Verkehrsregeln

Allgemeine Grundsätze

Inoffizielle Übersetzung zu Lernzwecken. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der im Dziennik Ustaw veröffentlichte polnische Text — polnisches Original öffnen. Quelle: Gesetz vom 20. Juni 1997 – Prawo o ruchu drogowym (Straßenverkehrsgesetz), konsolidierte Fassung der Sejm-Kanzlei.

Art. 3.

1. Der Verkehrsteilnehmer und jede andere Person, die sich auf der Straße befindet, sind verpflichtet, Vorsicht walten zu lassen oder, wenn das Gesetz dies verlangt, besondere Vorsicht, jede Handlung zu vermeiden, die eine Gefährdung der Sicherheit oder der Ordnung des Straßenverkehrs herbeiführen, diesen Verkehr behindern oder im Zusammenhang mit dem Verkehr die öffentliche Ruhe oder Ordnung stören sowie irgendjemanden einem Schaden aussetzen könnte. Als Handlung gilt auch das Unterlassen.

2. Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für eine Person, die sich in der Nähe der Straße befindet, wenn ihr Verhalten die in dieser Vorschrift genannten Folgen nach sich ziehen könnte.

3. Hat ein Verkehrsteilnehmer oder eine andere Person dennoch eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt, so ist er verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur unverzüglichen Beseitigung der Gefahr zu ergreifen; kann er dies nicht tun, so soll er die anderen Verkehrsteilnehmer vor der Gefahr warnen.

Art. 4.

Der Verkehrsteilnehmer und jede andere Person, die sich auf der Straße befindet, dürfen darauf vertrauen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten, es sei denn, die Umstände weisen auf die Möglichkeit eines abweichenden Verhaltens hin.

Art. 5.

1. Der Verkehrsteilnehmer und jede andere Person, die sich auf der Straße befindet, sind verpflichtet, den Anweisungen und Zeichen der den Verkehr regelnden oder zu seiner Kontrolle befugten Personen, den Lichtzeichen sowie den Verkehrszeichen Folge zu leisten, auch dann, wenn sich aus den Vorschriften des Gesetzes ein anderes Verhalten ergibt als das von diesen Personen, Lichtzeichen oder Verkehrszeichen angeordnete.

2. Anweisungen und Zeichen der den Verkehr regelnden oder zu seiner Kontrolle befugten Personen haben Vorrang vor Lichtzeichen und Verkehrszeichen.

3. Lichtzeichen haben Vorrang vor Verkehrszeichen, die die Vorfahrt regeln.

Art. 6.

1. Anweisungen oder Zeichen darf einem Verkehrsteilnehmer oder einer anderen Person, die sich auf der Straße befindet, erteilen:

1) ein Polizist;

2) ein Soldat der Militärgendarmerie oder eines militärischen Ordnungsorgans, der den Durchmarsch oder die Durchfahrt einer Militärkolonne sichert oder bei einer Aktion zur Rettung von Leben oder Eigentum eingesetzt ist;

3) ein Beamter des Grenzschutzes;

3a) ein Inspektor der Straßenverkehrsinspektion;

3b) ein uniformierter Beamter des Zoll- und Steuerdienstes;

3c) ein Gemeinde-(Stadt-)Wachmann;

4) ein Eisenbahnbediensteter am Bahnübergang;

5) eine Person, die im Namen des Straßenbaulastträgers handelt, oder eine Person, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers Arbeiten auf der Straße ausführt;

6) eine Person, die das sichere Überqueren der Fahrbahn durch Kinder an einer dafür bestimmten Stelle beaufsichtigt;

7) der Führer eines Schulbusses an Haltestellen im Zusammenhang mit dem Ein- oder Aussteigen von Kindern;

7a) ein Bergretter während der Ausführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung einer Rettungsaktion;

7b) ein Wasserretter während der Ausführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung einer Rettungsaktion;

8) ein Forstwächter oder ein Beamter der Nationalparkwache - jeweils auf dem Gebiet des Waldes oder des Nationalparks;

9) ein Feuerwehrmann der Staatlichen Feuerwehr, wenn er die in Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1991 über die Staatliche Feuerwehr (Dz. U. z 2025 r. poz. 1312 i 1366) bestimmten Aufgaben erfüllt;

9a) ein Feuerwehrretter der Freiwilligen Feuerwehr, wenn er die in Art. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 über die Freiwilligen Feuerwehren (Dz. U. z 2025 r. poz. 244 i 900) bestimmten Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren erfüllt;

10) ein Feuerwehrmann der Freiwilligen Feuerwehr, wenn er die in Art. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 über die Freiwilligen Feuerwehren bestimmten Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren erfüllt;

11) ein Beamter des Staatlichen Schutzdienstes während der Ausführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit geschützter Personen, Objekte und Einrichtungen;

12) ein Begleitfahrer (Pilot) während der Ausführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Begleitung der Fahrt eines Fahrzeugs mit Übermaß.

2. Die in Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 genannten Personen sollen leicht erkennbar und aus ausreichender Entfernung sichtbar sein, sowohl bei Tag als auch bei Nacht.

3. Die Vorschrift des Abs. 2 hinsichtlich der leichten Erkennbarkeit:

1) betrifft die in Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannte Person nur außerhalb geschlossener Ortschaften;

2) betrifft nicht den Führer eines Schulbusses, wenn das Zeichen zum Anhalten anderer Fahrzeuge von dieser Person gegeben wird, ohne das entsprechend gekennzeichnete Fahrzeug zu verlassen.

3a. Die in Abs. 1 Nr. 4-8, 10 und 12 sowie in Abs. 4 Nr. 2 genannten Personen dürfen einem Verkehrsteilnehmer oder einer anderen Person, die sich auf der Straße befindet, Anweisungen oder Zeichen erteilen, sofern sie eine vom Woiwodschaftszentrum für Straßenverkehr organisierte Schulung oder die in Art. 8 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 über die Freiwilligen Feuerwehren genannte Schulung abgeschlossen haben. Ein Pilot, der die Fahrt eines Fahrzeugs mit Übermaß sichert und eine in Abs. 1 Nr. 1-3c und 9 genannte Person ist, unterliegt der Schulung nicht.

3b. Die in Abs. 3a genannte Schulung kann entgeltlich durchgeführt werden. Die Gebühr trägt der zur Schulung entsendende Rechtsträger, in den übrigen Fällen - die an der Schulung teilnehmende Person. Die Höchstgebühr für die Schulung einer Person darf 30 % des nach den Vorschriften über den Mindestlohn festgesetzten Mindestarbeitsentgelts nicht überschreiten.

4. Der für innere Angelegenheiten zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Minister unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Sicherheit und Ordnung bei der Regelung des Straßenverkehrs sowie eine reibungslose Ausführung der Tätigkeiten in diesem Bereich zu gewährleisten, durch Verordnung:

1) die Organisation und die Art und Weise der Ausführung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten, das Programm und den Ablauf der Schulung in diesem Bereich, das Muster der Bescheinigung über den Abschluss der Schulung, die Höhe der Gebührensätze für die Schulung sowie das Verfahren ihrer Erhebung und Erstattung, wobei insbesondere die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Organisation und Durchführung der Schulung zu berücksichtigen sind;

2) kann andere Personen zur Ausführung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten ermächtigen sowie die Umstände, die näheren Bedingungen und die Art und Weise der Ausführung der Tätigkeiten in diesem Bereich bestimmen, ebenso die Anforderungen, die diese Personen erfüllen müssen;

3) das Muster der Bekleidung der in Abs. 1 Nr. 4-6 genannten Personen.

Art. 7.

1. Verkehrszeichen und Verkehrssignale drücken Warnungen, Verbote, Gebote oder Hinweise aus.

2. (aufgehoben)

3. (aufgehoben)

3a. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Minister und dem Minister für Nationale Verteidigung durch Verordnung:

1) die Muster, die Bedeutung und den Geltungsbereich der Verkehrszeichen und Verkehrssignale im Straßenverkehr,

2) die Muster oder Arten und die Anwendungsbereiche der Einrichtungen der Straßenverkehrssicherheit,

3) die Anforderungen, denen Verkehrszeichen und Signalgeber sowie Einrichtungen der Straßenverkehrssicherheit entsprechen müssen,

4) die grundlegenden Bedingungen für die Aufstellung von Verkehrszeichen und Signalgebern sowie von Einrichtungen der Straßenverkehrssicherheit im Straßenraum - unter Berücksichtigung der Bestimmungen internationaler Abkommen sowie der Lesbarkeit und Verständlichkeit der Verkehrszeichen und Verkehrssignale für die Verkehrsteilnehmer und der Notwendigkeit, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten.

3b. Der für Verkehr zuständige Minister kann Vorgaben und Standards zu den näheren Bedingungen für die Aufstellung von Verkehrszeichen und Signalgebern sowie von Einrichtungen der Straßenverkehrssicherheit im Straßenraum in Form von Ausarbeitungen herausgeben, verbreiten oder empfehlen, nach den in Art. 17 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom 21. März 1985 über öffentliche Straßen bestimmten Grundsätzen.

Art. 8.

1. Eine behinderte Person, die einen Parkausweis besitzt und ein mit diesem Ausweis gekennzeichnetes Kraftfahrzeug führt, braucht bestimmte Verkehrszeichen, die ein Verkehrs- oder Parkverbot betreffen, nicht zu beachten, in dem Umfang, der in den in Art. 7 Abs. 3a genannten Vorschriften bestimmt ist.

2. Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für:

1) den Führer eines Fahrzeugs, der eine behinderte Person befördert, die einen Parkausweis besitzt;

2) den Führer eines Fahrzeugs, das einer in Abs. 3a Nr. 3 genannten Einrichtung gehört und eine Person befördert, deren Möglichkeiten zur selbständigen Fortbewegung erheblich eingeschränkt sind und die unter der Betreuung einer solchen Einrichtung steht.

3. Der Parkausweis wird hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebracht, und wenn das Fahrzeug keine Windschutzscheibe hat - an einer sichtbaren Stelle im vorderen Teil des Fahrzeugs, und zwar so, dass die sichtbaren Sicherheitsmerkmale des Ausweises erkennbar bleiben und seine Nummer und sein Gültigkeitsdatum abgelesen werden können.

3a. Der Parkausweis wird ausgestellt:

1) einer behinderten Person, bei der ein erheblicher oder mittlerer Grad der Behinderung festgestellt wurde und deren Möglichkeiten zur selbständigen Fortbewegung erheblich eingeschränkt sind;

2) einer behinderten Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat und deren Möglichkeiten zur selbständigen Fortbewegung erheblich eingeschränkt sind;

3) einer Einrichtung, die sich mit der Betreuung, Rehabilitation oder Ausbildung behinderter Personen befasst, deren Möglichkeiten zur selbständigen Fortbewegung erheblich eingeschränkt sind.

4. Den Parkausweis stellt der in Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. August 1997 über die berufliche und soziale Rehabilitation sowie die Beschäftigung behinderter Personen (Dz. U. z 2024 r. poz. 44 i 858) genannte Vorsitzende des Kreisteams für die Feststellung der Behinderung der in Abs. 3a Nr. 1 und 2 genannten Person gegen Gebühr aus, auf der Grundlage eines vom Team für die Feststellung der Behinderung erlassenen:

1) Bescheids über die Behinderung,

2) Bescheids über den Grad der Behinderung,

3) Bescheids über die Indikationen für Vergünstigungen und Berechtigungen - zusammen mit der in Art. 6b Abs. 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 27. August 1997 über die berufliche und soziale Rehabilitation sowie die Beschäftigung behinderter Personen genannten Indikation.

5. Den Parkausweis stellt der in Abs. 3a Nr. 3 genannten Einrichtung der Vorsitzende des Kreisteams für die Feststellung der Behinderung gegen Gebühr auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen aus, wobei für ein zur Beförderung behinderter Personen genutztes Fahrzeug ein Ausweis ausgestellt wird.

5a. (aufgehoben)

5b. (aufgehoben)

5c. Der Parkausweis wird der in Abs. 3a Nr. 1 und 2 genannten Person für die Gültigkeitsdauer des in Abs. 4 genannten Bescheids ausgestellt, jedoch nicht länger als für 5 Jahre, und der in Abs. 3a Nr. 3 genannten Einrichtung für 3 Jahre.

5d. Wird das Fahrzeug nicht mehr zur Beförderung behinderter Personen genutzt, deren Möglichkeiten zur selbständigen Fortbewegung erheblich eingeschränkt sind, so ist der Rechtsträger, der die in Art. 8 Abs. 3a Nr. 3 genannte Einrichtung verwaltet, verpflichtet, den Parkausweis der Behörde, die ihn ausgestellt hat, unverzüglich zurückzugeben.

5e. Der Parkausweis verliert seine Gültigkeit:

1) nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises;

2) im Fall der Meldung des Verlusts des Ausweises durch die Person oder die Einrichtung, der der Ausweis ausgestellt wurde;

3) im Fall der Rückgabe des Ausweises an die Behörde, die ihn ausgestellt hat;

4) im Fall der Auflösung der Einrichtung, der der Ausweis ausgestellt wurde;

5) im Fall des Todes der Person, der der Ausweis ausgestellt wurde.

5f. Der für soziale Sicherung zuständige Minister wählt unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes vom 11. September 2019 - Vergaberecht (Dz. U. z 2023 r. poz. 1605 i 1720) den Hersteller der Vordrucke der Parkausweise aus.

6. Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für Führer von Fahrzeugen, die mit einem im Ausland ausgestellten Parkausweis versehen sind.

6a. Die Gebühr für die Ausstellung des Parkausweises darf 1 % des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts in der Volkswirtschaft im Vorjahr nicht überschreiten, das zu Rentenzwecken vom Präsidenten des Hauptamts für Statistik im Amtsblatt der Republik Polen „Monitor Polski“ bekannt gemacht wird.

6b. Die Gebühr für die Ausstellung des Parkausweises ist eine Einnahme des Staatshaushalts.

7. Der für soziale Sicherung zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Minister durch Verordnung:

1) das Muster und das Verfahren der Ausstellung der Parkausweise an die in Abs. 3a Nr. 1 und 2 genannten Personen sowie an die in Abs. 3a Nr. 3 genannten Einrichtungen, wobei insbesondere ein einheitliches Verfahren der Ausstellung der Parkausweise, die Notwendigkeit der technischen Sicherung des Ausweises in einer seine Echtheit garantierenden Weise sowie die Angleichung des Musters des Parkausweises an die in europäischen Ländern übernommenen Lösungen zu berücksichtigen sind, damit behinderte Personen die in den Vorschriften des nationalen Rechts bestimmten Vergünstigungen und Vorrechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen können;

2) die Grundsätze der Nummernvergabe für die ausgestellten Parkausweise, wobei insbesondere die Notwendigkeit der Schaffung eines funktionsfähigen Systems der Ausstellung, Erfassung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Nutzung der Ausweise sowie der Umstand zu berücksichtigen sind, dass im Fall der in Abs. 3a Nr. 3 genannten Ausweise das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs Bestandteil der Ausweisnummer ist;

3) das Verfahren in Sachen der Rückgabe des Parkausweises, unter Beachtung der Gewährleistung eines einheitlichen Verfahrens der Rückgabe der Parkausweise;

4) das Muster des Antrags auf Ausstellung des Parkausweises, unter Beachtung der Gewährleistung einer einheitlichen Form der eingereichten Anträge.

8. Der für soziale Sicherung zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Minister und dem für Gesundheit zuständigen Minister durch Verordnung die Arten der Einrichtungen, die sich mit der Betreuung, Rehabilitation oder Ausbildung behinderter Personen mit erheblich eingeschränkten Möglichkeiten zur Fortbewegung befassen und zum Erhalt eines Parkausweises berechtigt sind, unter Beachtung der Gewährleistung, dass der Ausweis den zuständigen Einrichtungen ausgestellt wird.

9. Der für soziale Sicherung zuständige Minister bestimmt durch Verordnung:

1) die Höhe der Gebühr für die Ausstellung des Parkausweises, unter Berücksichtigung der mit seiner Herstellung und seinem Vertrieb verbundenen Kosten;

2) die Bedingungen des Vertriebs der Vordrucke der Parkausweise, unter Beachtung der Gewährleistung der Reibungslosigkeit und Sicherheit des Verfahrens der Übergabe dieser Ausweise an die Kreisteams für die Feststellung der Behinderung.

Art. 8a.

(aufgehoben)

Art. 8b.

1. Ein Mitglied des Korps der Veteranen der Kämpfe um die Unabhängigkeit der Republik Polen, das einen Kombattantenausweis besitzt und ein mit diesem Ausweis gekennzeichnetes Kraftfahrzeug führt, braucht bestimmte Verkehrszeichen, die ein Verkehrs- oder Parkverbot betreffen, nicht zu beachten, nach den Grundsätzen, die für eine behinderte Person gelten, die einen Parkausweis besitzt und ein mit dem in Art. 8 Abs. 1 genannten Ausweis gekennzeichnetes Kraftfahrzeug führt.

2. Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für den Führer eines Fahrzeugs, der ein Mitglied des Korps der Veteranen der Kämpfe um die Unabhängigkeit der Republik Polen befördert, das einen Kombattantenausweis besitzt.

Art. 9.

1. Der Verkehrsteilnehmer und jede andere Person, die sich auf der Straße befindet, sind verpflichtet, die Durchfahrt eines Einsatzfahrzeugs mit Sonderrechten zu erleichtern, insbesondere durch unverzügliches Räumen seines Fahrwegs und erforderlichenfalls durch Anhalten.

2. Bei erhöhter Verkehrsdichte, die die ungehinderte Durchfahrt eines Einsatzfahrzeugs mit Sonderrechten erschwert, gilt zur Ermöglichung der ungehinderten Durchfahrt dieses Fahrzeugs:

1) auf einer Fahrbahn mit zwei Fahrstreifen in derselben Richtung ist der Fahrzeugführer, der sich auf dem linken Fahrstreifen bewegt, verpflichtet, den Fahrweg des Einsatzfahrzeugs mit Sonderrechten zu räumen, indem er möglichst nahe an den linken Rand des Fahrstreifens fährt, und der Fahrzeugführer, der sich auf dem rechten Fahrstreifen bewegt, ist verpflichtet, den Fahrweg des Einsatzfahrzeugs mit Sonderrechten zu räumen, indem er möglichst nahe an den rechten Rand des Fahrstreifens fährt;

2) auf einer Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen in derselben Richtung ist der Fahrzeugführer, der sich auf dem äußersten linken Fahrstreifen bewegt, verpflichtet, den Fahrweg des Einsatzfahrzeugs mit Sonderrechten zu räumen, indem er möglichst nahe an den linken Rand des Fahrstreifens fährt, und die Fahrzeugführer, die sich auf den übrigen Fahrstreifen bewegen, sind verpflichtet, den Fahrweg des Einsatzfahrzeugs mit Sonderrechten zu räumen, indem sie möglichst nahe an den rechten Rand der Fahrstreifen fahren.

3. Dem Führer eines anderen als eines Einsatzfahrzeugs mit Sonderrechten ist es verboten, den auf die in Abs. 2 genannte Weise gebildeten Fahrweg des Einsatzfahrzeugs mit Sonderrechten zu benutzen. Der Fahrzeugführer darf die Fahrt auf dem zuvor benutzten Fahrstreifen nach der Durchfahrt des Einsatzfahrzeugs mit Sonderrechten fortsetzen.

4. Die Vorschrift des Abs. 3 gilt nicht für Fahrzeuge der Straßenbaulastträger oder des Pannendienstes, die an einer Rettungsaktion beteiligt sind.

Art. 10.

1. Der für Verkehr zuständige Minister übt die Aufsicht über die Verkehrsregelung auf den Nationalstraßen aus.

2. Der Woiwode übt die Aufsicht über die Verkehrsregelung aus auf:

1) Woiwodschaftsstraßen;

2) Kreisstraßen;

3) Gemeindestraßen;

4) öffentlichen Straßen in Städten mit Kreisrechten und in der Hauptstadt Warschau;

5) nichtöffentlichen Straßen, die in Verkehrszonen oder in verkehrsberuhigten Bereichen liegen.

3. Der Generaldirektor für Nationalstraßen und Autobahnen regelt den Verkehr auf den Nationalstraßen, vorbehaltlich des Abs. 6.

4. Der Marschall der Woiwodschaft regelt den Verkehr auf den Woiwodschaftsstraßen, vorbehaltlich des Abs. 6.

5. Der Landrat (starosta) regelt den Verkehr auf den Kreis- und Gemeindestraßen, vorbehaltlich des Abs. 6.

6. Der Stadtpräsident regelt den Verkehr auf den öffentlichen Straßen, die in Städten mit Kreisrechten liegen, mit Ausnahme der Autobahnen und Schnellstraßen.

7. Die Regelung des Verkehrs auf den nichtöffentlichen Straßen, einschließlich in der Verkehrszone und im verkehrsberuhigten Bereich, obliegt dem Rechtsträger, der diese Straßen verwaltet.

8. Der Generaldirektor für Nationalstraßen und Autobahnen kann dem Marschall der Woiwodschaft Aufgaben im Bereich der Verkehrsregelung auf den Nationalstraßen übertragen.

9. Nationalstraßen, Woiwodschaftsstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen sind öffentliche Straßen, die nach den Vorschriften über öffentliche Straßen bestimmt werden.

10. Die Organe, die die Aufsicht über die Verkehrsregelung auf den Straßen ausüben, können eine Änderung der Verkehrsorganisation wegen eines wichtigen gesamtgesellschaftlichen Interesses oder der Notwendigkeit, den Durchgangsverkehr zu gewährleisten, anordnen.

10a. Die in Abs. 7 genannten Rechtsträger, die die Straßen verwalten, wenden bei der Festlegung der Verkehrsorganisation auf diesen Straßen die Verkehrszeichen und Verkehrssignale sowie die Grundsätze ihrer Aufstellung an, die sich aus dem Gesetz und seinen Durchführungsvorschriften ergeben. Die Kosten der Beschilderung einer nichtöffentlichen Straße trägt der Rechtsträger, der die Straße verwaltet.

10b. Der Verkehr auf der Straße erfolgt auf der Grundlage der genehmigten Verkehrsorganisation, worunter zu verstehen ist:

1) die Geometrie der Straße und der Umfang des Zugangs zur Straße;

2) die Art und Weise der Anbringung vertikaler Verkehrszeichen, der Fahrbahnmarkierungen, der Signalgeber und der Einrichtungen der Straßenverkehrssicherheit;

3) die Grundsätze und die Funktionsweise der Lichtzeichenanlagen, der Leuchtzeichen, der Wechselverkehrszeichen und anderer veränderlicher Elemente.

10c. Werden Bauarbeiten an der Straße ausgeführt, die eine Baugenehmigung oder eine Entscheidung über die Zulassung der Durchführung einer Straßenbauinvestition oder eine Anzeige der Ausführung von Bauarbeiten erfordern, so ist der Entwurf der Verkehrsorganisation vor der Einleitung des Verfahrens zur Erteilung dieser Entscheidungen oder vor der Erstattung der Anzeige zu erstellen.

11. Der für Verkehr zuständige Minister kann unter Beachtung der Notwendigkeit, die Straßen vor Zerstörung zu schützen und die Sicherheit des Verkehrs in der Zeit erhöhter Verkehrsdichte von Personenkraftwagen zu gewährleisten, durch Verordnung zeitweilige Beschränkungen des Fahrzeugverkehrs auf den Straßen oder ein Verkehrsverbot für bestimmte Fahrzeugarten einführen.

12. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Minister und dem Minister für Nationale Verteidigung, insbesondere unter Berücksichtigung:

1) der Notwendigkeit, die Sicherheit aller Teilnehmer des Straßenverkehrs zu gewährleisten,

2) des Bedarfs einer wirksamen Nutzung der öffentlichen Straßen,

3) der Bedürfnisse der örtlichen Gemeinschaft, durch Verordnung die näheren Bedingungen der Verkehrsregelung auf den Straßen sowie der Ausübung der Aufsicht über diese Regelung.