Inoffizielle Übersetzung zu Lernzwecken. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der im Dziennik Ustaw veröffentlichte polnische Text — polnisches Original öffnen. Quelle: Verordnung vom 31. Juli 2002 über Verkehrszeichen und -signale (Dz. U. 2019 Pos. 2310 mit Änderungen).
§ 3.
1. Gefahrzeichen kündigen Stellen auf der Straße an, an denen eine Gefahr besteht oder bestehen kann, und verpflichten die Verkehrsteilnehmer zu besonderer Vorsicht.
2. Die Entfernung des Gefahrzeichens von der Gefahrenstelle beträgt 150 m bis 300 m auf Straßen, auf denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge 60 km/h überschreitet, und bis zu 100 m auf den übrigen Straßen.

3. Die Vorschrift des Abs. 2 gilt nicht für das Zeichen A-7, das in einer Entfernung von bis zu 50 m von der Kreuzung auf Straßen, auf denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge 60 km/h überschreitet, und von bis zu 25 m von der Kreuzung auf den übrigen Straßen angebracht wird, vorbehaltlich des § 5 Abs. 5.
4. Eine unter dem Gefahrzeichen angebrachte Zusatztafel T-1 gibt die Entfernung des Zeichens von der Gefahrenstelle an.
5. Eine unter dem Gefahrzeichen angebrachte Zusatztafel T-2 gibt die Länge des Straßenabschnitts an, auf dem sich die Gefahr wiederholt oder auftritt, wenn die Länge des Abschnitts 500 m überschreitet; eine unter dem Gefahrzeichen angebrachte Zusatztafel T-3 bezeichnet das Ende eines solchen Abschnitts.
§ 4.
1. Die Zeichen: warnen vor einer gefährlichen Kurve in der auf dem Zeichen angegebenen Richtung.

1) A-1 „gefährliche Kurve nach rechts“,

2) A-2 „gefährliche Kurve nach links“
2. Die Zeichen: warnen vor gefährlichen Kurven, von denen die erste in der auf dem Zeichen angegebenen Richtung verläuft.

1) A-3 „gefährliche Kurven - erste nach rechts“,

2) A-4 „gefährliche Kurven - erste nach links“
3. Eine unter dem Zeichen A-3 oder A-4 angebrachte Zusatztafel T-4 gibt eine Zahl von mehr als zwei Kurven an, dagegen bezeichnet die Zusatztafel T-5 den Beginn einer kurvenreichen Straße.
§ 5.

1. Das Zeichen A-5 „Straßenkreuzung“ warnt vor einer Kreuzung von Straßen, an der die Vorfahrt nicht durch Zeichen geregelt ist.

1) A-6a „Kreuzung mit einer untergeordneten Straße auf beiden Seiten“,

2) A-6b „Kreuzung mit einer untergeordneten Straße auf der rechten Seite“,

3) A-6c „Kreuzung mit einer untergeordneten Straße auf der linken Seite“ warnen vor einer Kreuzung mit einer untergeordneten Straße auf der auf dem Zeichen angegebenen Seite.
3. Eine unter den Zeichen A-6a, A-6b oder A-6c angebrachte Zusatztafel T-6b gibt den Verlauf der Straßen an der Kreuzung an.
4. Die Zeichen: warnen vor einer Kreuzung mit einer untergeordneten Einbahnstraße, deren Einmündung auf der auf dem Zeichen angegebenen Seite liegt.

1) A-6d „Einmündung einer Einbahnstraße von rechts“,

2) A-6e „Einmündung einer Einbahnstraße von links“
5. Das Zeichen A-7 „Vorfahrt gewähren“ warnt vor einer Kreuzung mit einer Vorfahrtstraße. Das Zeichen A-7, das sich innerhalb der Kreuzung befindet, betrifft nur die nächstgelegene Fahrbahn, vor der es angebracht wurde.
6. Die Vorschrift des Abs. 5 gilt entsprechend für das Zeichen A-7, das vor dem Gleiskörper von Schienenfahrzeugen oder an anderen Stellen angebracht ist, an denen sich Verkehrsrichtungen kreuzen.
7. Eine unter dem Zeichen A-7 angebrachte Zusatztafel T-6c oder T-6d gibt den tatsächlichen Verlauf der Vorfahrtstraße durch die Kreuzung an.
§ 6.

1. Das Zeichen A-9 „Bahnübergang mit Schranken“ warnt vor einem Bahnübergang, der mit Schranken oder Halbschranken ausgestattet ist.

2. Das Zeichen A-10 „Bahnübergang ohne Schranken“ warnt vor einem Bahnübergang, der weder mit Schranken noch mit Halbschranken ausgestattet ist.
3. Eine unter dem Zeichen A-9 oder A-10 angebrachte Zusatztafel T-7 gibt den Verlauf der Gleise und der Straße am Bahnübergang an.
§ 7.

1. Das Zeichen A-11 „unebene Fahrbahn“ warnt vor einer querverlaufenden Unebenheit der Fahrbahn.

2. Das Zeichen A-11a „Bremsschwelle“ warnt vor einer Aufwölbung auf der Fahrbahn, die zur Verlangsamung des Fahrzeugverkehrs angelegt wurde.
3. Die Zeichen: warnen vor einer Verengung der Fahrbahn auf der auf dem Zeichen angegebenen Seite, die zu Verkehrsbehinderungen führen kann.

1) A-12a „Fahrbahnverengung - beidseitig“,

2) A-12b „Fahrbahnverengung - rechtsseitig“,

3) A-12c „Fahrbahnverengung - linksseitig“
§ 9.
Die Zeichen: warnen vor der Möglichkeit, auf der Straße Tieren zu begegnen.

1) A-18a „Nutztiere“,

2) A-18b „Wildwechsel“
§ 10.

1. Das Zeichen A-19 „Seitenwind“ warnt vor einer Stelle, an der starke seitliche Windböen auftreten können.

2. Das Zeichen A-20 „Fahrbahnabschnitt mit Gegenverkehr“ warnt die auf einer Einbahnfahrbahn Fahrenden vor der Stelle, an der der Verkehr in beiden Richtungen beginnt.

3. Das Zeichen A-21 „Straßenbahn“ warnt vor einer Überfahrt über Straßenbahngleise; eine unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafel T-7 gibt den Verlauf der Gleise und der Straße an dieser Überfahrt an.

4. Das Zeichen A-22 „gefährliches Gefälle“ warnt vor einem erheblichen Längsgefälle der Straße; eine unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafel T-9 gibt die tatsächliche Größe des Gefälles an.

5. Das Zeichen A-23 „steile Steigung“ warnt vor einer erheblichen Steigung der Straße; eine unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafel T-9 gibt die tatsächliche Größe der Steigung an.

6. Das Zeichen A-24 „Radfahrer“ warnt vor einer Stelle, an der Radfahrer auf die Fahrbahn einfahren oder sie überqueren.

7. Das Zeichen A-25 „Steinschlag“ warnt vor der Möglichkeit, dass Gesteinsbrocken auf die Straße fallen oder auf ihr liegen.

8. Das Zeichen A-26 „Flugplatz“ warnt vor der Möglichkeit des plötzlichen Auftauchens eines tief fliegenden Flugzeugs oder Hubschraubers.

9. Das Zeichen A-27 „Kai oder Flussufer“ warnt vor einem Straßenabschnitt, der unmittelbar zu einem Kai oder entlang des Ufers eines Flusses oder eines anderen Gewässers führt.
§ 11.

1. Das Zeichen A-30 „andere Gefahr“ warnt vor einer Gefahr anderer Art als der durch die übrigen Gefahrzeichen bestimmten. Eine unter dem Zeichen A-30 angebrachte Zusatztafel gibt die Art der Gefahr durch ein Symbol oder eine Aufschrift an.
2. Eine unter dem Zeichen A-30 angebrachte Zusatztafel gibt an:

1) T-8 - eine Stelle, an der der Fahrzeugverkehr auf Straßenbahngleise geleitet wurde;

2) T-10 - die Kreuzung der Straße mit einem Anschlussgleis oder einem Gleis ähnlicher Art; an einer so gekennzeichneten Stelle wird der Verkehr auf der Straße während der Durchfahrt (des Rangierens) eines Zuges von einem Eisenbahnbediensteten angehalten;

3) T-11 - eine Fährverbindung;

4) T-12 - einen längsverlaufenden Höhenversatz der Fahrbahndecke;

5) T-13 - einen Straßenabschnitt, auf dem Verformungen der Fahrbahndecke in Form von Spurrillen auftreten;

6) T-14 - eine Stelle häufiger Unfälle der auf der Zusatztafel angegebenen Art;

7) T-15 - eine Stelle häufiger Unfälle, die durch eine wegen Regenfällen rutschige Fahrbahndecke verursacht werden;

8) T-16 - eine Ausfahrtstelle der auf der Zusatztafel angegebenen Einsatzfahrzeuge mit Sonderrechten;

9) T-17 - die Staatsgrenze;

10) T-18 - eine unerwartete Änderung der Verkehrsrichtung mit dem auf der Zusatztafel angegebenen Verlauf.
3. Die Zusatztafel T-16 kann ohne das Zeichen A-30 unmittelbar vor der Stelle wiederholt werden, an der Einsatzfahrzeuge mit Sonderrechten auf die Straße einfahren.
§ 12.
§ 13.
§ 14.
Gefahrzeichen in Form von Lichtzeichen, auf denen sich weiße Symbole auf schwarzem Grund befinden, haben dieselbe Bedeutung wie Zeichen in Form von Schilderflächen mit schwarzen Symbolen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Symbole und Aufschriften auf den Zusatztafeln unter den Zeichen. Verbotszeichen











