73 Abs. 2 und 5 genannte Einrichtung bei der Stellung dieses Antrags verpflichtet sind:

1) eine Erklärung über den Verlust der befristeten Zulassungsbescheinigung abzugeben - im Fall ihres Verlusts;

2) die bisherige befristete Zulassungsbescheinigung abzugeben - im Fall ihrer Beschädigung in einem Ausmaß, das ihre Unlesbarkeit bewirkt.

4. Der Fahrzeugeigentümer oder die in Art. 73 Abs. 2 und 5 genannte Einrichtung sind verpflichtet, bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung zu stellen im Fall:

1) der Vornahme konstruktiver Änderungen am Fahrzeug oder des Austauschs von Teilen, die eine Änderung des tatsächlichen Zustands hinsichtlich der in der bisherigen Zulassungsbescheinigung enthaltenen Daten bewirken, oder

2) einer Änderung des tatsächlichen Zustands hinsichtlich der in der bisherigen Zulassungsbescheinigung enthaltenen Daten des derzeitigen Eigentümers oder Besitzers des Fahrzeugs - innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem diese Änderung eingetreten ist.

5. Die Zulassungsbehörde stellt eine neue Zulassungsbescheinigung auch im Fall eines Antrags des Fahrzeugeigentümers oder der in Art. 73 Abs. 2 und 5 genannten Einrichtung aus:

1) auf Ausstellung von Kennzeichenschildern (eines Kennzeichenschildes) oder deren Zweitausfertigungen mit einem neuen Kennzeichen für das Fahrzeug;

2) wenn in der bisherigen Zulassungsbescheinigung der Platz für die Anbringung des Vermerks fehlt, der in Art. 75 Abs. 1 genannt ist;

3) wenn der Fahrzeugeigentümer oder die in Art. 73 Abs. 2 und 5 genannte Einrichtung den Willen zum Austausch der Zulassungsbescheinigung geäußert haben, weil der Prüfer alle Felder in der Zulassungsbescheinigung ausgefüllt hat, die für die Eintragung des Termins der nächsten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs bestimmt sind.

6. Im Fall des in Abs. 4 und 5 genannten Antrags bringt die Zulassungsbehörde am Tag der Antragstellung in der bisherigen Zulassungsbescheinigung, sofern dafür Platz ist, einen Vermerk folgenden Inhalts an: „Am ... wurde ein Antrag auf eine neue Zulassungsbescheinigung in ... gestellt“ und trägt das Datum und die Bezeichnung der Behörde ein, die die den Vermerk anbringende Behörde unterstützt. Die bisherige Zulassungsbescheinigung ist bis zur Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung gültig.

7. Die Zulassungsbehörde stellt nach der Herstellung der Zweitschrift der Zulassungsbescheinigung oder der neuen Zulassungsbescheinigung diese aus, und der Fahrzeugeigentümer oder die in Art. 73 Abs. 2 und 5 genannte Einrichtung sind verpflichtet, die Zweitschrift der Zulassungsbescheinigung oder die neue Zulassungsbescheinigung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Stellung des Antrags auf ihre Ausstellung in Empfang zu nehmen. Auf Antrag des Fahrzeugeigentümers oder der in Art. 73 Abs. 2 und 5 genannten Einrichtung versendet die Zulassungsbehörde die Zweitschrift der Zulassungsbescheinigung oder die neue Zulassungsbescheinigung über einen Postbetreiber im Sinne des Gesetzes vom 23. November 2012 - Postgesetz auf Kosten des Empfängers.

8. Der Fahrzeugeigentümer oder die in Art. 73 Abs. 2 und 5 genannte Einrichtung sind verpflichtet, unverzüglich, jedoch nicht später als innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Feststellung des Verlusts oder der Zerstörung der Kennzeichenschilder (des Kennzeichenschildes), bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Zweitausfertigung der Kennzeichenschilder (des Kennzeichenschildes) zu stellen sowie:

1) eine Erklärung über den Verlust der Kennzeichenschilder (des Kennzeichenschildes) abzugeben - im Fall ihres Verlusts;

2) die zerstörten Kennzeichenschilder (das zerstörte Kennzeichenschild) abzugeben - im Fall ihrer Zerstörung.

9. Im Fall des in Abs. 2, 4, 5 und 8 genannten Antrags stellt die Zulassungsbehörde am Tag der Stellung dieses Antrags auf Antrag des Fahrzeugeigentümers oder der in Art. 73 Abs. 2 und 5 genannten Einrichtung eine befristete Zulassungsbescheinigung sowie legalisierte Kennzeichenschilder (ein Kennzeichenschild) aus. Die befristete Zulassungsbescheinigung und die legalisierten Kennzeichenschilder (das Kennzeichenschild) sind gültig bis zur Ausstellung jeweils der Zweitschrift der Zulassungsbescheinigung, der neuen Zulassungsbescheinigung, der Zweitausfertigung der Kennzeichenschilder (des Kennzeichenschildes) oder der neuen Kennzeichenschilder (des neuen Kennzeichenschildes).

10. Die in Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 1 genannten Erklärungen werden unter Androhung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärungen abgegeben. Wer die Erklärung abgibt, ist verpflichtet, in sie eine Klausel folgenden Wortlauts aufzunehmen: „Ich bin mir der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe einer falschen Erklärung bewusst.“. Diese Klausel ersetzt die Belehrung der Behörde über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärungen.

11. In den in Abs. 8 genannten Fällen können der Fahrzeugeigentümer oder die in Art. 73 Abs. 2 und 5 genannte Einrichtung bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung legalisierter Kennzeichenschilder (eines Kennzeichenschildes) mit einem neuen Kennzeichen für das Fahrzeug stellen. In einem solchen Fall erlässt die Zulassungsbehörde eine neue Entscheidung über die Zulassung des Fahrzeugs und stellt legalisierte Kennzeichenschilder (ein Kennzeichenschild) mit einem neuen Kennzeichen für das Fahrzeug und eine neue Zulassungsbescheinigung aus.

12. Auf den Antrag auf Ausstellung einer Zweitausfertigung des zusätzlichen legalisierten Kennzeichenschildes, das in Art. 73 Abs. 1b genannt ist, findet Abs. 8 Anwendung.

13. Der Fahrzeugeigentümer oder die in Art. 73 Abs. 2 und 5 genannte Einrichtung können der Zulassungsbehörde das zusätzliche legalisierte Kennzeichenschild, das in Art. 73 Abs. 1b genannt ist, oder dessen Zweitausfertigung nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung zurückgeben.

Art. 74b.

1. Kennzeichenschilder, die der Zulassungsbehörde infolge ihres Austauschs oder ihrer Rückgabe sowie der Abmeldung oder Ummeldung des Fahrzeugs übergeben wurden und außer Gebrauch genommen sind, übergibt die Zulassungsbehörde dem Unternehmer nach Art. 75a Abs. 2, der die Kennzeichenschilder im Auftrag dieser Zulassungsbehörde herstellt.

2. Die außer Gebrauch genommenen Kennzeichenschilder nach Abs. 1 holt der Unternehmer nach Art. 75a Abs. 2 auf eigene Kosten am Sitz der die Zulassungsbehörde bedienenden Behörde ab, vernichtet sie und entsorgt sie gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften.

Art. 75.

1. Ist die Nutzung eines Fahrzeugs von besonderen, in Vorschriften bestimmten Bedingungen abhängig, so trägt die Zulassungsbehörde einen entsprechenden Vorbehalt in die Zulassungsbescheinigung oder die vorläufige Zulassungsbescheinigung ein.

2. Die Zulassungsbescheinigung, die vorläufige Zulassungsbescheinigung, die legalisierten Kennzeichenschilder (das Kennzeichenschild) sowie deren Zweitausfertigungen werden gegen Gebühr ausgegeben. Die Gebühr erhebt die Behörde, die die Zulassung vornimmt.

3. Die Zulassung eines außerhalb eines Herstellerwerks zusammengebauten Fahrzeugs ist untersagt, mit Ausnahme eines Fahrzeugs der Marke „SAM“ und eines Oldtimers.

Art. 75a.

1. Die Herstellung von Kennzeichenschildern, einschließlich professioneller Kennzeichenschilder, sowie von Zweitausfertigungen der Kennzeichenschilder ist eine reglementierte Tätigkeit im Sinne der Vorschriften des Gesetzes vom 6. März 2018 - Unternehmerrecht (Dz. U. z 2024 r. poz. 236) und erfordert die Eintragung in das Register der Unternehmer, die Kennzeichenschilder herstellen, im Folgenden „Register“ genannt. Soweit in dieser Vorschrift sowie in Art. 75aa-75c von Kennzeichenschildern die Rede ist, sind darunter auch deren Zweitausfertigungen zu verstehen, wobei dies nicht für professionelle Kennzeichenschilder gilt.

2. Die Tätigkeit nach Abs. 1 darf ein Unternehmer ausüben, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1) er verfügt über technische Möglichkeiten, die die Herstellung von Kennzeichenschildern oder von Materialien zu deren Herstellung gemäß den technischen Anforderungen gewährleisten; diese Voraussetzung gilt nicht für Unternehmer, die Materialien zur Herstellung von Kennzeichenschildern aus dem Ausland einführen;

2) er verfügt über ein Zertifikat über die Übereinstimmung der Kennzeichenschilder oder der Materialien zu deren Herstellung mit den technischen Anforderungen;

3) er ist kein Rechtsträger, gegen den ein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eingeleitet wurde;

4) er ist mit der Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht im Rückstand;

5) er wurde nicht rechtskräftig wegen einer zur Erlangung eines Vermögensvorteils begangenen Straftat oder einer Urkundenstraftat verurteilt - dies betrifft die natürliche Person oder die Mitglieder der Organe der juristischen Person.

3. Als Kennzeichenschilder herstellender Unternehmer nach Abs. 2 gilt eine Einheit, die:

1) Kennzeichenschilder mit eingeprägten Kennzeichennummern herstellt;

2) Kennzeichenschilder ohne eingeprägte Kennzeichennummern herstellt;

3) Kennzeichennummern prägt;

4) Materialien von besonderer Bedeutung für die Herstellung von Kennzeichenschildern herstellt oder aus dem Ausland einführt;

5) Materialien von besonderer Bedeutung für die Herstellung von Kennzeichenschildern verarbeitet.

4. Kennzeichenschilder werden ausschließlich im Auftrag hergestellt:

1) der für Angelegenheiten der Fahrzeugzulassung zuständigen Behörde - mit eingeprägten Kennzeichennummern;

2) des Unternehmers nach Abs. 3 Nr. 3 - ohne eingeprägte Kennzeichennummern.

5. Die Materialien nach Abs. 3 Nr. 4 und 5 werden im Auftrag des Unternehmers nach Abs. 2 verarbeitet, hergestellt oder aus dem Ausland eingeführt.

6. Der Unternehmer nach Abs. 2 führt Verzeichnisse:

1) der Materialien zur Herstellung von Kennzeichenschildern nach Abs. 3 Nr. 4 und 5;

2) der hergestellten Kennzeichenschilder;

3) der verkauften Kennzeichenschilder.

Art. 75aa.

1. Für die Führung des Registers ist der Woiwodschaftsmarschall (marszałek województwa) zuständig, der für den Sitz des Unternehmers örtlich zuständig ist.

2. Das Register kann in einem IT-System geführt werden.

3. Der zuständige Woiwodschaftsmarschall berichtigt von Amts wegen eine Eintragung im Register, die offensichtliche Fehler oder Abweichungen vom tatsächlichen Sachverhalt enthält.

4. Ändern sich die im Register eingetragenen Daten, so ist der Unternehmer verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem die Änderung dieser Daten eingetreten ist, einen Antrag auf Änderung der Eintragung im Register zu stellen.

Art. 75ab.

1. Die Eintragung in das Register erfolgt auf Antrag des Unternehmers, der die folgenden Daten enthält:

1) die Firma des Unternehmers sowie seinen Sitz und seine Anschrift oder seine Wohnanschrift;

2) die Nummer im Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters (Krajowy Rejestr Sądowy), sofern der Unternehmer eine solche Nummer besitzt;

3) die Steueridentifikationsnummer (NIP);

4) die Anschrift des Sitzes sowie die Anschriften der Einheiten, in denen die Tätigkeit nach Art. 75a Abs. 1 ausgeübt wird;

5) die Unterschrift des Unternehmers sowie die Angabe von Datum und Ort der Antragstellung.

2. Zusammen mit dem Antrag reicht der Unternehmer ein:

1) eine Erklärung über den Besitz des Zertifikats nach Art. 75a Abs. 2 Nr. 2 samt den Daten, die seine Identifizierung ermöglichen;

2) eine Bescheinigung oder eine Erklärung über die Straffreiheit hinsichtlich einer zur Erlangung eines Vermögensvorteils begangenen Straftat oder einer Urkundenstraftat:

a) des Unternehmers, sofern er eine natürliche Person ist,

b) der Personen - Mitglieder der Organe einer juristischen Person oder einer organisatorischen Einheit ohne Rechtspersönlichkeit, sowie

3) eine Erklärung folgenden Inhalts: „Ich erkläre, dass: 1) die im Antrag auf Eintragung in das Register enthaltenen Daten vollständig und wahrheitsgemäß sind; 2) mir die besonderen Bedingungen der Ausübung der Tätigkeit nach Art. 75a Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsrecht bekannt sind und ich sie erfülle; 3) ich über ein aktuelles Dokument verfüge, das den Status der Einheit als juristische Person oder als organisatorische Einheit ohne Rechtspersönlichkeit bestimmt, bzw. über ein Identitätsdokument im Fall einer natürlichen Person.“.

3. Die Erklärung nach Abs. 2 Nr. 2 wird unter Androhung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für falsche Aussagen abgegeben. Der Erklärende ist verpflichtet, in sie eine Klausel folgenden Inhalts aufzunehmen: „Ich bin mir der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe einer falschen Erklärung bewusst.“. Diese Klausel ersetzt die Belehrung der Behörde über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für falsche Aussagen.

4. Die Erklärung nach Abs. 2 Nr. 3 soll ferner enthalten:

1) die Firma des Unternehmers sowie seinen Sitz und seine Anschrift oder seine Wohnanschrift;

2) die Angabe des Ortes und das Datum der Abgabe der Erklärung;

3) die Unterschrift der zur Vertretung des Unternehmers berechtigten Person unter Angabe des Vor- und Nachnamens sowie der ausgeübten Funktion.

5. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt das Muster des Antrags nach Abs. 1, der eine Erklärung über den Besitz des Zertifikats nach Art. 75a Abs. 2 Nr. 2 samt den Daten, die seine Identifizierung ermöglichen, enthält, in Form eines elektronischen Dokuments im Sinne des Gesetzes vom 17. Februar 2005 über die Informatisierung der Tätigkeit von Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

Art. 75ac.

1. In das Register werden die in Art. 75ab Abs. 1 Nr. 1-4 bestimmten Daten sowie die Informationen über das Zertifikat nach Art. 75a Abs. 2 Nr. 2 eingetragen.

2. Eine Eintragung in das Register ist auch die Löschung oder die Änderung einer Eintragung.

3. Bei der Ausstellung der Bescheinigung über die Eintragung in das Register von Amts wegen bestimmt der zuständige Woiwodschaftsmarschall darin den Umfang der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit im Bereich der Herstellung von Kennzeichenschildern gemäß Art. 75a Abs. 3.

Art. 75ad.

Eine grobe Verletzung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit im Bereich der Herstellung von Kennzeichenschildern ist die Verletzung der Bedingungen nach Art. 75a Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie Abs. 4 und 5 sowie der Bedingungen, die in den Vorschriften über die Bedingungen und die Art und Weise der Herstellung und des Vertriebs von Kennzeichenschildern bestimmt sind.

Art. 75ae.

1. Der zuständige Woiwodschaftsmarschall ist verpflichtet, den Unternehmer innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags auf Eintragung samt den Dokumenten nach Art. 75ab Abs. 2 bei ihm in das Register einzutragen.

2. Nimmt der zuständige Woiwodschaftsmarschall die Eintragung nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 vor und sind seit dem Tag des Eingangs des Antrags bei ihm 14 Tage verstrichen, so darf der Unternehmer die Tätigkeit aufnehmen. Dies gilt nicht in dem Fall, dass der Woiwodschaftsmarschall den Unternehmer spätestens vor Ablauf von 7 Tagen ab dem Tag des Erhalts des Antrags zu dessen Ergänzung aufgefordert hat. In einer solchen Situation läuft die Frist nach Satz 1 entsprechend ab dem Tag des Eingangs der Ergänzung des Antrags auf Eintragung.

Art. 75af.

1. Der zuständige Woiwodschaftsmarschall erlässt eine Entscheidung über das Verbot der Ausübung der von der Eintragung erfassten Tätigkeit durch den Unternehmer, wenn:

1) der Unternehmer die Erklärung nach Art. 75ab Abs. 2 Nr. 3 abgegeben hat, die dem tatsächlichen Sachverhalt nicht entspricht;

2) der Unternehmer die Verstöße gegen die gesetzlich geforderten Bedingungen für die Ausübung der reglementierten Tätigkeit nicht innerhalb der vom Marschall gesetzten Frist beseitigt hat;

3) er eine grobe Verletzung der gesetzlich geforderten Bedingungen für die Ausübung der reglementierten Tätigkeit durch den Unternehmer feststellt.

2. Die Entscheidung nach Abs. 1 ist sofort vollziehbar.

3. Vor Erlass der Entscheidung auf Grundlage des Abs. 1 Nr. 2 setzt der Woiwodschaftsmarschall eine Frist zur Beseitigung der festgestellten Verstöße.

4. Im Fall des Erlasses der Entscheidung nach Abs. 1 löscht der Woiwodschaftsmarschall den Unternehmer von Amts wegen aus dem Register.

5. Im Fall des Erlasses der Entscheidung nach Abs. 1 wird der Unternehmer, sofern er die von der Eintragung erfasste wirtschaftliche Tätigkeit auch auf Grundlage von Eintragungen in andere Register reglementierter Tätigkeiten im selben Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt, von Amts wegen auch aus diesen Registern reglementierter Tätigkeiten gelöscht.

Art. 75ag.

1. Ein Unternehmer, der aus dem Register gelöscht wurde, kann eine erneute Eintragung in das Register im selben Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit frühestens nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Tag des Erlasses der Entscheidung nach Art. 75af Abs. 1 erlangen.

2. Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf einen Unternehmer Anwendung, der eine wirtschaftliche Tätigkeit ohne Eintragung in das Register ausgeübt hat. Dies betrifft nicht die in Art. 75ae Abs. 2 bestimmte Situation.

Art. 75ah.

Der zuständige Woiwodschaftsmarschall löscht den Unternehmer auf dessen Antrag aus dem Register sowie nach Erhalt einer Information aus der Zentralen Evidenz und Information über die Wirtschaftstätigkeit oder aus dem Landesgerichtsregister über die Löschung des Unternehmers.

Art. 75b.

Die für Angelegenheiten der Zulassung zuständige Behörde legalisiert die Kennzeichenschilder, einschließlich der professionellen Kennzeichenschilder, indem sie darauf ein Legalisierungszeichen anbringt.

Art. 75ba.

Die technischen Anforderungen und das Muster des Legalisierungszeichens, das der Legalisierung professioneller Kennzeichenschilder (des Kennzeichenschildes) dient, entsprechen den technischen Anforderungen und dem Muster des Legalisierungsaufklebers, die in den auf Grundlage des Art. 75c Nr. 2 erlassenen Vorschriften bestimmt sind.

Art. 75c.

Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Sicherung des Verkehrs mit Kennzeichenschildern sowie mit Materialien von besonderer Bedeutung für die Herstellung von Kennzeichenschildern im Wege einer Verordnung:

1) die Bedingungen der Herstellung und die genaue Art und Weise des Vertriebs von Kennzeichenschildern und Legalisierungszeichen sowie der Führung der Verzeichnisse nach Art. 75a Abs. 6;

2) das Verfahren der Legalisierung der Kennzeichenschilder, die technischen Anforderungen sowie das Muster des Legalisierungszeichens nach Art. 75b;

3) die Materialien von besonderer Bedeutung für die Herstellung von Kennzeichenschildern.

Art. 75ca.

Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Sicherung des Verkehrs mit professionellen Kennzeichenschildern sowie mit Materialien von besonderer Bedeutung für die Herstellung dieser Schilder im Wege einer Verordnung:

1) die Bedingungen der Herstellung und die genaue Art und Weise des Vertriebs professioneller Kennzeichenschilder und Legalisierungszeichen, die Materialien von besonderer Bedeutung für die Herstellung dieser Schilder sowie die Bedingungen der Führung der Verzeichnisse nach Art. 75a Abs. 6 im Bereich der professionellen Kennzeichenschilder;

2) das Verfahren der Legalisierung professioneller Kennzeichenschilder.

Art. 75d.

(aufgehoben)

Art. 75e.

1. Der Hersteller der Zulassungsbescheinigungen stellt ein IT-System bereit, das die Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörden im Bereich der Zulassung, der vorläufigen Zulassung, der vorübergehenden Stilllegung, der Abmeldung und der professionellen Zulassung von Fahrzeugen ermöglicht, einschließlich des Prozesses der Herstellung, der Personalisierung und des Vertriebs der mit der Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Dokumente.

2. Das IT-System nach Abs. 1 gewährleistet die Integrität der Verknüpfung des Prozesses der Herstellung der mit der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 verbundenen Dokumente mit den im zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten unter Berücksichtigung der Referenzialität dieser Daten bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

3. Das IT-System nach Abs. 1 gewährleistet mindestens Funktionalitäten, die mit dem IT-System, das das zentrale Fahrzeugregister bedient, kohärent sind.

4. Der für Informatisierung zuständige Minister überwacht die Interoperabilität des IT-Systems nach Abs. 1 mit dem IT-System, das das zentrale Fahrzeugregister bedient.

5. Der für Informatisierung zuständige Minister schließt mit dem Hersteller der Zulassungsbescheinigungen einen Vertrag, der Folgendes regelt:

1) die Grundsätze der Zusammenarbeit im Bereich:

a) der Bestimmung von Art und Umfang der Änderungen, die das IT-System nach Abs. 1 an die Änderungen im IT-System, das das zentrale Fahrzeugregister bedient, anpassen,

b) der Bereitstellung von Informationen und technischen Erfahrungen, einschließlich der Dokumentation, zum IT-System nach Abs. 1 an den für Informatisierung zuständigen Minister, die der Minister zur Ausübung der Aufsicht nach Abs. 4 benötigt;

2) das Entgelt für die Umsetzung der Änderungen sowie für die Bereitstellung der Informationen und technischen Erfahrungen nach Nr. 1.

6. Die mit dem Abschluss und der Erfüllung des Vertrags nach Abs. 5 verbundenen Kosten werden aus Mitteln des Fonds - Zentrale Evidenz der Fahrzeuge und Fahrer finanziert.

7. Der Hersteller der Zulassungsbescheinigung ermöglicht das Auslesen der in der Zulassungsbescheinigung kodierten Daten den Rechtsträgern nach Art. 80c Abs. 1 und 2a, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, auf Antrag des jeweiligen Rechtsträgers, oder anderen Rechtsträgern über die Rechtsträger nach Art. 80c Abs. 1 und 2a. Der Antrag enthält den Namen des Antragstellers und seine Anschrift sowie den Zweck des Auslesens der in der Zulassungsbescheinigung kodierten Daten.

8. Der Hersteller der Zulassungsbescheinigung legt dem Antragsteller die Bedingungen dar, unter denen das Auslesen der in der Zulassungsbescheinigung kodierten Daten ermöglicht wird, einschließlich der damit verbundenen Kosten.

9. Nach Abstimmung der Bedingungen nach Abs. 8 erteilt der Hersteller der Zulassungsbescheinigung dem Antragsteller für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Verwertungsfelder eine Lizenz zur Nutzung der Bibliothek, die das Auslesen der in der Zulassungsbescheinigung kodierten Daten ermöglicht.

Art. 76.

1. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt im Wege einer Verordnung:

1) im Einvernehmen mit dem für Informatisierung zuständigen Minister, dem für innere Angelegenheiten zuständigen Minister sowie dem Minister für Nationale Verteidigung:

a) die Bedingungen und das Verfahren der Zulassung, der vorläufigen Zulassung und der Abmeldung von Fahrzeugen, vorbehaltlich der Abs. 2-3, sowie die Muster: - der Zulassungsbescheinigung und der vorläufigen Zulassungsbescheinigung samt deren Beschreibung, - der Kennzeichenschilder sowie anderer Schilder, Identifizierungsmerkmale und Kennzeichnungen, mit denen das Fahrzeug ausgestattet wird, samt deren Beschreibung sowie die Art und Weise ihrer Anbringung,

b) die Bedingungen des Vertriebs der Vordrucke der Zulassungsbescheinigungen und der vorläufigen Zulassungsbescheinigungen,

c) die genauen technischen Anforderungen an Kennzeichenschilder sowie den Umfang und die Art und Weise ihrer Prüfung,

d) die Muster anderer mit der Zulassung von Fahrzeugen verbundener Dokumente: - des Antrags auf Zulassung, vorläufige Zulassung oder Abmeldung eines Fahrzeugs oder der Anzeige über die Veräußerung eines Fahrzeugs, - der Entscheidung über die Zulassung, die vorläufige Zulassung oder die Abmeldung eines Fahrzeugs, - des Antrags auf Ausstellung einer Zweitausfertigung der Zulassungsbescheinigung, einer Zweitausfertigung der vorläufigen Zulassungsbescheinigung, einer Zweitausfertigung der Kennzeichenschilder (des Kennzeichenschildes), einer neuen Zulassungsbescheinigung oder von Kennzeichenschildern (eines Kennzeichenschildes) mit einer neuen Kennzeichennummer für ein Fahrzeug, - der Bescheinigung, die die in der verlorenen Zulassungsbescheinigung enthaltenen Daten bestätigt, - des Antrags auf Ausstellung eines zusätzlichen legalisierten Kennzeichenschildes zur Kennzeichnung eines Trägers, der das hintere Kennzeichenschild verdeckt, für ein im Hoheitsgebiet der Republik Polen zugelassenes Fahrzeug;

2) die Höhe der Gebühren für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung, der vorläufigen Zulassungsbescheinigung und der legalisierten Kennzeichenschilder (des Kennzeichenschildes) sowie deren Zweitausfertigungen;

3) im Einvernehmen mit dem für Informatisierung zuständigen Minister die einzelnen Handlungen der Behörden in Angelegenheiten, die mit der Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr verbunden sind, sowie die Muster der Dokumente in diesen Angelegenheiten.

2. Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem für Informatisierung zuständigen Minister, dem für Verkehr zuständigen Minister sowie dem für innere Angelegenheiten zuständigen Minister im Wege einer Verordnung die Bedingungen und das Verfahren der Zulassung sowie die Muster der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichenschilder der Fahrzeuge der Streitkräfte der Republik Polen sowie der Fahrzeuge fremder Streitkräfte, die sich auf Grundlage der völkerrechtlichen Verträge nach Art. 73 Abs. 2b im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhalten, sowie die in diesen Angelegenheiten zuständigen organisatorischen Einheiten.

2a. Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem für Informatisierung zuständigen Minister, dem für Verkehr zuständigen Minister sowie dem für innere Angelegenheiten zuständigen Minister im Wege einer Verordnung die Bedingungen und das Verfahren der Zulassung sowie die Muster der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichenschilder der Fahrzeuge des Militärischen Abschirmdienstes und des Militärischen Nachrichtendienstes sowie die in diesen Angelegenheiten zuständigen organisatorischen Einheiten.

3. Der für innere Angelegenheiten zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Minister, dem für öffentliche Finanzen zuständigen Minister, dem für Informatisierung zuständigen Minister sowie dem Minister für Nationale Verteidigung und nach Einholung der Stellungnahme des Chefs der Agentur für Innere Sicherheit, des Chefs der Auslandsaufklärungsagentur und des Chefs des Zentralen Antikorruptionsbüros im Wege einer Verordnung die Bedingungen und das Verfahren der Zulassung sowie die Muster der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichenschilder der Fahrzeuge des Staatlichen Schutzdienstes, der Polizei, der Agentur für Innere Sicherheit, der Auslandsaufklärungsagentur, des Zentralen Antikorruptionsbüros, des Grenzschutzes und der Landesfinanzverwaltung, die vom Zoll- und Finanzdienst genutzt werden, sowie die in diesen Angelegenheiten zuständigen organisatorischen Einheiten.

4. Der Vorsitzende des Ministerrates bestimmt unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus der Pflicht zum Schutz von Verschlusssachen ergeben, im Wege einer nicht zu veröffentlichenden Anordnung:

1) die Bedingungen und das Verfahren der Zulassung der Fahrzeuge des Ressorts für innere Angelegenheiten, der Nationalen Verteidigung, der Agentur für Innere Sicherheit, der Auslandsaufklärungsagentur, des Militärischen Abschirmdienstes, des Militärischen Nachrichtendienstes, des Zentralen Antikorruptionsbüros und der Landesfinanzverwaltung, die vom Zoll- und Finanzdienst genutzt werden, welche zur Durchführung operativ-aufklärender Tätigkeiten verwendet werden;

2) das besondere Verfahren und die Bedingungen der Übergabe der Vordrucke der Zulassungsbescheinigungen, der vorläufigen Zulassungsbescheinigungen und anderer für die Zulassung erforderlicher Dokumente sowie der Kennzeichenschilder nach Art. 73 Abs. 3a;

3) die besonderen Anforderungen an die Personalisierung dieser Vordrucke.

5. In den Verordnungen nach Abs. 1-3 ist insbesondere zu berücksichtigen:

1) die Notwendigkeit, der Zulassung gestohlener Fahrzeuge zum Verkehr entgegenzuwirken;

2) die ordnungsgemäße Sicherung der Dokumente, die mit der Zulassung, den Kennzeichenschildern und anderen Kennzeichnungen verbunden sind;

2a) das Erfordernis einer Vereinheitlichung der mit der Zulassung von Fahrzeugen verbundenen Dokumente sowie der Art und Weise der Kennzeichnung von Fahrzeugen;

3) die Kosten der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung in Angelegenheiten der Fahrzeugzulassung;

4) die Art und Weise der Nutzung der Fahrzeuge nach Abs. 2-3 bei der Erfüllung der Aufgaben, die in den Vorschriften über den Staatlichen Schutzdienst, die Polizei, die Agentur für Innere Sicherheit, die Auslandsaufklärungsagentur, den Militärischen Abschirmdienst, den Militärischen Nachrichtendienst, das Zentrale Antikorruptionsbüro, den Grenzschutz und die Landesfinanzverwaltung bestimmt sind.

Art. 77.

(aufgehoben)

Art. 78.

1. Wird das Eigentum an einem zugelassenen Fahrzeug auf eine andere Person übertragen, so übergibt der bisherige Eigentümer dem neuen Eigentümer die Zulassungsbescheinigung sowie die Bescheinigung über die durchgeführte Hauptuntersuchung des Fahrzeugs, wenn in der Zulassungsbescheinigung kein aktueller Gültigkeitstermin der Hauptuntersuchung angegeben ist.

1a. Wird das Eigentum an einem vorübergehend stillgelegten Fahrzeug auf eine andere Person übertragen, so übergibt der bisherige Eigentümer dem neuen Eigentümer die Entscheidung über die vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs.

2. Der Eigentümer eines im Hoheitsgebiet der Republik Polen zugelassenen Fahrzeugs ist verpflichtet, den Landrat (starosta) innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen zu benachrichtigen über:

1) die Veräußerung des Fahrzeugs;

2) die Änderung des tatsächlichen Sachverhalts, die eine Änderung der in der Zulassungsbescheinigung enthaltenen Daten erfordert.

2a. Die Anzeige nach Abs. 2 Nr. 1 erstattet der Fahrzeugeigentümer bei dem Landrat, der für seinen Wohnsitz (Sitz) oder vorübergehenden Aufenthaltsort zuständig ist, und ist der Eigentümer ein Mehrbetriebsunternehmen oder ein anderer Rechtsträger, zu dem ausgegliederte organisatorische Einheiten gehören - bei dem für den Ort der Zulassung des Fahrzeugs zuständigen Landrat.

2b. Bei Miteigentum am Fahrzeug genügt für die Wirksamkeit der Anzeige über die Veräußerung des Fahrzeugs die Anzeige durch einen der Miteigentümer.

3. (aufgehoben)

4. Der Eigentümer oder Besitzer eines Fahrzeugs ist verpflichtet, auf Verlangen der berechtigten Behörde anzugeben, wem er das Fahrzeug in einem bestimmten Zeitraum zum Führen oder zur Nutzung überlassen hat, es sei denn, das Fahrzeug wurde gegen seinen Willen und ohne sein Wissen von einer unbekannten Person genutzt, was er nicht verhindern konnte.

5. Ist der Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs:

1) eine juristische Person,

2) eine organisatorische Einheit ohne Rechtspersönlichkeit, der gesonderte Vorschriften die Rechtsfähigkeit zuerkennen,

3) eine Einheit der territorialen Selbstverwaltung,

4) eine Kapitalgesellschaft in Gründung,

5) ein Rechtsträger in Liquidation,

6) ein Unternehmer, der keine natürliche Person ist,

7) eine ausländische organisatorische Einheit - so ist zur Erteilung der Auskunft nach Abs. 4 die Person verpflichtet, die von dem zur Vertretung dieses Rechtsträgers nach außen berechtigten Organ benannt wurde, und wurde eine solche Person nicht benannt - die Personen, die diesem Organ angehören, entsprechend dem Verlangen der Behörde nach Abs. 4 sowie der Vertretungsweise des Rechtsträgers.

Art. 78a.

1. Die vorübergehende Stilllegung eines Fahrzeugs nimmt auf Antrag des Fahrzeugeigentümers oder des Rechtsträgers nach Art. 73 Abs. 2 und 5 die Zulassungsbehörde vor, die für den Ort der letzten Zulassung des Fahrzeugs zuständig ist, indem sie eine Entscheidung über die vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs erlässt.

2. Der vorübergehenden Stilllegung unterliegen auf Antrag der Rechtsträger nach Abs. 1 folgende zugelassene Fahrzeuge:

1) Lastkraftwagen und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 3,5 t;

2) Sattelzugmaschinen;

3) Spezialfahrzeuge;

4) Kraftomnibusse;

5) Personenkraftwagen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Reparatur des Fahrzeugs infolge einer Beschädigung der wesentlichen tragenden Konstruktionselemente:

a) in den Fällen nach Art. 81 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. b sowie Nr. 6,

b) bei Eintritt eines erheblichen Schadens.

3. Die Entscheidung über die vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs erlässt gegen Gebühr die Behörde nach Abs. 1, nachdem der Fahrzeugeigentümer oder der Rechtsträger nach Art. 73 Abs. 2 und 5 die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder bei dieser Behörde hinterlegt hat.

4. Ein Fahrzeug nach Abs. 2 Nr. 1-4 kann für einen Zeitraum von 2 bis 24 Monaten vorübergehend stillgelegt werden. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, jedoch darf der Gesamtzeitraum der Stilllegung des Fahrzeugs 48 Monate, gerechnet ab dem Tag des Erlasses der Entscheidung über seine vorübergehende Stilllegung, nicht überschreiten.

4a. Ein Personenkraftwagen kann für einen Zeitraum von 3 bis 12 Monaten ohne Möglichkeit der Verlängerung dieses Zeitraums und nicht früher als nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Tag, an dem der in der letzten Entscheidung über seine vorübergehende Stilllegung bestimmte Stilllegungszeitraum abgelaufen ist, vorübergehend stillgelegt werden.

4b. Im Fall eines Personenkraftwagens geben der Fahrzeugeigentümer oder der Rechtsträger nach Art. 73 Abs. 2 und 5 bei der Stellung des Antrags auf vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs eine Erklärung ab, dass dieses Fahrzeug einer Reparatur im Zusammenhang mit der Beschädigung der wesentlichen tragenden Konstruktionselemente in den Fällen nach Art. 81 Abs. 11 Nr. 1 Buchst. b sowie Nr. 6 oder bei Eintritt eines erheblichen Schadens bedarf. Diese Erklärung wird unter Androhung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärungen abgegeben. Der Erklärende ist verpflichtet, in sie eine Klausel folgenden Inhalts aufzunehmen: „Ich bin mir der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe einer falschen Erklärung bewusst.“. Diese Klausel ersetzt die Belehrung der Behörde über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärungen.

4c. Voraussetzung für die Zulassung eines Personenkraftwagens zum Verkehr nach seiner vorübergehenden Stilllegung ist die Durchführung einer zusätzlichen technischen Untersuchung des Fahrzeugs, die im zentralen Fahrzeugregister bestätigt ist. Fehlt im zentralen Fahrzeugregister die Information über die zusätzliche technische Untersuchung, so erfolgt die Zulassung zum Verkehr auf Grundlage der vorgelegten Bescheinigung über die durchgeführte zusätzliche technische Untersuchung des Fahrzeugs.

5. Der Fahrzeugeigentümer oder der Rechtsträger nach Art. 73 Abs. 2 und 5 ist verpflichtet, für das stillgelegte Fahrzeug einen Abstellplatz außerhalb der öffentlichen Straße, des verkehrsberuhigten Bereichs und der Verkehrszone sicherzustellen. Art. 46 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

6. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt im Wege einer Verordnung das Verfahren und die Bedingungen der vorübergehenden Stilllegung von Fahrzeugen, die Höhe der Gebühren in Abhängigkeit vom Zeitraum der Stilllegung, in einer Höhe von nicht mehr als 150 zł, sowie die Muster der in diesem Bereich verwendeten Dokumente, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, der Nutzung vorübergehend stillgelegter Fahrzeuge entgegenzuwirken, sowie der von den Organen der öffentlichen Verwaltung getragenen Kosten.

Art. 78b.

Die Gebühr für die Ausstellung:

1) der Zulassungsbescheinigung, der vorläufigen Zulassungsbescheinigung, der legalisierten Kennzeichenschilder (des Kennzeichenschildes) sowie deren Zweitausfertigungen nach Art. 75 Abs. 2,

2) (aufgehoben)

3) der Entscheidung über die vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs nach Art. 78a Abs. 3,

4) der Entscheidung über die professionelle Zulassung von Fahrzeugen, der Vordrucke der professionellen Zulassungsbescheinigungen sowie der legalisierten professionellen Kennzeichenschilder (des Kennzeichenschildes) nach Art. 80t Abs. 2 - stellt eine Einnahme des Landkreises (powiat) dar.

Art. 79.

1. Ein Fahrzeug wird durch die für den Ort der letzten Zulassung des Fahrzeugs zuständige Behörde auf Antrag seines Eigentümers abgemeldet im Fall:

1) der Übergabe des Fahrzeugs an einen Unternehmer, der einen Demontagebetrieb betreibt, oder an einen Unternehmer, der eine Fahrzeugsammelstelle betreibt, auf Grundlage der Bescheinigung über die Demontage des Fahrzeugs nach Abs. 2 oder nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 oder Art. 33 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Januar 2005 über das Recycling von Altfahrzeugen oder eines gleichwertigen, in einem anderen Staat ausgestellten Dokuments;

2) des Diebstahls des Fahrzeugs, wenn sein Eigentümer eine entsprechende Erklärung unter strafrechtlicher Verantwortlichkeit für falsche Aussagen abgegeben hat;

3) der Ausfuhr des Fahrzeugs aus dem Land, wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen oder ins Ausland veräußert wurde;

4) der Vernichtung (Verschrottung) des Fahrzeugs im Ausland;

5) des dokumentierten dauerhaften und vollständigen Verlusts des Besitzes am Fahrzeug ohne Änderung des Eigentumsrechts;

6) der Übergabe eines unvollständigen Fahrzeugs an einen Unternehmer, der einen Demontagebetrieb betreibt, oder an einen Unternehmer, der eine Fahrzeugsammelstelle betreibt, auf Grundlage der Bescheinigung über die Annahme des unvollständigen Fahrzeugs nach Art. 25 Abs. 1 oder Art. 33 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Januar 2005 über das Recycling von Altfahrzeugen oder eines gleichwertigen, in einem anderen Staat ausgestellten Dokuments;

7) der Rücknahme des Fahrzeugs vom Markt nach Art. 41 der Verordnung 167/2013, Art. 46 der Verordnung 168/2013 bzw. Art. 51 der Verordnung 2018/858.

1a. Im Fall nach Abs. 1 Nr. 3 wird das Fahrzeug auf Antrag des Fahrzeugeigentümers abgemeldet, der Veräußerer oder Erwerber des ins Ausland ausgeführten Fahrzeugs ist.

2. Wird einem Unternehmer, der einen Demontagebetrieb betreibt, oder einem Unternehmer, der eine Fahrzeugsammelstelle betreibt, ein anderes als das in Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Januar 2005 über das Recycling von Altfahrzeugen bestimmte Fahrzeug zum Zweck seiner Abmeldung übergeben, so stellt der Unternehmer eine Bescheinigung über die Demontage dieses Fahrzeugs aus, die den Anforderungen entspricht, die für die Bescheinigung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 oder Art. 33 Abs. 3 dieses Gesetzes bestimmt sind.

3. Legt der Fahrzeugeigentümer die Bescheinigung über die Demontage des Fahrzeugs nach Abs. 2 oder nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 oder Art. 33 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Januar 2005 über das Recycling von Altfahrzeugen oder die Bescheinigung über die Annahme des unvollständigen Fahrzeugs nach Art. 25 Abs. 1 oder Art. 33 Abs. 3 dieses Gesetzes oder ein gleichwertiges, in einem anderen Staat ausgestelltes Dokument nicht vor, so meldet die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Information des Verwalters der in der Evidenz gespeicherten Daten und Informationen über die Übermittlung der Daten nach Art. 80b Abs. 1 Nr. 16 durch den Demontagebetrieb oder die Fahrzeugsammelstelle von Amts wegen ab.

3a. Bei Erhalt einer Information von der für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats als der Republik Polen über die Zulassung des Fahrzeugs meldet die Zulassungsbehörde das Fahrzeug von Amts wegen ab.

3b. Die Zulassungsbehörde meldet das Fahrzeug von Amts wegen ab, wenn eine vorläufige Zulassungsbescheinigung auf Grundlage des Art. 74 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ausgestellt wurde und der Fahrzeugeigentümer die Erklärung nach Art. 74 Abs. 6 abgegeben hat.

4. Ein abgemeldetes Fahrzeug darf nicht erneut zugelassen werden, mit Ausnahme eines Fahrzeugs:

1) das nach einem Diebstahl wiedererlangt wurde;

2) das ein Oldtimer ist;

3) das mindestens 25 Jahre alt ist und von einem Kfz-Sachverständigen als einzigartig oder als von besonderer Bedeutung für die Dokumentation der Geschichte der Motorisierung anerkannt wurde;

4) das ein landwirtschaftlicher Traktor oder Anhänger ist;

5) das aus dem Land ausgeführt oder ins Ausland veräußert wurde, nach Abs. 1 Nr. 3.

5. Im Fall nach Abs. 1 Nr. 5 ist Voraussetzung für die Abmeldung des Fahrzeugs die Entrichtung einer Gebühr durch den Fahrzeugeigentümer zugunsten der Gemeinde für die Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung von Sauberkeit und Ordnung in den Gemeinden. Diese Vorschrift findet auf Fahrzeuge der Polizei und der Einheiten des Brandschutzes keine Anwendung.

6. Der für öffentliche Verwaltung zuständige Minister bestimmt unter besonderer Berücksichtigung der von den Gemeinden getragenen Kosten im Zusammenhang mit der Beseitigung der negativen Folgen des Verlusts eines Fahrzeugs sowie der Kosten im Zusammenhang mit der Beseitigung von Wracks im Wege einer Verordnung die Höhe der Gebühr nach Abs. 5.

Art. 79a.

1. Kfz-Sachverständiger ist eine Person, die:

1) (aufgehoben)

2) mindestens über einen mittleren oder einen mittleren berufsbildenden Schulabschluss verfügt;

3) über eine 2-jährige Berufspraxis in einem mit der Motorisierung verbundenen Bereich verfügt;

4) einen Führerschein der Klassen A, B sowie C1 oder C besitzt;

5) nicht durch Gerichtsurteil wegen einer vorsätzlichen Straftat bestraft wurde;

6) über ein Zertifikat im Bereich der Kfz-Sachverständigentätigkeit verfügt, das von einer im polnischen Akkreditierungssystem akkreditierten Stelle ausgestellt wurde;

7) in die Liste der Kfz-Sachverständigen eingetragen wurde.

1a. Das Erfordernis nach Abs. 1 Nr. 3 findet auf Personen keine Anwendung, die ein Diplom über den Abschluss eines Hochschulstudiums in einer Studienrichtung im Bereich der technischen Wissenschaften mit der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik besitzen.

2. Der für Verkehr zuständige Minister trägt eine Person, die die in Abs. 1 Nr. 2-6 bestimmten Anforderungen erfüllt, in die Liste der Kfz-Sachverständigen ein und bestätigt die Eintragung durch Ausstellung einer Bescheinigung.

3. Die Eintragung erfolgt gegen Gebühr für einen Zeitraum, der sich aus der Gültigkeitsdauer des Zertifikats nach Abs. 1 Nr. 6 ergibt.

4. In die Liste der Kfz-Sachverständigen werden der Vor- und Nachname des Sachverständigen sowie seine Identifikationsnummer eingetragen.

5. Die Liste der Sachverständigen ist allgemein zugänglich.

6. Der für Verkehr zuständige Minister führt die Evidenz und die Liste der Kfz-Sachverständigen.

7. Der für Verkehr zuständige Minister streicht einen Sachverständigen aus der Liste der Kfz-Sachverständigen:

1) nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 3;

2) wenn er die Anforderungen nach Abs. 1 Nr. 2-6 nicht erfüllt;

3) im Fall des Todes des Sachverständigen.

8. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt im Wege einer Verordnung die Höhe der Gebühr für die Eintragung in die Liste der Kfz-Sachverständigen sowie die Muster der damit verbundenen Dokumente, insbesondere der Bescheinigung, die die Eintragung bestätigt.

Art. 79b.

Wurde die Änderung des tatsächlichen Sachverhalts hinsichtlich der Anschrift des Eigentümers oder Besitzers eines Fahrzeugs, die die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs oder neuer Vordrucke professioneller Zulassungsbescheinigungen erfordert, durch Verwaltungsänderungen verursacht, so kann der Kreisrat im Wege eines Beschlusses die Gebühr ermäßigen oder die Personen, die zur Beantragung der Ausstellung dieser Dokumente verpflichtet sind, von ihrer Entrichtung befreien.

Art. 79c.

Im Fall der Bildung, der Zusammenlegung, der Teilung oder der Auflösung von Landkreisen oder der Änderung des Namens eines Landkreises oder einer Ortschaft behalten die Zulassungsbescheinigungen, die Vordrucke professioneller Zulassungsbescheinigungen, die vorläufigen Zulassungsbescheinigungen, die Kennzeichenschilder, die professionellen Kennzeichenschilder und die Legalisierungszeichen, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Vorschriften ausgestellt wurden, die Landkreise bilden, zusammenlegen, teilen oder auflösen oder den Namen eines Landkreises oder einer Ortschaft ändern, ihre Gültigkeit.

Art. 80.

Die in Art. 73 Abs. 1 und 2, Art. 74 Abs. 1, Art. 74a Abs. 1, Art. 75, Art. 78a Abs. 1, Art. 79 Abs. 1 und Art. 80t Abs. 2 bestimmten Aufgaben und Zuständigkeiten dürfen einer Gemeinde nicht im Wege einer Vereinbarung übertragen werden. Diese Vorschrift betrifft nicht die Hauptstadt Warschau.