Inoffizielle Übersetzung zu Lernzwecken. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der im Dziennik Ustaw veröffentlichte polnische Text — polnisches Original öffnen. Quelle: Verordnung vom 31. Juli 2002 über Verkehrszeichen und -signale (Dz. U. 2019 Pos. 2310 mit Änderungen).
§ 15.
1. Verbotszeichen gelten auf der Straße, auf der sie angebracht sind, es sei denn, besondere Vorschriften bestimmen etwas anderes.
2. Das durch ein Verbotszeichen ausgedrückte Verbot gilt von der Stelle seiner Aufstellung an, es sei denn, besondere Vorschriften bestimmen etwas anderes.

3. Ein unter dem Zeichen E-17a angebrachtes Verbotszeichen bedeutet, dass das Verbot im Gebiet der gesamten Ortschaft gilt, mit Ausnahme des Straßenabschnitts, auf dem es durch ein anderes Zeichen geändert oder aufgehoben wurde.



4. Ein unter dem Zeichen D-42 angebrachtes Verbotszeichen bedeutet, dass das Verbot bis zum Zeichen D-43 oder E-18a gilt, mit Ausnahme des Straßenabschnitts, auf dem es durch ein anderes Zeichen geändert oder aufgehoben wurde.


4a. Ein unter dem Zeichen D-52 „Verkehrszone“ angebrachtes Verbotszeichen bedeutet, dass das Verbot bis zum Zeichen D-53 „Ende der Verkehrszone“ gilt, mit Ausnahme des Straßenabschnitts, auf dem es durch ein anderes Zeichen geändert oder aufgehoben wurde.
5. Eine unter dem Verbotszeichen angebrachte Zusatztafel gibt an:

1) T-20 - die Länge des Fahrbahnabschnitts, auf dem das Verbot gilt;

2) T-21 - die Entfernung des Zeichens von der Stelle, von der an oder an der das Verbot gilt.
6. Eine auf dem Verbotszeichen oder auf der Zusatztafel angebrachte Aufschrift, die Tage oder einen Zeitraum des Tages bestimmt, bedeutet, dass das Verbot in dieser Zeit gilt.
7. Zwei oder drei auf einer Schilderfläche angebrachte Symbole der in § 18 und 19 bestimmten Zeichen haben dieselbe Bedeutung wie die einzelnen Zeichen.
§ 16.

1. Das Zeichen B-1 „Verkehrsverbot in beiden Richtungen“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von Fahrzeugen, Fußgängerkolonnen sowie Reitern und Viehtreibern auf der Straße; das Zeichen kann auf der Fahrbahn aufgestellt werden.
2. Eine unter dem Zeichen B-1 angebrachte Zusatztafel mit der Aufschrift „Gilt nicht für“ zusammen mit dem Symbol eines Fahrzeugs oder einer das Fahrzeug bezeichnenden Angabe weist darauf hin, dass das Verbot für das auf der Zusatztafel bezeichnete Fahrzeug nicht gilt.
§ 17.

1. Das Zeichen B-2 „Einfahrt verboten“ bedeutet das Verbot der Einfahrt von Fahrzeugen in die Straße oder Fahrbahn von der Seite seiner Anbringung; das Verbot betrifft auch Fußgängerkolonnen sowie Reiter und Viehtreiber.
2. Eine unter dem Zeichen B-2 angebrachte Zusatztafel mit der Aufschrift „Gilt nicht für“ zusammen mit dem Symbol eines Fahrzeugs oder einer das Fahrzeug bezeichnenden Angabe weist darauf hin, dass das Verbot für das auf der Zusatztafel bezeichnete Fahrzeug nicht gilt.
§ 18.

1. Das Zeichen B-3 „Verbot der Einfahrt für Kraftfahrzeuge, ausgenommen einspurige Krafträder“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von Kraftfahrzeugen; das Verbot gilt nicht für einspurige Krafträder.

2. Das Zeichen B-3a „Verbot der Einfahrt für Busse“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von Bussen.

3. Das Zeichen B-4 „Verbot der Einfahrt für Krafträder“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von Krafträdern.

4. Das Zeichen B-5 „Verbot der Einfahrt für Lastkraftwagen“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von:
1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t;
2) Sattelzugmaschinen;
3) Spezialfahrzeugen und zu besonderen Zwecken verwendeten Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t;
4) landwirtschaftlichen Traktoren;
5) langsam fahrenden Fahrzeugen.
5. Die auf dem Zeichen B-5 oder auf einer darunter angebrachten Zusatztafel bestimmte Masse bedeutet, dass das Verbot ein Fahrzeug (eine Fahrzeugkombination) betrifft, dessen zulässige Gesamtmasse die auf dem Zeichen oder auf der Zusatztafel angegebene Masse überschreitet.

6. Das Zeichen B-6 „Verbot der Einfahrt für landwirtschaftliche Traktoren“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von landwirtschaftlichen Traktoren und langsam fahrenden Fahrzeugen.

7. Das Zeichen B-7 „Verbot der Einfahrt für Kraftfahrzeuge mit Anhänger“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von Kraftfahrzeugen mit Anhänger (Anhängern); das Verbot gilt nicht für Fahrzeuge mit einachsigem Anhänger oder mit Sattelanhänger.
8. Die auf dem Zeichen B-7 oder auf einer darunter angebrachten Zusatztafel bestimmte Masse betrifft die zulässige Gesamtmasse des Anhängers und im Fall des Ziehens von zwei Anhängern - die Summe ihrer Massen.

9. Das Zeichen B-8 „Verbot der Einfahrt für Gespannfahrzeuge“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von Gespannfahrzeugen sowie von Reitern und Viehtreibern.

10. Das Zeichen B-9 „Verbot der Einfahrt für Fahrräder“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von Fahrrädern auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen.

11. Das Zeichen B-10 „Verbot der Einfahrt für Kleinkrafträder“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von Kleinkrafträdern.
§ 19.

1. Das Zeichen B-13 „Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge mit explosiven oder leicht entzündlichen Gütern“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von Fahrzeugen, die in den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmte gefährliche Güter der Klassen 1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2 oder brennbare Gase der Klasse 2 in Mengen befördern, für die eine Kennzeichnung des Fahrzeugs mit orangefarbenen Warntafeln erforderlich ist.

2. Das Zeichen B-13a „Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von Fahrzeugen, die in den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmte gefährliche Güter in Mengen befördern, für die eine Kennzeichnung des Fahrzeugs mit orangefarbenen Warntafeln erforderlich ist. Eine unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafel T-31 mit dem Buchstaben B, C, D oder E, der die Tunnelkategorie bezeichnet, oder eine Zusatztafel mit entsprechender Aufschrift weist darauf hin, dass das Verbot nur bestimmte Klassen oder Gruppen gefährlicher Güter oder eine bestimmte Art der Beförderung dieser Güter betrifft.

3. Das Zeichen B-14 „Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge mit Gütern, die das Wasser verunreinigen können“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von Fahrzeugen, die in den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmte gefährliche Güter der Klassen 3, 4.3, 6.1, 6.2, 8, giftige Gase oder ätzende Gase der Klasse 2 oder umweltgefährdende gefährliche Güter der Klasse 9 in Mengen befördern, für die eine Kennzeichnung des Fahrzeugs mit orangefarbenen Warntafeln erforderlich ist.
§ 20.

1. Das Zeichen B-15 „Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge mit einer Breite über......m“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von Fahrzeugen, deren Breite (auch mit Ladung) größer ist als der auf dem Zeichen angegebene Wert.

2. Das Zeichen B-16 „Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge mit einer Höhe über......m“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von Fahrzeugen, deren Höhe (auch mit Ladung) größer ist als der auf dem Zeichen angegebene Wert.

3. Das Zeichen B-17 „Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge mit einer Länge über......m“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Länge (auch mit Ladung) größer ist als der auf dem Zeichen angegebene Wert.

4. Das Zeichen B-18 „Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Gesamtmasse über.....t“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von Fahrzeugen, deren tatsächliche Gesamtmasse größer ist als der auf dem Zeichen angegebene Wert; im Fall einer Fahrzeugkombination betrifft das Verbot ihre Gesamtmasse.

5. Das Zeichen B-19 „Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge mit einer Last der einzelnen Antriebsachse über..... t“ bedeutet das Verbot des Verkehrs von Fahrzeugen, deren Last der einzelnen Antriebsachse größer ist als die zulässige Last, die der auf dem Zeichen angegebenen Masse entspricht; im Fall einer Achsgruppe darf die Last keiner der einzelnen Achsen einer Masse entsprechen, die größer ist als 80 % der auf dem Zeichen angegebenen Masse.
6. Ist auf dem Zeichen B-19 der Wert 8 t oder 10 t angegeben, so bedeutet dies eine zulässige Last der einzelnen Antriebsachse, die einer Masse von bis zu 8 t oder 10 t entspricht, und bei einer Achsgruppe - einer entsprechend größeren Masse, gemäß den Vorschriften über die technischen Bedingungen für auf Straßen verkehrende Fahrzeuge.
7. Das Zeichen B-19 gilt nicht für:
1) Busse;
2) Fahrzeuge, die an Rettungseinsätzen und an der unmittelbaren Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen teilnehmen;
3) Fahrzeuge der Verwalter öffentlicher Straßen sowie der Stellen, die für den Straßenverwalter dessen Aufgaben im Bereich der Straßenunterhaltung wahrnehmen;
4) Fahrzeuge der Polizei, der Straßenverkehrsinspektion, des Staatsschutzdienstes, der Agentur für Innere Sicherheit, der Agentur für Auslandsnachrichten, des Militärischen Abschirmdienstes, des Militärischen Nachrichtendienstes, des Zentralen Antikorruptionsbüros, des Grenzschutzes, des Strafvollzugsdienstes, der Nationalen Finanzverwaltung, die vom Zoll- und Finanzdienst genutzt werden, sowie der Einheiten des Brandschutzes, die die Aufgaben dieser Dienste oder Stellen wahrnehmen;
5) Fahrzeuge der Streitkräfte der Republik Polen und der Bündnisstaaten;
6) Fahrzeuge des Staatlichen Wasserwirtschaftsunternehmens Wody Polskie (Państwowe Gospodarstwo Wodne Wody Polskie) sowie der Stellen, die für dieses die Aufgaben aus dem Gesetz vom 20. Juli 2017 - Wasserrecht (Dz. U. von 2020, Pos. 310, 284, 695, 782, 875 und 1378) wahrnehmen;
7) Fahrzeuge, die Krankenhäusern die Ausstattung und die Versorgungsgüter liefern, die zur Bekämpfung von Infektionen und Infektionskrankheiten erforderlich sind, während der Geltung des Zustands der epidemischen Bedrohung oder des Epidemiezustands, der auf der Grundlage des Gesetzes vom 5. Dezember 2008 über die Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und Infektionskrankheiten beim Menschen (Dz. U. von 2020, Pos. 1845, 2112 und 2401 sowie von 2021, Pos. 159, 180 und 255) ausgerufen wurde.
§ 21.
1) das Verbot der Einfahrt in die Kreuzung ohne Anhalten vor der Vorfahrtstraße;
2) die Pflicht, den auf dieser Straße fahrenden Fahrzeugführern Vorfahrt zu gewähren.
2. Das Anhalten hat an der hierfür bestimmten Stelle zu erfolgen und, wenn eine solche fehlt, - an einer Stelle, an der sich der Fahrzeugführer davon überzeugen kann, dass er den Verkehr auf der Vorfahrtstraße nicht behindert.
3. Das Zeichen B-20, das innerhalb der Kreuzung angebracht ist, betrifft nur die nächstgelegene Fahrbahn, vor der es aufgestellt wurde.
4. Die Vorschriften der Abs. 1-3 gelten entsprechend für das Zeichen B-20, das vor dem Gleiskörper von Schienenfahrzeugen oder an anderen Stellen angebracht ist, an denen sich Verkehrsrichtungen kreuzen.
5. Eine unter dem Zeichen B-20 angebrachte Zusatztafel T-6c oder T-6d gibt den tatsächlichen Verlauf der Vorfahrtstraße durch die Kreuzung an.
§ 22.

1. Die Zeichen: verbieten das Abbiegen in der auf dem Zeichen angegebenen Richtung; darüber hinaus verbietet das Zeichen B-21 das Wenden.
1) B-21 „Verbot des Linksabbiegens“,

2) B-22 „Verbot des Rechtsabbiegens“
2. Die durch die Zeichen B-21 und B-22 ausgedrückten Verbote gelten an der nächsten Kreuzung, vorbehaltlich des Abs. 3.
3. Die Zeichen B-21 und B-22, die sich innerhalb der Kreuzung befinden, betreffen nur die nächstgelegene Fahrbahn, vor der sie angebracht wurden.
4. Eine unter dem Zeichen B-21 oder B-22 angebrachte Zusatztafel mit der Aufschrift „Gilt nicht für“ zusammen mit dem Symbol eines Fahrzeugs oder einer das Fahrzeug bezeichnenden Angabe weist darauf hin, dass das Verbot für das auf der Zusatztafel bezeichnete Fahrzeug nicht gilt.
§ 23.

1. Das Zeichen B-25 „Überholverbot“ verbietet den Führern von Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
2. Eine unter dem Zeichen B-25 angebrachte Zusatztafel: weist darauf hin, dass das Überholverbot den Führer des Fahrzeugs betrifft, dessen Symbol sich auf der Zusatztafel befindet.

1) T-23a - Kraftrad,

2) T-23b - Lastkraftwagen, Spezialfahrzeug, zu besonderen Zwecken verwendetes Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t sowie Sattelzugmaschine,

3) T-23c - landwirtschaftlicher Traktor und langsam fahrendes Fahrzeug,

4) T-23d - Kraftfahrzeug mit Anhänger, ausgenommen Fahrzeuge mit einachsigem Anhänger oder mit Sattelanhänger,

5) T-23e - Fahrzeug mit Wohnwagenanhänger,

6) T-23f „Bus“,

7) T-23g - Trolleybus,

8) T-23h - Fahrzeug, das die in § 19 Abs. 2 bestimmten gefährlichen Güter befördert,

9) T-23i - Fahrzeug, das die in § 19 Abs. 1 bestimmten explosiven oder leicht entzündlichen Güter befördert,

10) T-23j - Fahrzeug, das die in § 19 Abs. 3 bestimmten Güter befördert, die das Wasser verunreinigen können,

3. Das Zeichen B-26 „Überholverbot für Lastkraftwagen“ verbietet das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen dem Führer:
1) eines Lastkraftwagens mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t;
2) einer Sattelzugmaschine;
3) eines Spezialfahrzeugs oder eines zu besonderen Zwecken verwendeten Fahrzeugs - mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t.

4. Das Zeichen B-27 „Ende des Überholverbots“ bedeutet das Ende der Geltung des durch das Zeichen B-25 bestimmten Verbots.

5. Das Zeichen B-28 „Ende des Überholverbots für Lastkraftwagen“ bedeutet das Ende der Geltung des durch das Zeichen B-26 bestimmten Verbots.
§ 24.

1. Das Zeichen B-29 „Verbot der Benutzung von Schallzeichen“ verbietet die Benutzung dieser Zeichen, es sei denn, sie ist zur Warnung vor einer unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit erforderlich.

2. Das Zeichen B-30 „Ende des Verbots der Benutzung von Schallzeichen“ bedeutet das Ende der Geltung des durch das Zeichen B-29 bestimmten Verbots.
§ 25.

Das Zeichen B-31 „Vorrang des Gegenverkehrs“ verbietet den Verkehrsteilnehmern das Einfahren oder Betreten eines verengten Fahrbahnabschnitts, wenn dies die Fahrzeugführer, die sich auf diesem Abschnitt befinden oder sich ihm aus der entgegengesetzten Richtung nähern, zum Anhalten zwingen würde.
§ 26.

1. Das Zeichen B-32 „Halt - Zollkontrolle“ bedeutet die Pflicht anzuhalten. Anstelle der Aufschrift „Cło-Zoll“ können auf dem Zeichen die Aufschriften „Grenzkontrolle“, „Schranke beschädigt“, „Lichtzeichenanlage beschädigt“, „Einfahrt auf die Fähre“, „Verkehrskontrolle“ oder „Gebührenerhebung“ angebracht sein - entsprechend dem Grund des Anhaltens.
2. Das Anhalten hat an der hierfür bestimmten Stelle zu erfolgen und, wenn eine solche nicht bestimmt ist, - vor dem Zeichen. Die Weiterfahrt darf mit Zustimmung einer befugten Person oder nach Gabe eines die Fahrt erlaubenden Signals erfolgen.
§ 27.

1. Das Zeichen B-33 „Geschwindigkeitsbeschränkung“ bedeutet das Verbot, die auf dem Zeichen als Zahl der Kilometer pro Stunde angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten. Die auf dem Zeichen angegebene zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt, vorbehaltlich des Abs. 4 und des § 32, bis zu der Stelle:

1) der Einführung einer anderen zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch das Zeichen B-33 oder B-43;

2) der Anbringung des Zeichens D-40, das den Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs bezeichnet;
3) der Anbringung der Zeichen, die entsprechend den Beginn oder das Ende einer geschlossenen Ortschaft bezeichnen und in § 58 Abs. 3 und in § 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannt sind.
2. Eine unter dem Zeichen B-33 angebrachte Zusatztafel im Sinne des § 23 Abs. 2 weist darauf hin, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung den Führer des Fahrzeugs betrifft, dessen Symbol sich auf der Zusatztafel befindet.
3. Das Zeichen B-33, das eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h bestimmt und in einer geschlossenen Ortschaft angebracht ist, betrifft Personenkraftwagen, Krafträder und Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, mit Ausnahme:
1) eines Fahrzeugs, das gefährliche Güter befördert;
2) eines Fahrzeugs mit einer Einrichtung, die mehr als 1,5 m über den Sitz des Fahrzeugführers nach vorn hinausragt, im Sinne des Art. 20 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes;
3) eines Fahrzeugs, das ein Kraftfahrzeug abschleppt, im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes;
4) eines Kraftrads, auf dem ein Kind bis zum Alter von 7 Jahren befördert wird, im Sinne des Art. 20 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes;
5) eines Lastkraftwagens, der Personen außerhalb der Fahrerkabine befördert, im Sinne des Art. 63 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes.

4. Das Zeichen B-34 „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ bedeutet die Aufhebung der durch das Zeichen B-33 eingeführten Geschwindigkeitsbeschränkung.
§ 28.

1. Das Zeichen B-35 „Parkverbot“ bedeutet das Verbot des Parkens eines Fahrzeugs; die zulässige Dauer des Stillstands des Fahrzeugs von mehr als einer Minute ist durch eine Aufschrift auf dem Zeichen oder auf einer darunter angebrachten Zusatztafel angegeben.
3. Das durch das Zeichen B-35 oder B-36 ausgedrückte Verbot:
1) betrifft die Seite der Straße, auf der sich das Zeichen befindet, mit Ausnahme der Stellen, an denen das Parken oder Halten mittels eines Zeichens zugelassen ist;
2) betrifft auch Fußgängerkolonnen sowie Reiter und Viehtreiber;
3) betrifft nicht Fahrzeuge, die wegen der Verkehrsverhältnisse oder der Verkehrsvorschriften zum Stillstand gekommen sind.
4. Das durch das Zeichen B-36 ausgedrückte Verbot gilt, vorbehaltlich des § 32 Abs. 2, bis zur Aufhebung oder bis zur Stelle der Anbringung des Zeichens B-35.
5. Eine unter dem Zeichen B-35 oder B-36 angebrachte Zusatztafel T-24 weist darauf hin, dass ein Fahrzeug, das an einer Stelle abgestellt wurde, an der das durch dieses Zeichen ausgedrückte Verbot gilt, auf Kosten des Eigentümers von der Straße entfernt wird.
6. Die Zeichen: bedeuten das Verbot des Parkens von Fahrzeugen entsprechend an ungeraden oder geraden Tagen des Monats; das Verbot gilt nicht von 21 bis 24 Uhr; die Vorschriften der Abs. 1 und 3-5 gelten entsprechend für diese Zeichen.

1) B-37 „Parkverbot an ungeraden Tagen“,

2) B-38 „Parkverbot an geraden Tagen“
7. Unter dem Zeichen B-35, B-36, B-37 oder B-38 angebrachte Zusatztafeln geben an:

1) T-25a - den Beginn des durch das Zeichen ausgedrückten Verbots;

2) T-25b - die Fortsetzung des durch das Zeichen ausgedrückten Verbots;

3) T-25c - die Aufhebung des durch das Zeichen ausgedrückten Verbots.
8. Das Zeichen B-35, B-36, B-37 oder B-38 zusammen mit der Zusatztafel T-26, das auf einem Platz parallel zum Fahrbahnrand angebracht ist, bedeutet, dass das durch dieses Zeichen ausgedrückte Verbot die Seite des Platzes betrifft, an der es aufgestellt wurde.
§ 29.

1. Das Zeichen B-39 „Zone mit eingeschränktem Parken“ bezeichnet die Einfahrt in eine Zone, in der auf allen Straßen das Verbot des Parkens von Fahrzeugen gilt; die zulässige Dauer des Stillstands des Fahrzeugs von mehr als einer Minute ist durch eine Aufschrift auf dem Zeichen angegeben.
2. Das Zeichen B-39 gilt nicht für:
1) ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs, das an der für es bestimmten Stelle hält;




2) ein Fahrzeug, das an einer durch das Zeichen D-18, D-18a, D-18b oder D-44 bezeichneten Stelle hält;
3) ein Fahrzeug, das wegen der Verkehrsverhältnisse oder der Verkehrsvorschriften zum Stillstand gekommen ist;
4) einen Schulbus.
§ 30.

Das Zeichen B-41 „Verbot des Fußgängerverkehrs“ bedeutet das Verbot des Fußgängerverkehrs auf derjenigen Seite der Straße, auf der das Zeichen angebracht ist.
§ 31.
1. Das Zeichen B-43 „Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung“ bezeichnet die Einfahrt in eine Zone, in der das Verbot gilt, die auf dem Zeichen als Zahl der Kilometer pro Stunde angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
2. Das Zeichen B-43, das eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von weniger als oder gleich 30 km/h bestimmt, bedeutet darüber hinaus, dass die in der Zone angebrachten Einrichtungen und Lösungen, die langsames Fahren erzwingen, nicht mit Gefahrzeichen gekennzeichnet sein müssen.
§ 32.

1. Das Zeichen B-42 „Ende der Verbote“ bedeutet die Aufhebung der durch die Zeichen B-23, B-25, B-26, B-29 und B-33 ausgedrückten Verbote.
2. Wird ein durch die Zeichen B-25, B-26, B-29, B-33, B-35, B-36, B-37 und B-38 ausgedrücktes Verbot nicht vorher durch ein das Ende des Verbots bezeichnendes Zeichen aufgehoben, so gilt es bis zur nächsten Kreuzung; dies gilt nicht für eine Kreuzung auf einer Straße mit zwei Fahrbahnen, an der die Einmündung der Querstraße nur auf der linken Seite liegt und keine Verbindung mit der rechten Fahrbahn hat.
§ 33.
1. Der Führer eines Fahrzeugs, das auf der Straße Reinigungs-, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten ausführt, braucht die durch die Zeichen B-1, B-3, B-5, B-6 und B-7 ausgedrückten Verbote während der Ausführung der Arbeiten auf der Straße oder der Anfahrt zur Stelle ihrer Ausführung, die sich in dem Gebiet oder auf der Straße befindet, für die das Verbot gilt, nicht zu beachten, sofern gelbe Blinksignale verwendet werden und besondere Vorsicht walten gelassen wird.
2. Die in Art. 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes genannten Personen brauchen, sofern besondere Vorsicht walten gelassen wird, die durch die Zeichen B-1, B-3, B-3a, B-4, B-10, B-35, B-37, B-38 und B-39 ausgedrückten Verbote nicht zu beachten, unter Berücksichtigung des Abs. 3.
3. Eine unter den in Abs. 2 genannten Zeichen angebrachte Zusatztafel mit der Aufschrift „Gilt auch für“ und dem Symbol einer Person mit Behinderung, das auf der Zusatztafel T-29 bestimmt ist, weist darauf hin, dass diese Zeichen auch für die in Art. 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes genannten Personen gelten.







