Inoffizielle Übersetzung zu Lernzwecken. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der im Dziennik Ustaw veröffentlichte polnische Text — polnisches Original öffnen. Quelle: Gesetz vom 20. Juni 1997 – Prawo o ruchu drogowym (Straßenverkehrsgesetz), konsolidierte Fassung der Sejm-Kanzlei.
Art. 38.
1. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die für die jeweilige Art des Fahrzeugs oder des Fahrzeugführers erforderlichen Dokumente mitzuführen und sie auf Verlangen der befugten Behörde vorzuzeigen:
1) ein anderes Dokument über die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs als einen im Inland ausgestellten Führerschein, eine Erlaubnis zum Führen einer Straßenbahn oder den vorläufigen elektronischen Führerschein, von dem in Art. 4 Abs. 1a des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer die Rede ist, wenn der Fahrzeugführer keinen im Inland ausgestellten Führerschein, keine Erlaubnis zum Führen einer Straßenbahn und keinen vorläufigen elektronischen Führerschein besitzt;
2) (aufgehoben)
3) (aufgehoben)
3a) eine Bescheinigung über die mit positivem Ergebnis durchgeführte technische Untersuchung hinsichtlich der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer Alkohol-Wegfahrsperre in dem Fall, von dem in Art. 13 Abs. 5 Nr. 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer die Rede ist;
3b) das Protokoll der letzten technischen Unterwegskontrolle, sofern eine solche durchgeführt wurde - im Fall eines Fahrzeugs der Klassen M2, M3, N2 und N3, eines Anhängers der Klassen O3 und O4 sowie eines Radschleppers der Klassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b, T4.3b und T5, das auf einer öffentlichen Straße zur gewerblichen Güterbeförderung genutzt wird;
4) die Genehmigung, von der in Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer die Rede ist;
4a) ein Dokument über die Kalibrierung der Alkohol-Wegfahrsperre, ausgestellt vom Hersteller des Geräts oder von seinem bevollmächtigten Vertreter;
4b) die Quittung über die Einbehaltung:
a) des Führerscheins oder der Erlaubnis zum Führen einer Straßenbahn,
b) der Zulassungsbescheinigung oder der vorläufigen Zulassung,
c) der professionellen Zulassungsbescheinigung - in dem Zeitraum, in dem sie zum Führen des Fahrzeugs oder zu seiner Nutzung berechtigt;
4c) die Fahrerqualifizierungskarte, sofern sie erforderlich ist;
4d) einen Ausdruck aus dem IT-System des zuständigen polnischen Sportverbandes im Sinne der Vorschriften des Gesetzes vom 25. Juni 2010 über den Sport (Dz. U. z 2023 r. poz. 2048) mit der Information über den Besitz einer von diesem Verband ausgestellten Motorsportlizenz, im Fall des Führens eines für Sportwettkämpfe bestimmten Personenkraftwagens;
4e) das Sportwagenbuch, ausgestellt von dem zuständigen polnischen Sportverband im Sinne der Vorschriften des Gesetzes vom 25. Juni 2010 über den Sport, im Fall eines für Sportwettkämpfe bestimmten Personenkraftwagens;
5) andere Dokumente, wenn sich eine solche Pflicht aus einem besonderen Gesetz ergibt.
2. Der Führer eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs, das am Verkehr im Hoheitsgebiet der Republik Polen teilnimmt, ist verpflichtet, die Dokumente, von denen in Abs. 1 Nr. 1 und 3a-5 die Rede ist, sowie ein Dokument über die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr und ein Dokument über den Abschluss des Vertrags über die obligatorische Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters oder einen Nachweis über die Zahlung des Beitrags für diese Versicherung mitzuführen und auf Verlangen der befugten Behörde vorzuzeigen.
2a. In dem Fall, von dem in Abs. 2 die Rede ist, ist der Fahrzeugführer bei einem Fahrzeug der Klassen M2, M3, N2 und N3, einem Anhänger der Klassen O3 und O4 sowie einem Radschlepper der Klassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b, T4.3b und T5, das auf einer öffentlichen Straße zur gewerblichen Güterbeförderung genutzt wird, verpflichtet, auch ein Dokument über die Durchführung der technischen Untersuchung mitzuführen und auf Verlangen der befugten Behörde vorzuzeigen, das mindestens Folgendes enthält:
1) die VIN oder die Nummer des Aufbaus, des Fahrgestells oder des Rahmens des Fahrzeugs;
2) das amtliche Kennzeichen und das Zulassungsland des Fahrzeugs;
3) Ort und Datum der durchgeführten technischen Untersuchung;
4) die festgestellten Mängel und ihre Kategorien;
5) das Ergebnis der technischen Untersuchung;
6) die aktuelle Gültigkeitsdauer der technischen Untersuchung;
7) die Bezeichnung der Kontrollbehörde oder der Prüfstelle sowie die Unterschrift oder die Registriernummer des Prüfers, der die technische Untersuchung durchgeführt hat.
2b. Die Pflicht, von der in Abs. 2a die Rede ist, gilt nicht für den Führer eines neuen Fahrzeugs in der Zeit vom Tag seiner Erstzulassung im Ausland bis zum Termin der ersten regelmäßigen technischen Untersuchung.
2c. Der Führer eines Fahrzeugs, von dem in Art. 73 Abs. 3 die Rede ist, ist verpflichtet, die Dokumente, von denen in Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 die Rede ist, sowie ein Dokument über die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr mitzuführen und auf Verlangen der befugten Behörde vorzuzeigen.
3. Wird mit dem Fahrzeug eine Testfahrt unter Verwendung einer professionellen Zulassungsbescheinigung und professioneller Kennzeichen (eines professionellen Kennzeichens) durchgeführt, so ist der berechtigte Rechtsträger, von dem in Art. 80s Abs. 2 die Rede ist, oder sein Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Art. 80w Abs. 3 verpflichtet, ein Dokument über die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr mitzuführen und auf Verlangen der befugten Behörde vorzuzeigen.
Art. 39.
1. Der Führer eines Kraftfahrzeugs sowie eine in einem solchen, mit Sicherheitsgurten ausgestatteten Fahrzeug befördete Person sind verpflichtet, diese Gurte während der Fahrt zu benutzen, vorbehaltlich der Abs. 3, 3b und 3c.
2. Die Pflicht zur Benutzung der Sicherheitsgurte gilt nicht für:
1) eine Person, die eine ärztliche Bescheinigung über eine Gegenanzeige zur Benutzung von Sicherheitsgurten hat;
2) eine Frau mit sichtbarer Schwangerschaft;
3) den Führer eines Taxis während der Beförderung eines Fahrgastes;
4) einen Fahrlehrer oder Prüfer während der Ausbildung oder der Prüfung;
5) einen Polizisten, einen Beamten der Agentur für Innere Sicherheit, der Auslandsnachrichtenagentur, des Militärischen Abschirmdienstes, des Militärischen Nachrichtendienstes, des Zentralen Antikorruptionsbüros, des Grenzschutzes, des Zoll- und Finanzdienstes und des Justizvollzugsdienstes sowie einen Soldaten der Streitkräfte der Republik Polen - während der Beförderung einer festgenommenen Person (festgenommener Personen);
6) einen Beamten des Staatsschutzdienstes während der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten;
6a) einen Soldaten der Militärpolizei während der Ausübung von Schutztätigkeiten;
7) das medizinische Team während der Leistung medizinischer Hilfe;
8) einen Geldtransportbegleiter während der Beförderung von Geldwerten;
9) eine kranke oder behinderte Person, die auf einer Trage oder in einem Rollstuhl befördert wird;
10) ein Kind im Alter von unter 3 Jahren, das in einem Fahrzeug der Klassen M2 und M3 befördert wird;
11) ein Kind, das nach den Grundsätzen des Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1992 über Ansprüche auf verbilligte Fahrten mit Mitteln des öffentlichen Personenverkehrs (Dz. U. z 2024 r. poz. 380) befördert wird.
2a. Der Führer eines Fahrzeugs der Klassen M2 und M3, von denen in der Anlage Nr. 2 zu diesem Gesetz die Rede ist, das mit Sicherheitsgurten ausgestattet ist, ist verpflichtet, die mit dem Fahrzeug befördeten Personen über die Pflicht zur Benutzung dieser Gurte während der Fahrt zu informieren, es sei denn, sie wurden über diese Pflicht informiert:
1) durch die im Fahrzeug anwesende Person, die die befördete Gruppe leitet, oder
2) mittels eines audiovisuellen Geräts, oder
3) mittels eines an jedem Sitzplatz sichtbar angebrachten Zeichens, das dem Muster entspricht, das im Anhang der Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (91/671/EWG) (Dz. Urz. WE L 373 z 31.12.1991, str. 26, mit späteren Änderungen; Dz. Urz. UE Polnische Sonderausgabe, Kap. 7, Bd. 1, str. 353, mit späteren Änderungen), im Folgenden „Richtlinie Nr. 91/671/EWG“ genannt, festgelegt ist.
3. In einem Fahrzeug der Klassen M1, N1, N2 und N3, von denen in der Anlage Nr. 2 zu diesem Gesetz die Rede ist, das mit Sicherheitsgurten oder mit Kinderrückhalteeinrichtungen ausgestattet ist, wird ein Kind mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm, mit Ausnahme des Falls, von dem in Abs. 3b die Rede ist, in einem Kindersitz oder in einer anderen Kinderrückhalteeinrichtung befördert, die übereinstimmt mit:
1) der Masse und der Körpergröße des Kindes sowie
2) den einschlägigen technischen Bedingungen, die in den Vorschriften der Europäischen Union oder in den UN-ECE-Regelungen über Kinderrückhalteeinrichtungen im Fahrzeug festgelegt sind.
3a. Kindersitze und andere Kinderrückhalteeinrichtungen werden im Fahrzeug nach den Empfehlungen des Herstellers der Einrichtung eingebaut, die angeben, auf welche Weise die Einrichtung sicher verwendet werden kann.
3b. Zulässig ist in einem Fahrzeug der Klassen M1, N1, N2 und N3, von denen in der Anlage Nr. 2 zu diesem Gesetz die Rede ist, auf dem Rücksitz des Fahrzeugs die Beförderung eines Kindes mit einer Körpergröße von mindestens 135 cm, das mit den Sicherheitsgurten gesichert wird, in den Fällen, in denen es wegen der Masse und der Körpergröße des Kindes nicht möglich ist, einen Kindersitz oder eine andere Kinderrückhalteeinrichtung bereitzustellen, die den Bedingungen entspricht, von denen in Abs. 3 die Rede ist.
3c. Zulässig ist in einem Fahrzeug der Klassen M1 und N1, von denen in der Anlage Nr. 2 zu diesem Gesetz die Rede ist, auf dem Rücksitz des Fahrzeugs die Beförderung eines dritten Kindes im Alter von mindestens 3 Jahren, das mit den Sicherheitsgurten gesichert wird, wenn zwei Kinder in Kindersitzen oder in anderen Kinderrückhalteeinrichtungen befördert werden, die auf den Rücksitzen des Fahrzeugs eingebaut sind, und keine Möglichkeit besteht, einen dritten Kindersitz oder eine dritte andere Kinderrückhalteeinrichtung einzubauen.
4. Die Vorschrift des Abs. 3 gilt nicht für die Beförderung eines Kindes:
1) mit einem Taxi;
2) mit einem spezialisierten Sanitätstransportmittel, von dem in Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. September 2006 über den Staatlichen Medizinischen Rettungsdienst (Dz. U. z 2024 r. poz. 652) die Rede ist;
3) mit einem Fahrzeug der Polizei, des Grenzschutzes oder der Gemeinde- (Stadt-)wache;
4) das eine ärztliche Bescheinigung über eine Gegenanzeige zur Beförderung in einem Kindersitz oder in einer anderen Kinderrückhalteeinrichtung hat.
5. Die ärztlichen Bescheinigungen, von denen in Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 die Rede ist, enthalten:
1) Vor- und Nachnamen;
2) die Registriernummer des Allgemeinen Elektronischen Bevölkerungsregisters (PESEL) und bei einer Person, die keine PESEL-Nummer besitzt - Serie, Nummer und Bezeichnung des Dokuments zum Nachweis der Identität sowie die Bezeichnung des Staates, der dieses Dokument ausgestellt hat;
3) die Gültigkeitsdauer;
4) das grafische Zeichen entsprechend dem Muster, das in Art. 5 der Richtlinie Nr. 91/671/EWG festgelegt ist.
6. Der für Gesundheit zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Minister durch Verordnung die Muster der ärztlichen Bescheinigungen, von denen in Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 die Rede ist, wobei er sich nach den Vorschriften der Europäischen Union über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen richtet und die Notwendigkeit der Vereinheitlichung der verwendeten Dokumente berücksichtigt.
Art. 40.
1. Der Führer eines Kraftrads, eines Vierradfahrzeugs oder eines Kleinkraftrads sowie eine mit solchen Fahrzeugen befördete Person sind verpflichtet, während der Fahrt Schutzhelme zu benutzen, die den einschlägigen technischen Bedingungen entsprechen.
2. Die Vorschrift des Abs. 1 wird nicht auf Krafträder angewandt, die werkseitig mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind.
3. Die Vorschrift des Abs. 1 wird nicht auf Vierradfahrzeuge angewandt, die werkseitig mit einem geschlossenen Aufbau und mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind.
Art. 41.
Eine Person, die auf der Straße Arbeiten oder andere Tätigkeiten ausführt, ist verpflichtet, für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar rückstrahlende Elemente zu verwenden, die den einschlägigen technischen Bedingungen entsprechen.
Art. 42.
Ein Blinder ist verpflichtet, sich bei der selbstständigen Bewegung auf der Straße einen weißen Stock für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar zu tragen.
Art. 43.
1. Ein Kind im Alter von bis zu 7 Jahren darf die Straße nur unter der Aufsicht einer Person benutzen, die das Alter von mindestens 10 Jahren erreicht hat. Dies gilt nicht für den verkehrsberuhigten Bereich.
Art. 44.
1. Der Fahrzeugführer ist im Fall der Beteiligung an einem Verkehrsunfall verpflichtet:
1) das Fahrzeug anzuhalten, ohne dabei eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu verursachen;
2) geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verkehrssicherheit an der Unfallstelle zu gewährleisten;
3) das Fahrzeug unverzüglich von der Unfallstelle zu entfernen, damit es keine Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs verursacht, wenn es keine Toten oder Verletzten gibt;
4) auf Verlangen einer am Unfall beteiligten Person seine Personalien, die Personalien des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs sowie die Angaben zum Versicherungsunternehmen, mit dem der Vertrag über die obligatorische Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist, anzugeben.
2. Gibt es bei dem Unfall Tote oder Verletzte, so ist der Fahrzeugführer darüber hinaus verpflichtet:
1) den Unfallopfern die erforderliche Hilfe zu leisten sowie das Rettungsteam und die Polizei zu rufen;
2) keine Handlungen vorzunehmen, die die Feststellung des Unfallverlaufs erschweren könnten;
2a) bis zum Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle und bis zu seiner Untersuchung zur Feststellung des Alkoholgehalts im Körper oder des Vorhandenseins eines alkoholähnlich wirkenden Mittels auf den Konsum von Alkohol und von alkoholähnlich wirkenden Mitteln zu verzichten;
3) an der Unfallstelle zu bleiben und, wenn das Rufen des Rettungsteams oder der Polizei ein Entfernen erfordert, unverzüglich an diese Stelle zurückzukehren.
3. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 werden entsprechend auf andere am Unfall beteiligte Personen angewandt.
Art. 45.
1) dass eine Person im Zustand der Trunkenheit, im Zustand nach dem Konsum von Alkohol oder eines alkoholähnlich wirkenden Mittels ein Fahrzeug führt, eine Kolonne von Fußgängern führt, reitet oder Tiere treibt;
2) ein Fahrzeug abzuschleppen, das von einer Person geführt wird, von der in Nr. 1 die Rede ist;
3) die Fahrzeugtür zu öffnen, die Türen offen zu lassen oder auszusteigen, ohne sich vergewissert zu haben, dass dies keine Gefährdung der Verkehrssicherheit oder deren Behinderung verursacht;
4) die Straße oder einzelne ihrer Teile in einer ihrer Bestimmung widersprechenden Weise zu nutzen, es sei denn, besondere Vorschriften bestimmen etwas anderes;
5) auf den Streifen zwischen den Fahrbahnen zu fahren;
6) auf der Straße Gegenstände zu hinterlassen, die die Verkehrssicherheit gefährden könnten; ist ihre Entfernung jedoch nicht möglich, so sind sie bei Tag und bei Nacht sichtbar zu kennzeichnen;
7) auf der Straße oder in ihrer Nähe Einrichtungen anzubringen, die Licht in einer Weise aussenden oder reflektieren, die die Verkehrsteilnehmer blendet oder irreführt;
8) Verkehrszeichen und Verkehrssignale sowie Warn- und Sicherungs- oder Kontrolleinrichtungen auf der Straße eigenmächtig anzubringen oder einzuschalten oder zu entfernen oder auszuschalten sowie ihre Lage zu verändern oder sie zu verdecken;
9) die Straße zu verschmutzen oder zu verunreinigen;
10) auf der Straße eigenmächtig irgendwelche Zeichen, Aufschriften oder Symbole anzubringen.
2. Dem Fahrzeugführer ist verboten:
1) während der Fahrt ein Telefon zu benutzen, bei dem der Hörer oder das Mikrofon in der Hand gehalten werden muss;
2) eine Person, von der in Abs. 1 Nr. 1 die Rede ist, auf einem Fahrrad, einem Kleinkraftrad oder einem Kraftrad zu befördern, es sei denn, sie wird im Seitenwagen befördert;
3) einen Fahrgast in einer Weise zu befördern, die Art. 39, 40 oder 63 Abs. 1 widerspricht;
4) in einem Kindersitz oder in einer anderen Kinderrückhalteeinrichtung ein entgegen der Fahrtrichtung sitzendes Kind auf dem Vordersitz eines Kraftfahrzeugs zu befördern, das mit einem Beifahrerairbag ausgestattet ist, der während der Beförderung des Kindes aktiv ist;
5) ein Kind im Alter von unter 3 Jahren in einem Fahrzeug der Klassen M1, N1, N2 und N3, von denen in der Anlage Nr. 2 zu diesem Gesetz die Rede ist, zu befördern, das nicht mit Sicherheitsgurten und einem Kindersitz oder mit Sicherheitsgurten und einer anderen Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet ist;
6) auf dem Vordersitz eines Kraftfahrzeugs außerhalb eines Kindersitzes oder einer anderen Kinderrückhalteeinrichtung ein Kind mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm zu befördern.
Art. 46.
1. Das Halten und das Parken eines Fahrzeugs sind nur an einer Stelle und unter Bedingungen zulässig, an der und unter denen es aus ausreichender Entfernung für andere Fahrzeugführer sichtbar ist und keine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder deren Behinderung verursacht.
2. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, das Fahrzeug beim Halten auf der Fahrbahn so nah wie möglich an deren Rand und parallel zu diesem aufzustellen.
3. Während des Parkens auf einer Straße außerhalb der geschlossenen Ortschaft soll sich das Fahrzeug, sofern dies nur möglich ist, außerhalb der Fahrbahn befinden.
4. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die durch Verkehrszeichen angegebene Art des Haltens oder des Parkens anzuwenden.
5. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, das Fahrzeug während des Parkens gegen die Möglichkeit seiner Inbetriebsetzung durch eine unbefugte Person zu sichern sowie andere zur Vermeidung eines Unfalls erforderliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
Art. 47.
1. Zulässig ist das Halten oder das Parken auf dem Gehweg mit den Rädern einer Seite oder der Vorderachse eines Kraftfahrzeugs mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2,5 t unter der Bedingung, dass:
1) auf dem betreffenden Fahrbahnabschnitt kein Halt- oder Parkverbot gilt;
2) die Breite der Gehwegfläche nicht geringer als 1,5 m ist und der Fußgängerverkehr nicht behindert wird;
3) das mit der Vorderachse auf dem Gehweg aufgestellte Fahrzeug den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn nicht behindert.
2. Zulässig ist unter Einhaltung der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Bedingungen das Halten oder das Parken eines gesamten Personenkraftwagens, Kraftrads, Kleinkraftrads oder Fahrradwagens auf dem Gehweg am Fahrbahnrand. Ein anderes Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2,5 t darf nur an einer durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichneten Stelle vollständig auf dem Gehweg aufgestellt werden.
3. Zulässig ist das Parken eines Fahrrads, eines Elektrorollers oder eines Elektrokleinstfahrzeugs auf dem Gehweg an der dafür bestimmten Stelle und, wenn eine solche Stelle fehlt, so nah wie möglich am äußeren, von der Fahrbahn am weitesten entfernten Rand des Gehwegs sowie parallel zu diesem Rand, unter Einhaltung der in Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen.
Art. 47a.
Der Führer eines Fahrzeugs im Tunnel ist während eines Haltens, das sich aus den Bedingungen oder den Vorschriften des Straßenverkehrs ergibt, verpflichtet, zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nicht weniger als 5 m einzuhalten.
Art. 49.
1. Das Halten eines Fahrzeugs ist verboten:
1) auf einem Bahnübergang, auf einem Straßenbahnübergang, auf einer Kreuzung sowie in einer Entfernung von weniger als 10 m von dem Übergang oder von der Kreuzung;
2) auf einem Fußgängerüberweg, auf einem Radfahrerüberweg sowie in einer Entfernung von weniger als 10 m vor diesem Überweg; auf einer Zweirichtungsstraße mit zwei Fahrstreifen gilt dieses Verbot auch hinter diesem Überweg;
3) im Tunnel, auf einer Brücke oder auf einer Überführung;
4) auf der Fahrbahn entlang einer durchgehenden Linie sowie in der Nähe ihrer Endpunkte, wenn dies andere Führer mehrspuriger Fahrzeuge zwingen würde, auf diese Linie zu fahren;
5) auf der Fahrbahn neben einer unterbrochenen Linie, die den Fahrbahnrand markiert, sowie auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen neben einer durchgehenden Linie, die den Fahrbahnrand markiert;
6) in einer Entfernung von weniger als 10 m von der Vorderseite eines Verkehrszeichens oder eines Verkehrssignals, wenn diese durch das Fahrzeug verdeckt würden;
7) auf der Fahrbahn an deren linkem Rand, mit Ausnahme des Haltens oder des Parkens eines Fahrzeugs innerhalb der geschlossenen Ortschaft auf einer Einbahnstraße oder auf einer Zweirichtungsfahrbahn mit geringem Verkehr;
8) auf dem Streifen zwischen den Fahrbahnen;
9) in einer Entfernung von weniger als 15 m von dem Pfosten oder dem Schild, das eine Haltestelle bezeichnet, und bei einer Haltestelle mit Bucht - auf deren ganzer Länge;
10) in einer Entfernung von weniger als 15 m von den Endpunkten einer Verkehrsinsel, wenn die Fahrbahn rechts von ihr nur einen Fahrstreifen hat;
11) auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg, einem Radweg, einem Radfahrstreifen sowie in einer Fahrradschleuse, mit Ausnahme eines Fahrrads.
1) an einer Stelle, die die Ein- oder Ausfahrt behindert, insbesondere in eine und aus einer Toreinfahrt, Garage, einem Parkplatz oder einer Parkbucht;
2) an einer Stelle, die den Zugang zu einem anderen ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug oder die Ausfahrt dieses Fahrzeugs behindert;
3) vor und hinter einem Bahnübergang, auf beiden Straßenseiten, auf dem Abschnitt vom Bahnübergang bis zum Bakenpfosten mit einem Streifen;
4) im verkehrsberuhigten Bereich an einer anderen Stelle als der dafür gekennzeichneten;
5) innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 16 t oder mit einer Länge von mehr als 12 m, außerhalb der dafür gekennzeichneten Parkplätze.
3. Das Halten oder das Parken eines Fahrzeugs auf der Autobahn oder der Schnellstraße an einer anderen Stelle als der dafür gekennzeichneten ist verboten. Ist das Fahrzeug aus technischen Gründen liegen geblieben, so ist der Fahrzeugführer verpflichtet, das Fahrzeug von der Fahrbahn zu entfernen sowie die anderen Verkehrsteilnehmer zu warnen.
4. Das Halt- oder Parkverbot für ein Fahrzeug gilt nicht für ein Anhalten des Fahrzeugs, das sich aus den Bedingungen oder den Vorschriften des Straßenverkehrs ergibt.
Art. 50.
1. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, das Parken eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers wegen einer Beschädigung oder eines Unfalls anzuzeigen:
1) auf der Autobahn oder der Schnellstraße - in jedem Fall;
2) auf den übrigen Straßen mit befestigter Oberfläche:
a) außerhalb der geschlossenen Ortschaft - im Fall des Parkens auf der Fahrbahn an einer Stelle, an der dies verboten ist, und auf dem Seitenstreifen, wenn das Fahrzeug nicht aus ausreichender Entfernung sichtbar ist,
b) innerhalb der geschlossenen Ortschaft - im Fall des Parkens auf der Fahrbahn an einer Stelle, an der das Halten verboten ist.
2. Das Parken des Fahrzeugs, von dem in Abs. 1 die Rede ist, ist auf folgende Weise anzuzeigen:
1) auf der Autobahn oder der Schnellstraße - durch:
a) Einschalten der Warnblinkanlage des Fahrzeugs, und wenn das Fahrzeug damit nicht ausgestattet ist, sind die Begrenzungsleuchten einzuschalten,
b) Aufstellen eines rückstrahlenden Warndreiecks in einer Entfernung von 100 m hinter dem Fahrzeug; dieses Dreieck wird auf der Fahrbahn oder auf dem Seitenstreifen aufgestellt, entsprechend der Stelle, an der das Fahrzeug liegen geblieben ist;
2) auf den übrigen Straßen:
a) außerhalb der geschlossenen Ortschaft - durch Aufstellen eines rückstrahlenden Warndreiecks in einer Entfernung von 30-50 m hinter dem Fahrzeug und Einschalten der Warnblinkanlage; ist das Fahrzeug nicht mit einer Warnblinkanlage ausgestattet, so sind die Begrenzungsleuchten einzuschalten,
b) innerhalb der geschlossenen Ortschaft - durch Einschalten der Warnblinkanlage, und wenn das Fahrzeug damit nicht ausgestattet ist, sind die Begrenzungsleuchten einzuschalten und ein rückstrahlendes Warndreieck hinter dem Fahrzeug oder auf ihm in einer Höhe von nicht mehr als 1 m aufzustellen.
3. Das Anzeigen, von dem in den Abs. 1 und 2 die Rede ist, gilt für die ganze Dauer des Parkens des Fahrzeugs.
Art. 50a.
1. Ein ohne Kennzeichen zurückgelassenes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, dessen Zustand darauf hinweist, dass es nicht benutzt wird, kann durch die Gemeindewache oder die Polizei auf Kosten des Eigentümers oder Halters von der Straße entfernt werden.
2. Ein Fahrzeug, das nach dem in Abs. 1 festgelegten Verfahren entfernt wurde und von einer berechtigten Person auf Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Entfernung abgeholt wurde, gilt als in der Absicht der Eigentumsaufgabe zurückgelassen. Dieses Fahrzeug geht von Gesetzes wegen in das Eigentum der Gemeinde über.
3. Die Vorschrift des Abs. 2 wird nicht angewandt, wenn die Nichtabholung des Fahrzeugs aus Gründen erfolgte, die von der verpflichteten Person nicht zu beeinflussen waren.
4. Die Vorschrift des Abs. 2 wird entsprechend angewandt, wenn innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Entfernung des Fahrzeugs die zu seiner Abholung berechtigte Person nicht festgestellt wurde.
5. Der für innere Angelegenheiten zuständige Minister bestimmt, geleitet vom Grundsatz der Achtung des Eigentumsrechts sowie von der Notwendigkeit, die Ordnung auf den öffentlichen Straßen zu gewährleisten, durch Verordnung:
1) das genaue Verfahren sowie die Stellen und die Bedingungen ihres Zusammenwirkens bei der Entfernung von Fahrzeugen ohne Kennzeichen oder von Fahrzeugen, deren Zustand darauf hinweist, dass sie nicht benutzt werden;
2) das Verfahren für den Übergang des Fahrzeugs in das Eigentum der Gemeinde.
Art. 51.
1. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, während der Fahrt bei normaler Durchsichtigkeit der Luft das Abblendlicht zu verwenden.
2. In der Zeit von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung bei normaler Durchsichtigkeit der Luft darf der Fahrzeugführer anstelle des Abblendlichts das Tagfahrlicht verwenden.
3. In der Zeit von der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung darf der Fahrzeugführer auf unbeleuchteten Straßen anstelle des Abblendlichts oder zusammen mit ihm das Fernlicht verwenden, sofern er dadurch keine anderen Fahrzeugführer und keine in einer Kolonne gehenden Fußgänger blendet. Der Fahrzeugführer, der das Fernlicht verwendet, ist verpflichtet, auf das Abblendlicht umzuschalten, wenn sich Folgendes nähert:
1) ein entgegenkommendes Fahrzeug, wobei, wenn einer der Fahrzeugführer das Fernlicht ausgeschaltet hat, der andere verpflichtet ist, dasselbe zu tun;
2) beim Näherkommen an ein vorausfahrendes Fahrzeug, wenn dessen Führer geblendet werden kann;
3) ein Schienenfahrzeug oder ein Wasserfahrzeug, wenn sie sich in einer solchen Entfernung bewegen, dass die Möglichkeit besteht, die Führer dieser Fahrzeuge zu blenden.
5. Auf einer kurvenreichen Straße, die mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist, darf der Fahrzeugführer die vorderen Nebelscheinwerfer von der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung auch bei normaler Durchsichtigkeit der Luft verwenden.
6. Die Vorschriften der Abs. 1-3 werden nicht auf den Führer eines Fahrzeugs angewandt, das nicht mit Abblendlicht, Fernlicht oder Tagfahrlicht ausgestattet ist. Der Führer eines solchen Fahrzeugs ist in der Zeit von der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung oder im Tunnel verpflichtet, die Lichter zu verwenden, die die verpflichtende Ausstattung des Fahrzeugs bilden.
7. Die Vorschriften der Abs. 1-5 werden entsprechend während eines Haltens des Fahrzeugs angewandt, das sich aus den Bedingungen oder den Vorschriften des Straßenverkehrs ergibt. Dauert das Halten länger als 1 Minute, so ist es zulässig, die äußeren Lichter des Fahrzeugs auszuschalten, sofern auf demselben Fahrstreifen vor diesem Fahrzeug und hinter ihm andere Fahrzeuge stehen.
Art. 52.
1. Der Führer eines Kraftfahrzeugs oder eines Schienenfahrzeugs ist bei ungenügender Sichtbarkeit während eines Haltens, das sich nicht aus den Verkehrsbedingungen oder den Vorschriften des Straßenverkehrs ergibt, sowie während des Parkens verpflichtet, die vorderen und hinteren Begrenzungsleuchten oder die Parkleuchten zu verwenden. In einem Fahrzeug, das nicht mit einem Anhänger verbunden ist, sowie in einer Fahrzeugkombination mit einer Länge von nicht mehr als 6 m ist es zulässig, die Parkleuchten nur auf der zur Fahrbahnmitte gerichteten Seite einzuschalten.
2. Während eines Haltens oder des Parkens an einer Stelle, die in einem Maße beleuchtet ist, das die Sichtbarkeit des Fahrzeugs gewährleistet, oder die sich außerhalb der Fahrbahn und des Seitenstreifens befindet, dürfen alle Lichter des Fahrzeugs ausgeschaltet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für ein Schienenfahrzeug sowie für ein Fahrzeug, auf dem sich eine Einrichtung oder eine Ladung befindet, die über das Fahrzeug hinausragt und eine Kennzeichnung mit gesonderten Lichtern erfordert.
3. Ein Licht zur Beleuchtung von Gegenständen am Straßenrand (Suchscheinwerfer) darf nur während eines Haltens oder des Parkens eingeschaltet sein, unter der Bedingung, dass es andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Diese Einschränkung gilt nicht für ein Einsatzfahrzeug mit Sonderrechten.
Art. 53.
1. Ein Einsatzfahrzeug mit Sonderrechten im Straßenverkehr kann ein Kraftfahrzeug oder ein landwirtschaftlicher Traktor sein:
1) der Einheiten des Brandschutzes;
2) des medizinischen Rettungsteams;
3) der Polizei;
4) einer Einheit des Chemierettungsdienstes;
5) des Grenzschutzes;
5a) des Büros für Innere Aufsicht;
6) der Agentur für Innere Sicherheit;
7) der Auslandsnachrichtenagentur;
7a) des Zentralen Antikorruptionsbüros;
7b) des Militärischen Abschirmdienstes;
7c) des Militärischen Nachrichtendienstes;
8) der Streitkräfte der Republik Polen;
9) des Justizvollzugsdienstes;
10) des Staatsschutzdienstes;
10a) (aufgehoben)
10b) (aufgehoben)
10c) der Gemeinde- (Stadt-)wachen;
10d) der zur Durchführung der Bergrettung berechtigten Rechtsträger;
10e) des Nationalparkdienstes;
10f) der zur Durchführung der Wasserrettung berechtigten Rechtsträger;
10g) der Nationalen Finanzverwaltung, das vom Zoll- und Finanzdienst genutzt wird;
11) der Straßenverkehrsinspektion;
12) einer in Nr. 1-11 nicht genannten Stelle, wenn es im Zusammenhang mit der Rettung von menschlichem Leben oder menschlicher Gesundheit verwendet wird - auf der Grundlage einer Genehmigung des für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers.
1a. Der für innere Angelegenheiten zuständige Minister stellt das Erlöschen der Genehmigung fest, von der in Abs. 1 Nr. 12 die Rede ist, wenn die Umstände entfallen, die die Verwendung des Fahrzeugs als Einsatzfahrzeug mit Sonderrechten rechtfertigen.
2. Der Führer eines Einsatzfahrzeugs mit Sonderrechten darf unter der Bedingung, dass er besondere Vorsicht walten lässt, die Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, das Halten und Parken sowie die Verkehrszeichen und Verkehrssignale nur dann nicht beachten, wenn:
1) er teilnimmt:
a) an einer Aktion im Zusammenhang mit der Rettung von Leben, menschlicher Gesundheit oder von Vermögen oder mit der Notwendigkeit, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gewährleisten, oder
b) an der Fahrt einer Kolonne von Einsatzfahrzeugen mit Sonderrechten,
c) an der Ausführung von Aufgaben, die unmittelbar mit der Gewährleistung der Sicherheit von Personen zusammenhängen, die staatliche Führungspositionen innehaben und denen aufgrund besonderer Vorschriften Schutz zusteht;
2) das Fahrzeug gleichzeitig ein Licht- und ein Schallsignal aussendet; nach dem Anhalten des Fahrzeugs wird die Verwendung des Schallsignals nicht verlangt;
3) im Fahrzeug das Fernlicht oder das Abblendlicht eingeschaltet ist.
3. Der Führer eines Einsatzfahrzeugs mit Sonderrechten ist verpflichtet, die Anweisungen und Signale zu beachten, die von Personen gegeben werden, die den Verkehr regeln oder zu seiner Kontrolle befugt sind.
4. Der für innere Angelegenheiten zuständige Minister bestimmt, insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Ordnung, die Flüssigkeit und die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, durch Verordnung die Umstände, unter denen Einsatzfahrzeuge mit Sonderrechten in Kolonnen verwendet werden.
Art. 53a.
Zulässig ist die Bewegung eines Fahrzeugs des medizinischen Rettungsteams auf den vom Straßenbaulastträger ausgewiesenen Fahrstreifen für Busse.
Art. 54.
1. Ein Fahrzeug, das auf der Straße Reinigungs-, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten ausführt, soll gelbe Blinksignale aussenden.
2. Der Führer eines Fahrzeugs, von dem in Abs. 1 die Rede ist, darf unter der Bedingung, dass er besondere Vorsicht walten lässt, die Vorschriften über die Pflicht, auf der Fahrbahn oder an deren rechtem Rand zu fahren, sowie über das Halten und Parken nicht beachten, wobei jedoch:
1) auf einer Einbahnfahrbahn sowie außerhalb der geschlossenen Ortschaft während der Räumung der Straße von Schnee auch das Fahren am linken Fahrbahnrand zulässig ist;
2) das Fahren auf dem Gehweg nur unter Wahrung der Sicherheit der Fußgänger zulässig ist.
2a. Der Führer eines Fahrzeugs, von dem in Abs. 1 die Rede ist, darf die Autobahn oder die Schnellstraße auch dann benutzen, wenn dieses Fahrzeug kein Kraftfahrzeug ist oder seine Bauart das Erreichen einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h nicht ermöglicht.
3. Ein Fahrzeug, das wegen seiner Bauart, seiner Ladung oder seines untypischen Verhaltens auf der Straße die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden kann, soll gelbe Blinksignale aussenden.
4. Es ist verboten, vorbehaltlich des Art. 31 Abs. 1 Nr. 5, gelbe Blinksignale zu anderen Zwecken als den in den Abs. 1 und 3 festgelegten zu verwenden.
Art. 55.
1. Ein Fahrzeug für die Fahrausbildung oder für die Durchführung der staatlichen Prüfung wird mit einer quadratischen Tafel blauer Farbe mit einem weißen Buchstaben „L“ gekennzeichnet, die am Fahrzeug angebracht wird. Bei ungenügender Sichtbarkeit soll die am Fahrzeug angebrachte Tafel, mit Ausnahme der Tafel an einem Kraftrad, beleuchtet sein. Die Tafel, mit der ein Kraftrad gekennzeichnet ist, soll aus rückstrahlendem Material hergestellt sein.
2. Wird das Fahrschulfahrzeug von einer anderen Person geführt als der Person, die eine Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs anstrebt, so soll die Tafel, von der in Abs. 1 die Rede ist, verdeckt oder zusammengeklappt sein.
3. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug, von dem in Abs. 1 die Rede ist, oder beim Fahren hinter ihm besondere Vorsicht walten zu lassen.
Art. 57.
1. Ein Fahrzeug, das eine organisierte Gruppe von Kindern oder Jugendlichen im Alter von bis zu 18 Jahren befördert, wird vorn und hinten mit quadratischen Tafeln gelber Farbe mit dem Symbol von Kindern in schwarzer Farbe gekennzeichnet. Bei ungenügender Sichtbarkeit sollen die Tafeln beleuchtet sein, es sei denn, sie sind aus rückstrahlendem Material hergestellt. Der Führer dieses Fahrzeugs ist verpflichtet, während des Einsteigens oder Aussteigens der Kinder oder Jugendlichen die Warnblinkanlage einzuschalten.
2. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug, von dem in Abs. 1 die Rede ist, während des Einsteigens oder Aussteigens der Kinder oder Jugendlichen besondere Vorsicht walten zu lassen und im Bedarfsfall anzuhalten.
3. Es ist verboten, ein Fahrzeug mit den Tafeln, von denen in Abs. 1 die Rede ist, in der Zeit zu kennzeichnen, in der keine Kinder oder Jugendlichen befördert werden.
Art. 57a.
1. Der Führer eines Schulbusses ist verpflichtet, während des Einsteigens oder Aussteigens der Kinder die Warnblinkanlage einzuschalten.
2. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, beim Vorbeifahren an einem Schulbus besondere Vorsicht walten zu lassen.
3. Befördert der Schulbus andere Personen oder befördert er keine Personen, so sollen die Tafeln mit der Aufschrift „Schulbus“ abgenommen, verdeckt oder zusammengeklappt sein.
Art. 58.
1. Ein Fahrzeug, das konstruktiv zur Beförderung behinderter Personen bestimmt ist, wird vorn und hinten mit Tafeln blauer Farbe mit dem internationalen Rollstuhlsymbol in weißer Farbe gekennzeichnet. Diese Tafeln sollen aus rückstrahlendem Material hergestellt sein. Der Führer dieses Fahrzeugs ist verpflichtet, während des Einsteigens oder Aussteigens einer behinderten Person die Warnblinkanlage einzuschalten.
2. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug, von dem in Abs. 1 die Rede ist, während des Einsteigens oder Aussteigens einer behinderten Person besondere Vorsicht walten zu lassen und im Bedarfsfall anzuhalten.
Art. 59.
1. Ein in der Republik Polen zugelassenes Fahrzeug, das im internationalen Verkehr verwendet werden soll, soll mit einem Zeichen mit den Buchstaben „PL“ gekennzeichnet sein.
2. Ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug, das am Verkehr im Hoheitsgebiet der Republik Polen teilnimmt, soll mit einem Zeichen gekennzeichnet sein, das den Staat bezeichnet, in dem es zugelassen ist.
3. Die Pflicht, von der in den Abs. 1 und 2 die Rede ist, gilt als erfüllt, wenn auf dem Kennzeichen ein Zeichen angebracht ist, das den Staat bezeichnet, in dem das Fahrzeug zugelassen wurde.
Art. 60.
1) ein Fahrzeug in einer Weise zu verwenden, die die Sicherheit einer im Fahrzeug oder außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Person gefährdet;
2) die Lichter und die Signaleinrichtungen, die Kennzeichen oder andere erforderliche Tafeln oder Zeichen zu verdecken, die sichtbar sein sollen;
3) die Kennzeichen zu verzieren sowie vorn oder hinten am Fahrzeug Zeichen, Aufschriften oder Gegenstände anzubringen, die die Lesbarkeit dieser Kennzeichen einschränken;
3a) am Fahrzeug die Kennzeichen (das Kennzeichen) an einer anderen Stelle als der konstruktiv dafür bestimmten anzubringen;
3b) am Fahrzeug einzeilige verkleinerte Kennzeichen anzubringen, wenn das Fahrzeug keine verkleinerten Abmessungen der konstruktiv zur Anbringung des Kennzeichens bestimmten Stelle besitzt;
4) am Fahrzeug ein Zeichen anzubringen, das einen anderen Staat bezeichnet als den, in dem das Fahrzeug zugelassen wurde.
1a. Die Erhaltung der Kennzeichen (des Kennzeichens) und der anderen erforderlichen Kennzeichnungen des Fahrzeugs in einem ordnungsgemäßen Zustand sowie die Gewährleistung ihrer Lesbarkeit ist Pflicht des Fahrzeugführers.
2. Dem Fahrzeugführer ist verboten:
1) sich vom Fahrzeug zu entfernen, wenn der Motor läuft;
2) das Fahrzeug in einer Weise zu verwenden, die Belästigungen durch übermäßige Abgasemissionen in die Umwelt oder durch übermäßigen Lärm verursacht;
3) den Motor während des Parkens innerhalb der geschlossenen Ortschaft laufen zu lassen; dies gilt nicht für ein Fahrzeug, das Tätigkeiten auf der Straße ausführt;
4) hinter dem Fahrzeug den Führer eines Elektrorollers oder eines Elektrokleinstfahrzeugs, eine Person, die sich mit einem Fortbewegungsmittel ohne Antrieb bewegt, eine Person auf einem Schlitten oder einer anderen ähnlichen Einrichtung, ein Tier oder eine Ladung zu ziehen;
5) Reifen mit dauerhaft in ihnen angebrachten Gleitschutzelementen zu verwenden.
3. Die Verwendung von Gleitschutzketten auf den Reifen ist nur auf einer mit Schnee bedeckten Straße zulässig.
4. Das Verbot, von dem in Abs. 2 Nr. 5 die Rede ist, wird nicht angewandt auf:
1) Kraftfahrzeuge, die an Winterrallyes und Winterrennen mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers teilnehmen, die nach dem in Art. 65a Abs. 3 Nr. 7a festgelegten Verfahren erteilt wurde;
2) Fahrräder.
5. Es ist verboten, ein Kraftfahrzeug oder ein Kleinkraftrad in einer Weise zu führen, die:
1) ein absichtliches Durchdrehen der Räder (Drift) verursacht;
2) den absichtlichen Verlust des Kontakts zur Fahrbahnoberfläche von zumindest einem der Räder des Fahrzeugs verursacht; dies gilt nicht für Räder auf Liftachsen in Fahrzeugen der Klassen N2, N3 und M3.
Art. 61.
1. Die Ladung darf keine Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse oder der zulässigen Tragfähigkeit des Fahrzeugs verursachen.
2. Die Ladung wird auf dem Fahrzeug so angebracht, dass sie:
1) keine Überschreitung der zulässigen Achslasten des Fahrzeugs auf die Straße verursacht;
2) die Stabilität des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt;
3) das Führen des Fahrzeugs nicht erschwert;
4) die Sicht auf die Straße nicht einschränkt und die Lichter, die Signaleinrichtungen, die Kennzeichen oder andere Tafeln oder Zeichen, mit denen das Fahrzeug ausgestattet ist, nicht verdeckt.
3. Die auf dem Fahrzeug angebrachte Ladung soll gegen eine Veränderung ihrer Lage oder gegen die Verursachung übermäßigen Lärms gesichert sein. Sie darf kein abstoßendes Aussehen haben und keinen abstoßenden Geruch verbreiten.
4. Die Einrichtungen zur Befestigung der Ladung sollen gegen Lockerung, freies Herabhängen oder Herabfallen während der Fahrt gesichert sein.
5. Eine schüttfähige Ladung darf nur in einer dichten Ladepritsche angebracht werden, die zusätzlich mit geeigneten Abdeckungen gesichert ist, die ein Ausschütten der Ladung auf die Straße verhindern.
6. Eine Ladung, die über die Umrissflächen des Fahrzeugs hinausragt, darf auf ihm nur unter Einhaltung der folgenden Bedingungen angebracht werden:
1) eine Ladung, die über die seitlichen Umrissflächen des Fahrzeugs hinausragt, darf nur so angebracht werden, dass die Gesamtbreite des Fahrzeugs mit der Ladung 2,55 m nicht überschreitet und bei einer Fahrzeugbreite von 2,55 m 3 m nicht überschreitet, jedoch unter der Bedingung, dass die Ladung so angebracht wird, dass sie auf einer Seite nicht um mehr als 23 cm hinausragt;
2) die Ladung darf hinten nicht um mehr als 2 m über die hintere Umrissfläche des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination hinausragen; im Fall eines Langholzanhängers wird diese Entfernung von der Achse des Anhängers gerechnet;
3) die Ladung darf vorn nicht um mehr als 0,5 m über die vordere Umrissfläche und nicht um mehr als 1,5 m über den Sitz des Fahrzeugführers hinausragen.
7. Bei der Beförderung von Langholz ist zulässig, dass die Ladung hinten um nicht mehr als 5 m über den Langholzanhänger hinausragt.
8. Eine Ladung, die über die vordere oder die seitlichen Umrissflächen des Fahrzeugs hinausragt, soll gekennzeichnet sein. Dies betrifft auch eine Ladung, die um mehr als 0,5 m über die hintere Umrissfläche des Fahrzeugs hinausragt.
9. Es wird folgende Kennzeichnung der Ladung festgelegt:
1) eine Ladung, die vorn über das Fahrzeug hinausragt, wird mit einem Fähnchen orangener Farbe oder mit zwei weißen und zwei roten Streifen gekennzeichnet, so dass sie von den Seiten und von vorn sichtbar sind, und bei ungenügender Sichtbarkeit darüber hinaus mit einem weißen Licht, das am weitesten nach vorn ragenden Teil der Ladung angebracht wird;
2) eine Ladung, die seitlich über das Fahrzeug hinausragt, wird mit einem Fähnchen orangener Farbe mit Abmessungen von mindestens 50 x 50 cm gekennzeichnet, das an der am weitesten hinausragenden Kante der Ladung angebracht wird, und darüber hinaus bei ungenügender Sichtbarkeit mit einem nach vorn gerichteten weißen Rückstrahler sowie mit einem roten Licht und einem nach hinten gerichteten roten Rückstrahler; diese Lichter sollen sich nicht in einer Entfernung von mehr als 40 cm von der am weitesten hinausragenden Kante der Ladung befinden; überschreitet die Länge der seitlich hinausragenden Ladung, gemessen entlang des Fahrzeugs, 3 m, so werden das Fähnchen und die Lichter entsprechend am vorderen und am hinteren Teil der Ladung angebracht;
3) eine Ladung, die hinten über das Fahrzeug hinausragt, wird mit weißen und roten Streifen gekennzeichnet, die unmittelbar auf der Ladung oder auf einer Tafel an ihrer hinteren Fläche oder auf einem am Ende der Ladung aufgehängten geometrischen Körper (z. B. Kegel, Pyramide) angebracht werden; die von hinten sichtbare Gesamtfläche der Streifen soll mindestens 1000 cm2 betragen, wobei es nicht weniger als je zwei Streifen jeder Farbe sein dürfen; darüber hinaus werden bei ungenügender Sichtbarkeit an der am weitesten nach hinten ragenden Kante der Ladung ein rotes Licht und ein roter Rückstrahler angebracht; bei der Beförderung von Langholz ist anstelle der Kennzeichnung mit weißen und roten Streifen die Kennzeichnung des Endes der Ladung mit einem Fähnchen oder einer Tafel orangener Farbe zulässig;
4) eine Ladung, die hinten über einen Personenkraftwagen oder einen von einem Personenkraftwagen gezogenen Anhänger hinausragt, darf mit einem Fähnchen roter Farbe mit Abmessungen von mindestens 50 x 50 cm gekennzeichnet werden, das an der am weitesten hinausragenden Kante der Ladung angebracht wird.
10. Die Höhe des Fahrzeugs mit der Ladung darf 4 m nicht überschreiten.
15. Bei der Beförderung von Holz wird seine tatsächliche Masse als Produkt des Volumens der Ladung und der für die jeweilige Holzart festgelegten Normdichte ermittelt.
16. Der für Umwelt zuständige Minister und der für Wirtschaft zuständige Minister bestimmen im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Minister durch Verordnung die Dichte des Holzes, wobei sie insbesondere die in der Industrie und im Bauwesen verwendeten Holzarten, seine Art und die Form, in der es befördert wird, berücksichtigen und die Notwendigkeit beachten, die Masse des beförderten Holzes zu ermitteln, um eine Überschreitung der Achslasten der Fahrzeuge zu vermeiden und den negativen Einfluss auf den technischen Zustand der Straßen zu begrenzen.
17. Der für Verkehr zuständige Minister kann durch Verordnung die Art der Beförderung der Ladung bestimmen, wobei er die Art ihrer Verteilung und den Einfluss der Befestigung der Ladung auf dem Fahrzeug sowie die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs und den Umweltschutz berücksichtigt.
Art. 62.
1. Die tatsächliche Gesamtmasse eines Anhängers, der gezogen wird von:
1) einem Personenkraftwagen, einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t oder einem Bus - darf die tatsächliche Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs nicht überschreiten;
2) einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t - darf die um 40 % erhöhte tatsächliche Gesamtmasse dieses Kraftwagens nicht überschreiten;
3) einem Kraftrad oder einem Kleinkraftrad - darf die Eigenmasse des Kraftrads oder des Kleinkraftrads nicht überschreiten, darf jedoch 100 kg nicht überschreiten.
2. Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Sattelanhänger.
3. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge der Streitkräfte der Republik Polen, der Polizei, des Grenzschutzes sowie der Einheiten des Brandschutzes.
4. Eine Fahrzeugkombination darf aus höchstens 3 Fahrzeugen bestehen, und eine Kombination, die von einem anderen Kraftfahrzeug als einem landwirtschaftlichen Traktor oder einem Langsamfahrzeug gezogen wird - aus 2 Fahrzeugen.
4a. Die Länge einer Kombination aus 2 Fahrzeugen darf 18,75 m und aus 3 Fahrzeugen 22 m nicht überschreiten, mit Ausnahme einer Fahrzeugkombination, die besteht aus:
1) einem Kraftfahrzeug und einem Sattelanhänger, deren Länge 16,5 m nicht überschreiten darf;
2) einem Kraftrad und einem Anhänger, einem Kleinkraftrad und einem Anhänger, einem Fahrrad und einem Anhänger, einem Fahrradwagen und einem Anhänger, deren Länge 4 m nicht überschreiten darf.
4b. Die Fahrt einer Fahrzeugkombination:
1) die aus einer größeren Zahl von Fahrzeugen besteht als der in Abs. 4 festgelegten, erfordert die Genehmigung, von der in Art. 64d die Rede ist;
2) mit einer größeren Länge als der in Abs. 4a festgelegten erfordert die Genehmigung, von der entsprechend in Art. 64c oder Art. 64d die Rede ist.
5. Die in Abs. 4a festgelegten Längen der Fahrzeugkombinationen gelten nicht für Straßenbahnen.
Art. 63.
1. Die Beförderung von Personen darf nur mit einem dafür bestimmten oder dafür angepassten Fahrzeug erfolgen. Die Zahl der beförderten Personen darf die in der Zulassungsbescheinigung angegebene Zahl der Plätze nicht überschreiten, vorbehaltlich Abs. 4. Bei einem nicht zulassungspflichtigen Fahrzeug ergibt sich die Zahl der beförderten Personen aus der konstruktiven Bestimmung des Fahrzeugs.
2. Die Beförderung von Personen auf einem Lastkraftwagen außerhalb des Fahrerhauses ist zulässig, sofern:
1) das Fahrzeug die für die Personenbeförderung erforderlichen technischen Bedingungen erfüllt;
2) sich die Personen nicht zwischen der Ladung und dem Fahrerhaus befinden;
3) die Personen auf Sitzplätzen befördert werden;
4) das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschreitet.
3. Die Beförderung von Personen auf einem Anhänger ist verboten; zulässig ist jedoch die Beförderung:
1) von Kindern zu Schulen oder Kindergärten und zurück in einem für die Personenbeförderung angepassten Anhänger, der von einer landwirtschaftlichen Zugmaschine gezogen wird;
2) von Begleitpersonen, Arbeitsmannschaften und Personen, die Ladetätigkeiten ausführen, in einem von einer landwirtschaftlichen Zugmaschine gezogenen Anhänger, sofern:
a) die Zahl der beförderten Personen 5 nicht überschreitet,
b) stehende Personen sich an den Haltegriffen festhalten,
c) sich die Personen nicht zwischen der Ladung und der Vorderwand des Anhängers befinden,
d) die Geschwindigkeit der Fahrzeugkombination 20 km/h nicht überschreitet;
3) von Personen im Anhänger (in den Anhängern) einer Touristenbahn, sofern diese Personen ausschließlich auf Sitzplätzen befördert werden;
4) von Kindern in einem konstruktiv für die Personenbeförderung angepassten Anhänger, der von einem Fahrrad oder einem Fahrradwagen gezogen wird.
4. Die Vorschriften der Abs. 1-3 gelten nicht für die Beförderung mit Fahrzeugen der Streitkräfte der Republik Polen, der Polizei, des Grenzschutzes, des Strafvollzugsdienstes sowie der Einheiten des Brandschutzes.
5. Dem Führer eines Kraftfahrzeugs, der eine Person befördert, ist das Rauchen von Tabak oder das Einnehmen von Speisen während der Fahrt verboten. Dies gilt nicht für den Führer eines Lastkraftwagens, der eine Person im Fahrerhaus befördert, und für den Führer eines Personenkraftwagens, ausgenommen Taxis.
6. Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt im Wege einer Verordnung die Bedingungen für die Beförderung von Personen mit Fahrzeugen der Streitkräfte der Republik Polen unter Berücksichtigung der Sicherheit der beförderten Personen.
7. Der für innere Angelegenheiten zuständige Minister und der Justizminister bestimmen im Wege einer Verordnung die Bedingungen für die Beförderung von Personen mit Fahrzeugen der Polizei, des Grenzschutzes, des Strafvollzugsdienstes sowie der Einheiten des Brandschutzes unter Berücksichtigung der Sicherheit der beförderten Personen.
Art. 64.
1. Der Verkehr eines nicht normgerechten Fahrzeugs (pojazd nienormatywny) ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
1) Erteilung einer Genehmigung für die Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs der entsprechenden Kategorie, die im Wege eines Verwaltungsbescheids von der zuständigen Behörde ausgestellt wird, und im Falle eines nicht normgerechten Fahrzeugs, das den Streitkräften der Republik Polen gehört, unter der Bedingung der Erteilung einer militärischen Genehmigung für die Straßenfahrt, die von der zuständigen Militärbehörde ausgestellt wird;
2) Einhaltung der Fahrtbedingungen, die in der Genehmigung nach Nr. 1 festgelegt sind;
3) Begleitung (Pilotierung) der Fahrt des nicht normgerechten Fahrzeugs unter den Bedingungen und in der Weise, die in den auf Grundlage von Art. 64i Abs. 2 erlassenen Vorschriften festgelegt sind, einschließlich durch die erforderliche Anzahl von Fahrzeugen, die gemäß diesen Vorschriften ausgerüstet und gekennzeichnet sind;
4) Beachtung besonderer Vorsicht durch den Führer des nicht normgerechten Fahrzeugs.
2. Es ist verboten, mit einem nicht normgerechten Fahrzeug andere Ladungen als eine unteilbare Ladung zu befördern; ausgenommen sind nicht normgerechte Fahrzeuge, die auf Grundlage einer Genehmigung der Kategorie I verkehren dürfen.
3. Die Abmessungen, die Masse und die Achslasten nicht normgerechter Fahrzeuge, die auf Grundlage von Genehmigungen der Kategorien I-V verkehren dürfen, sowie die Straßen, auf denen diese Fahrzeuge verkehren dürfen, sind in der Tabelle festgelegt, die die Anlage Nr. 1 zum Gesetz bildet.
4. Der Führer eines nicht normgerechten Fahrzeugs ist verpflichtet, die Genehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 mitzuführen und den berechtigten Personen vorzuzeigen.
5. Die Behörde, die die Genehmigung für die Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs ausstellt, führt ein Register der ausgestellten Genehmigungen. In das Register werden folgende Daten eingetragen:
1) die Nummer der Genehmigung;
2) das Datum der Ausstellung der Genehmigung;
3) die Kategorie der Genehmigung;
4) Daten des Rechtsträgers, für den die Genehmigung ausgestellt wurde;
5) Daten des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, sofern sie in der Genehmigung angegeben wurden.
Art. 64b.
1. Eine Genehmigung der Kategorie I wird für die Fahrt einer nicht normgerechten langsam fahrenden Arbeitsmaschine, einer landwirtschaftlichen Zugmaschine oder einer Fahrzeugkombination aus einer langsam fahrenden Arbeitsmaschine oder einer landwirtschaftlichen Zugmaschine und einem Spezialanhänger ausgestellt.
2. Die Genehmigung wird auf Antrag des die Fahrt durchführenden Rechtsträgers ausgestellt. Dem Antrag ist der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr für die Ausstellung der Genehmigung beizufügen.
3. Die Genehmigung stellt der nach dem Sitz des Antragstellers oder dem Ort des Fahrtbeginns zuständige Landrat (starosta) aus. Die Genehmigung wird nach Entrichtung der Gebühr innerhalb von 3 Werktagen ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf ihre Ausstellung ausgestellt.
4. Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgestellt; darin werden angegeben:
1) der die Fahrt durchführende Rechtsträger;
2) das Fahrzeug, mit dem die Fahrt durchgeführt wird.
5. Auf den Verkehr des nicht normgerechten Fahrzeugs nach Abs. 1 findet die Vorschrift des Art. 64 Abs. 1 Nr. 3 keine Anwendung.
Art. 64c.
1. Genehmigungen der Kategorien II-IV für die Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs werden für den im Antrag angegebenen Zeitraum ausgestellt: einen Monat, 6 Monate, 12 Monate oder 24 Monate.
2. Die Genehmigung wird auf Antrag des betroffenen Rechtsträgers ausgestellt. Dem Antrag ist der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr für die Ausstellung der Genehmigung beizufügen.
3. Die Genehmigung stellt aus:
1) der nach dem Sitz des Antragstellers oder dem Ort des Fahrtbeginns zuständige Landrat (starosta) - bei Genehmigungen der Kategorie II;
2) der Generaldirektor für Landesstraßen und Autobahnen - bei Genehmigungen der Kategorien III und IV.
4. Genehmigungen der Kategorien II und III stellt bei der Einreise in das Gebiet der Republik Polen auch der Leiter des Zoll- und Finanzamtes aus.
5. Eine Genehmigung der Kategorie III berechtigt zum Verkehr mit den Fahrzeugen und auf den Straßen, die für eine Genehmigung der Kategorie II festgelegt sind.
7. Die Genehmigung wird nach Entrichtung der Gebühr innerhalb von 3 Werktagen ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf ihre Ausstellung ausgestellt. Wird die Genehmigung nicht ausgestellt, so wird die entrichtete Gebühr zurückerstattet.
8. Die Genehmigung wird für den die Fahrt durchführenden Rechtsträger ausgestellt, ohne Angabe des Fahrzeugs, mit dem die Fahrt durchgeführt wird.
9. Ein Rechtsträger, der eine Genehmigung der Kategorie IV besitzt und eine Fahrt über eine Brücke oder ein Überführungsbauwerk auf anderen Straßen als Landesstraßen mit einem Fahrzeug plant, dessen tatsächliche Gesamtmasse größer als die zulässige ist, ist verpflichtet, den für diese Brücke oder dieses Überführungsbauwerk zuständigen Straßenbaulastträger schriftlich über den Termin und die Strecke der geplanten Fahrt zu unterrichten, und zwar innerhalb einer Frist von 7 Werktagen vor dem Datum der geplanten Fahrt, wobei der 7. Tag der Frist der letzte Tag des Eingangs der Mitteilung bei der Behörde ist.
10. Der Straßenbaulastträger bestätigt im Fall nach Abs. 9 spätestens 3 Tage vor dem Datum der geplanten Fahrt den Erhalt der Mitteilung und kann die Bedingungen für die Fahrt über die Brücke oder das Überführungsbauwerk festlegen oder einen begründeten Widerspruch erheben.
11. Die Bedingungen für die Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs über eine Brücke oder ein Überführungsbauwerk legt der Straßenbaulastträger fest, indem er je nach Bedarf Verkehrsbeschränkungen, die Art und Weise der Durchfahrt sowie die Anpassung des Bauwerks an die Durchfahrt bestimmt.
12. Der Straßenbaulastträger kann den Widerspruch nach Abs. 10 erheben, wenn der auf Grundlage der Vorschriften des Baurechts festgestellte Zustand der technischen Tauglichkeit der Brücke oder des Überführungsbauwerks, über die die Fahrt des nicht normgerechten Fahrzeugs geplant ist, die Durchführung dieser Fahrt unmöglich macht.
13. Es ist verboten, die Fahrt über eine Brücke oder ein Überführungsbauwerk durchzuführen, wenn ein Widerspruch erhoben wurde, oder entgegen den Bedingungen für die Fahrt über dieses Bauwerk.
Art. 64d.
1. Eine Genehmigung der Kategorie V für die Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs wird für eine einmalige oder mehrmalige Fahrt auf öffentlichen Straßen in einem festgelegten Zeitraum auf der in der Genehmigung bestimmten Strecke ausgestellt. Die Genehmigung wird für ein Fahrzeug ausgestellt, dessen Verkehr wegen seiner Abmessungen, seiner Masse oder seiner Achslasten auf Grundlage von Genehmigungen der Kategorien I-IV nicht möglich ist.
2. Die Genehmigung kann ausgestellt werden, sofern:
1) die Ladung unteilbar ist;
2) für die Fahrt die Zustimmung des für die Fahrtstrecke zuständigen Straßenbaulastträgers eingeholt wurde;
3) die Möglichkeit besteht, eine Fahrtstrecke festzulegen, die die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Straßenverkehrs gewährleistet, insbesondere:
a) die Verkehrsstärke eine sichere Fahrt des nicht normgerechten Fahrzeugs ermöglicht,
b) der auf Grundlage der Vorschriften des Baurechts festgestellte Zustand der technischen Tauglichkeit der auf der geprüften Fahrtstrecke gelegenen Bauwerke die Fahrt ermöglicht,
c) die Fahrt keine Gefahr für den technischen Zustand der in der Nähe der Fahrtstrecke gelegenen Bauwerke darstellt.
3. Die Genehmigung wird auf Antrag des betroffenen Rechtsträgers ausgestellt. Dem Antrag ist der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr für die Ausstellung der Genehmigung beizufügen. Wird die Genehmigung nicht ausgestellt, so wird die entrichtete Gebühr zurückerstattet.
4. Die Genehmigung stellt nach Abstimmung mit den anderen Straßenbaulastträgern und nach Entrichtung der Gebühr der Generaldirektor für Landesstraßen und Autobahnen innerhalb von 14 Werktagen ab dem Tag der Einreichung des Antrags aus, vorbehaltlich Abs. 5. Verläuft die Fahrtstrecke des nicht normgerechten Fahrzeugs innerhalb der Verwaltungsgrenzen einer Stadt mit Kreisrechten und nicht über eine Autobahn oder eine Schnellstraße, so stellt der Stadtpräsident die Genehmigung aus.
5. Der nach der Kategorie der Straße, auf der die Fahrt geplant ist, zuständige Straßenbaulastträger stimmt die Fahrtstrecke innerhalb von 7 Werktagen ab dem Tag des Erhalts der schriftlichen Anfrage der die Genehmigung ausstellenden Behörde ab und berücksichtigt dabei die Fahrtbedingungen und den technischen Zustand der Straße. Bleibt eine Antwort auf die Anfrage aus, so gilt die Strecke als abgestimmt.
6. Erfordert die Fahrt des nicht normgerechten Fahrzeugs die Festlegung des Umfangs der Anpassung der auf der Fahrtstrecke gelegenen Straßeninfrastruktur, so kann sich die Frist für die Ausstellung der Genehmigung auf 30 Tage verlängern, wobei die die Genehmigung ausstellende Behörde verpflichtet ist, den den Antrag stellenden Rechtsträger hierüber innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Einreichung des Antrags zu benachrichtigen.
7. Die Kosten im Zusammenhang mit der Anpassung von Straßenabschnitten an die Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs trägt der Rechtsträger, der diese Fahrt durchführt.
8. Zu den Kosten nach Abs. 7 gehören die Kosten der Anpassung der Straßeninfrastruktur auf der Fahrtstrecke des nicht normgerechten Fahrzeugs sowie der Lieferungen, Dienstleistungen oder Arbeiten, die in der Genehmigung für die Fahrt des nicht normgerechten Fahrzeugs angegeben sind, darunter die Kosten:
1) der Durchführung der erforderlichen Gutachten und Untersuchungen von Straßenabschnitten und Ingenieurbauwerken des Straßenwesens;
2) der Erstellung der erforderlichen Projekt- und Kostenunterlagen;
3) der zeitweiligen Beseitigung von Einschränkungen des Lichtraumprofils der Straße;
4) der Durchführung der Verstärkung von Straßenabschnitten und Ingenieurbauwerken des Straßenwesens;
5) der Durchführung von Sicherungsarbeiten auf der Fahrtstrecke des Fahrzeugs;
6) der Vornahme geometrischer Korrekturen der Fahrtstrecke oder der in ihrem Verlauf liegenden Kreuzungen;
7) des Baus oder der Anpassung örtlicher Umleitungen auf der Fahrtstrecke des Fahrzeugs;
8) der Durchführung von Arbeiten zur Wiederherstellung der Straßenabschnitte in den früheren Zustand oder in den mit dem zuständigen Straßenbaulastträger abgestimmten Zustand;
9) der Vornahme von Änderungen der Verkehrsorganisation oder der Wiederherstellung ihres früheren Zustands oder des mit dem zuständigen Straßenbaulastträger abgestimmten Zustands.
9. Die Genehmigung wird für den Rechtsträger ausgestellt, der die Fahrt mit dem nicht normgerechten Fahrzeug durchführt; darin werden angegeben:
1) die Geltungsdauer der Genehmigung;
2) die Fahrtstrecke;
3) die Zahl der Fahrten;
4) das Fahrzeug, mit dem die Fahrt durchgeführt wird;
5) die Fahrtbedingungen, einschließlich des Umfangs der Anpassung der Straßeninfrastruktur auf der Fahrtstrecke;
6) die Art und Weise der Begleitung (Pilotierung), soweit sie erforderlich ist.
10. Die Genehmigung ist gültig für einen Zeitraum von:
1) 14 Tagen - bei einer Genehmigung für eine einmalige Fahrt,
2) 30 Tagen - bei einer Genehmigung für mehrmalige Fahrten - gerechnet ab dem Tag, der im Antrag auf Ausstellung der Genehmigung angegeben ist.
11. Die Gebühr für die Ausstellung der Genehmigung wird nach folgender Formel festgesetzt: On = pj + (n - 1) × 0,7 × pj, wobei die einzelnen Symbole bedeuten: - On - die Höhe der Gebühr für die Ausstellung der Genehmigung, - n - die Zahl der Fahrten des nicht normgerechten Fahrzeugs, - pj - den Gebührensatz für die Ausstellung einer Genehmigung für eine einmalige Fahrt des nicht normgerechten Fahrzeugs.
Art. 64e.
1. Die Vorschriften des Art. 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 und der Art. 64b-64d gelten nicht für:
1) einen Kraftomnibus - hinsichtlich der Achslasten;
2) ein Fahrzeug, dessen Breite und Länge ohne Ladung die zulässigen Werte nicht überschreiten und das eine Ladung nach den in Art. 61 Abs. 6, 8 und 9 festgelegten Grundsätzen befördert;
3) ein Fahrzeug, das an Rettungseinsätzen sowie an der unmittelbaren Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen teilnimmt;
3a) ein Fahrzeug, das Krankenhäuser mit Ausrüstung und Versorgungsgütern beliefert, die zur Bekämpfung von Infektionen und Infektionskrankheiten während der Geltung des Zustands der epidemischen Bedrohung oder des Epidemiezustands erforderlich sind, der auf Grundlage des Gesetzes vom 5. Dezember 2008 über die Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und Infektionskrankheiten beim Menschen ausgerufen wurde (Dz. U. von 2023, Pos. 1284, 909 und 1938);
4) ein Fahrzeug der Straßenverwaltung;
5) ein Fahrzeug der Polizei, der Straßenverkehrsinspektion, des Staatlichen Schutzdienstes, der Agentur für Innere Sicherheit, der Auslandsnachrichtenagentur, des Zentralen Antikorruptionsbüros, des Grenzschutzes, des Strafvollzugsdienstes, der Landesfinanzverwaltung, das vom Zoll- und Finanzdienst genutzt wird, sowie der Einheiten des Brandschutzes, das Aufgaben dieser Dienste wahrnimmt.
1a. Im Fall der Fahrt eines Fahrzeugs nach Abs. 1 Nr. 3a informiert der die Fahrt durchführende Rechtsträger die für die Fahrtstrecke zuständigen Straßenbaulastträger über diese Fahrt.
2. Der für Verkehr zuständige Minister kann im Wege eines Verwaltungsbescheids ein Fahrzeug, das eine Fahrt im Rahmen humanitärer oder medizinischer Hilfe durchführt, von der Pflicht zur Einholung einer Genehmigung für die Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs befreien, sofern für die Fahrt die Zustimmung der für die Fahrtstrecke zuständigen Straßenbaulastträger eingeholt wurde.
3. Die Befreiung nach Abs. 2 wird auf Antrag des betroffenen, die Fahrt durchführenden Rechtsträgers und der zuständigen staatlichen oder kommunalen Behörde oder humanitären Organisation erteilt.
Art. 64ea.
Wird eine Fahrt mit einem nicht normgerechten Fahrzeug auf Grundlage einer Genehmigung nach Art. 64 Abs. 1 Nr. 1 einer anderen als der erforderlichen Kategorie oder auf Grundlage einer Genehmigung der Kategorie V unter Überschreitung der in dieser Genehmigung angegebenen technischen Parameter des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination durchgeführt, so gilt die Fahrt des nicht normgerechten Fahrzeugs als ohne Genehmigung durchgeführt.
Art. 64f.
1. Es werden folgende Höchstsätze der Gebühren für die Ausstellung einer Genehmigung für die Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs festgelegt:
1) Kategorie I - 120 zł;
2) Kategorie II - 2400 zł;
3) Kategorie III - 3600 zł;
4) Kategorie IV - 5800 zł;
5) Kategorie V für eine einmalige Fahrt:
a) eines Fahrzeugs, dessen Abmessungen die für die Kategorien II und III festgelegten Werte überschreiten und dessen Achslasten und Masse die zulässigen Werte nicht überschreiten - 600 zł,
b) in den übrigen Fällen - 2000 zł.
2. Die Höchstsätze der Gebühren für die Ausstellung der Genehmigung ändern sich jährlich für das folgende Kalenderjahr in dem Maße, das dem durchschnittlichen Jahresindex der Verbraucherpreise für Waren und Dienstleistungen insgesamt entspricht, der vom Präsidenten des Hauptstatistischen Amtes im Amtsblatt der Republik Polen „Monitor Polski“ veröffentlicht wird.
3. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt im Wege einer Verordnung die Höhe der Gebühren für die Ausstellung einer Genehmigung für die Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs in den einzelnen Genehmigungskategorien unter Berücksichtigung des Zeitraums, für den sie ausgestellt werden, der Kosten der Ausstellung der Genehmigung und des Grades der Einwirkung der Fahrt des nicht normgerechten Fahrzeugs auf die Straßeninfrastruktur.
Art. 64g.
1. Die Gebühren für die Ausstellung einer Genehmigung für die Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs werden weitergeleitet durch:
1) den Landrat (starosta) - an die Budgets der zuständigen Einheiten der territorialen Selbstverwaltung, für Genehmigungen der Kategorien I und II;
2) den Leiter des Zoll- und Finanzamtes - an das Budget des Kreises, der nach dem Sitz des Leiters des Zoll- und Finanzamtes zuständig ist, für Genehmigungen der Kategorie II;
3) den Leiter des Zoll- und Finanzamtes und den Generaldirektor für Landesstraßen und Autobahnen - auf ein gesondertes Bankkonto der Generaldirektion für Landesstraßen und Autobahnen, für Genehmigungen der Kategorien III-V;
4) den Präsidenten einer Stadt mit Kreisrechten - an das Budget der Stadt, für Genehmigungen der Kategorie V.
2. Die auf dem gesonderten Bankkonto der Generaldirektion für Landesstraßen und Autobahnen angesammelten Mittel aus den Gebühren werden innerhalb der ersten 2 Werktage nach der Woche, in der die Genehmigung ausgestellt wurde, auf das Konto des Nationalen Straßenfonds überwiesen und sind für den Bau oder den Umbau von Landesstraßen, Ingenieurbauwerken des Straßenwesens und Fährüberfahrten sowie für den Kauf von Geräten zum Wiegen von Fahrzeugen bestimmt.
3. Die Zoll- und Finanzämter erhalten von den erhobenen Gebühren für die Ausstellung der Genehmigung eine Provision in Höhe von 12 % der erhobenen Gebühr.
4. Die Provision nach Abs. 3 stellt eine Einnahme des Staatsbudgets dar.
5. Von den Gebühren für die Ausstellung der Genehmigung ziehen die Zoll- und Finanzämter die Provision ab und leiten den restlichen Teil der Gebühr innerhalb von 4 Tagen nach Ablauf jeweils weiterer 10 Tage des Monats entsprechend an die in Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Stellen weiter.
Art. 64h.
Der für Verkehr zuständige Minister wählt den Hersteller der Blankoformulare für Genehmigungen für die Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs aus.
Art. 64i.
1. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt im Wege einer Verordnung:
1) die Bedingungen für die Verteilung der Blankoformulare für Genehmigungen für die Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs,
2) die Art und Weise und das Verfahren der Ausstellung von Genehmigungen für die Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs,
3) die Bedingungen für die Festlegung der Fahrtstrecke sowie die Kriterien für die Bestimmung der Bedingungen für die Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs, einschließlich der Fahrt über eine Brücke oder ein Überführungsbauwerk,
4) die Muster der Genehmigungen für die Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs sowie die Muster der Dokumente im Zusammenhang mit der Ausstellung dieser Genehmigungen - unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Genehmigungen zu vereinheitlichen und ihre Identifizierung zu erleichtern, sowie einer reibungslosen Verteilung der Blankoformulare der Genehmigungen und der Notwendigkeit, die Reibungslosigkeit und die Transparenz des Verwaltungsverfahrens zur Ausstellung der Genehmigungen sowie die Sicherheit der Straßeninfrastruktur und die Sicherheit der Fahrt des nicht normgerechten Fahrzeugs zu gewährleisten.
2. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Minister im Wege einer Verordnung die näheren Bedingungen und die Art und Weise der Begleitung (Pilotierung) nicht normgerechter Fahrzeuge sowie die Ausrüstung und Kennzeichnung der Fahrzeuge, die die Begleitung durchführen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Erkennbarkeit der Fahrt eines nicht normgerechten Fahrzeugs und die Sicherheit des Straßenverkehrs während einer solchen Fahrt zu gewährleisten.
3. Der für innere Angelegenheiten zuständige Minister und der Justizminister bestimmen im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Minister im Wege einer Verordnung die Bedingungen für den Verkehr der nicht normgerechten Fahrzeuge nach Art. 64e Abs. 1 Nr. 5 auf den Straßen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Ordnung, die Reibungslosigkeit und die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten.
4. Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt im Wege einer Verordnung:
1) die Militärbehörden, die für die Ausstellung militärischer Genehmigungen für Straßenfahrten zuständig sind,
2) die Art und Weise und das Verfahren der Ausstellung militärischer Genehmigungen für Straßenfahrten,
3) die Muster der militärischen Genehmigungen für Straßenfahrten sowie die Muster der Dokumente im Zusammenhang mit ihrer Ausstellung,
4) die Art und Weise der Organisation und der Kennzeichnung von Fahrzeugkolonnen,
5) die Bedingungen und die Art und Weise der Begleitung von Fahrzeugen der Streitkräfte der Republik Polen sowie die Kennzeichnung und Ausrüstung des begleitenden Fahrzeugs - unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Vereinheitlichung des Verfahrens zur Ausstellung militärischer Genehmigungen für Straßenfahrten, der Reibungslosigkeit der Ausstellung militärischer Genehmigungen für die Straßenfahrt sowie der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs während der Fahrt von Fahrzeugen der Streitkräfte der Republik Polen.
Art. 65.
Sportwettkämpfe, Rallyes, Rennen, die Personenbeförderung mit einer Touristenbahn und andere Veranstaltungen, die Verkehrsbehinderungen verursachen oder eine besondere Nutzung der Straße erfordern, dürfen unter der Bedingung stattfinden, dass die Sicherheit und die Ordnung während der Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden und eine Genehmigung für ihre Durchführung erteilt wurde.
Art. 65a.
1. Der Veranstalter der Veranstaltung ist verpflichtet, die Sicherheit der bei der Veranstaltung anwesenden Personen sowie die Ordnung während der Dauer der Veranstaltung zu gewährleisten.
2. Der Veranstalter der Veranstaltung ist verpflichtet, Folgendes zu gewährleisten:
1) die Erfüllung der Anforderungen, die insbesondere in den Vorschriften des Baurechts, den Hygienevorschriften, den Vorschriften über den Brandschutz sowie den Umweltschutz festgelegt sind;
2) einen durch Kleidungselemente erkennbaren Ordnungs- und Informationsdienst;
3) medizinische und vormedizinische Hilfe, angepasst an die Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung, sowie eine angemessene hygienisch-sanitäre Infrastruktur;
4) Rettungswege sowie Wege, die die Zufahrt der Rettungsdienste und der Polizei, des Grenzschutzes sowie der Militärgendarmerie ermöglichen;
5) die Bedingungen für die Organisation der Kommunikation zwischen den Stellen, die an der Absicherung der Veranstaltung beteiligt sind;
6) Rettungs- und Löschgeräte sowie Löschmittel, die zur Absicherung der Rettungs- und Löscheinsätze erforderlich sind;
7) bei Bedarf einen Raum für die Dienste, die die Absicherung der Veranstaltung leiten;
8) die technischen Mittel, die zur Absicherung der Veranstaltung erforderlich sind, insbesondere:
a) Warn- und Hinweiszeichen oder -tafeln,
b) Seile, Bänder oder Absperrbänder zur Kennzeichnung der Strecke oder des Ortes der Veranstaltung,
c) Barrieren, Zäune oder Absperrungen zur Abgrenzung des Ortes der Veranstaltung.
3. Der Veranstalter der Veranstaltung ist verpflichtet:
1) mit den Behörden, die den Verkehr auf den Straßen lenken, den Verlauf der Strecke abzustimmen, auf der die Veranstaltung stattfinden soll;
2) mit der Polizei und, wenn die Veranstaltung in der Grenzzone oder auf Straßen stattfindet, die durch Gelände verlaufen oder an Gelände angrenzen, das der Verwaltung von Organisationseinheiten untersteht, die dem Minister für Nationale Verteidigung unterstellt oder von ihm beaufsichtigt werden, oder auf Straßen, die an dieses Gelände angrenzen, entsprechend mit dem Grenzschutz oder der Militärgendarmerie zusammenzuwirken:
a) indem er den Verlauf der Strecke oder den Ort der Veranstaltung abstimmt,
b) indem er die Anweisungen zur ordnungsgemäßen Absicherung der Veranstaltung befolgt,
c) indem er eine gemeinsame Befahrung der Strecke oder Besichtigung des Ortes der Veranstaltung vornimmt;
3) einen Plan zu erstellen, der die Art und Weise der Gewährleistung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung während der Veranstaltung im Gebiet der einzelnen Woiwodschaften festlegt und Folgendes umfasst:
a) die Liste der Personen, die dem Ordnungsdienst angehören, ihre Verteilung sowie die Kleidungselemente, die diese Personen kennzeichnen,
b) eine schriftliche Anweisung, die die Aufgaben der Ordnungsdienste festlegt und im Einvernehmen mit der Polizei erarbeitet wurde,
c) die Art und die Menge der technischen Mittel nach Abs. 2 Nr. 8 sowie den Ort ihrer Aufstellung,
d) die Arten, den Umfang und die Art und Weise der rettungsdienstlichen Absicherung der Veranstaltung, im Einvernehmen mit dem zuständigen Kreiskommandanten der Staatlichen Feuerwehr sowie mit anderen Rettungsdiensten, darunter mit dem zuständigen Träger einer Einheit im Sinne der Vorschriften des Gesetzes vom 8. September 2006 über den Staatlichen Medizinischen Rettungsdienst,
e) die Art und Weise der Kennzeichnung von Orten, die für die Teilnehmer der Veranstaltung gefährlich sind,
f) die Kennzeichnung der Fahrzeuge, die an der Veranstaltung teilnehmen und diese Veranstaltung begleiten,
g) die Arten der Genehmigungen, die das Bewegen von Personen oder Fahrzeugen an Orten ermöglichen, die vom öffentlichen Verkehr ausgeschlossen sind,
h) die Organisation der drahtlosen Kommunikation zwischen dem Veranstalter der Veranstaltung und der Polizei während der Dauer der Veranstaltung,
i) die Art und Weise der Information über Beschränkungen im Straßenverkehr, die sich aus dem Verlauf der Veranstaltung ergeben - vor der Veranstaltung und während ihrer Dauer,
j) den Verlauf der Strecke der Veranstaltung sowie der Straßen, die die Zufahrt zu den einzelnen Etappen der Veranstaltung ermöglichen und auf denen sich die für sportliche Wettbewerbe bestimmten Personenkraftwagen bewegen, die an der Veranstaltung teilnehmen;
4) eine Ordnung sowie ein Programm der Veranstaltung zu erarbeiten;
5) mit der Polizei und, wenn die Veranstaltung in der Grenzzone oder auf Straßen stattfindet, die durch Gelände verlaufen oder an Gelände angrenzen, das der Verwaltung von Organisationseinheiten untersteht, die dem Minister für Nationale Verteidigung unterstellt oder von ihm beaufsichtigt werden, entsprechend mit dem Grenzschutz oder der Militärgendarmerie die Termine gemeinsamer Treffen festzulegen, die zur Abstimmung der mit der Absicherung der Veranstaltung verbundenen Angelegenheiten organisiert werden;
6) die Umsetzung des Plans nach Nr. 3 zu gewährleisten;
7) mit dem Straßenbaulastträger den Bereich der Nutzung des Straßenkörpers sowie die Art und Weise und den Termin seiner Wiederherstellung in den früheren Zustand abzustimmen;
7a) die Zustimmung des Straßenbaulastträgers für die Teilnahme von Kraftfahrzeugen an der Veranstaltung einzuholen, die mit Reifen ausgerüstet sind, in denen dauerhaft Gleitschutzelemente angebracht sind;
8) die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs über die voraussichtliche Dauer der Behinderungen im Straßenverkehr zu benachrichtigen;
9) auf Anordnung der Behörde, die den Verkehr auf der Straße lenkt, ein Konzept der Verkehrsorganisation im Einvernehmen mit der Polizei zu erarbeiten;
10) auf Verlangen der Polizei oder anderer in den Nr. 1, 2, 7 und 8 genannter Stellen sowie des nach dem Ort der Veranstaltung zuständigen Woiwoden genaue Informationen über die Veranstaltung zu erteilen, wenn diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung erforderlich sind;
11) Informationen über Verkehrsbehinderungen, die sich aus der geplanten Veranstaltung ergeben, öffentlich bekannt zu geben.
4. Die Sicherheit und die Ordnung während der Veranstaltungen gewährleistet die Polizei, wobei sie, wenn die Veranstaltung in der Grenzzone stattfindet oder auf Straßen durchgeführt wird, die durch Gelände verlaufen oder an Gelände angrenzen, das der Verwaltung von Organisationseinheiten untersteht, die dem Minister für Nationale Verteidigung unterstellt oder von ihm beaufsichtigt werden, entsprechend im Zusammenwirken mit dem Grenzschutz, der Militärgendarmerie oder mit militärischen Ordnungsorganen handelt:
1) während der Vorbereitung der Veranstaltung - indem sie einen eigenen Plan zur Absicherung der Veranstaltung erarbeitet;
2) während der Dauer der Veranstaltung:
a) indem sie Posten zur Verkehrsregelung und Verkehrssperren einrichtet,
b) indem sie bei Bedarf die Fahrt oder den Zug der Teilnehmer der Veranstaltung begleitet,
c) indem sie Umleitungen organisiert, die sich aus der auf der Straße durchgeführten Veranstaltung ergeben;
3) nach dem Ende der Veranstaltung - indem sie die Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße wiederherstellt.
Art. 65b.
1. Die Genehmigung nach Art. 65 erteilt im Wege eines Verwaltungsbescheids auf schriftlichen Antrag des Veranstalters der Veranstaltung, nachstehend „Antrag“ genannt, der mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin ihres Beginns einzureichen ist, die Behörde, die den Verkehr auf der Straße lenkt, auf der die Veranstaltung stattfindet, wobei, wenn die Veranstaltung auf Straßen stattfindet, die mehreren Behörden unterstehen, die zuständige Behörde ist:
1) bei Straßen unterschiedlicher Kategorien - die Behörde, die den Verkehr auf der Straße der höheren Kategorie lenkt;
2) bei Straßen derselben Kategorie - die nach dem Ort des Beginns der Veranstaltung zuständige Behörde.
2. Der Veranstalter der Veranstaltung übersendet innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Frist eine Kopie des Antrags samt den erforderlichen Dokumenten an:
1) den nach dem Ort des Beginns der Veranstaltung zuständigen Woiwodschaftskommandanten der Polizei sowie
2) den Kommandanten der Abteilung des Grenzschutzes - wenn die Veranstaltung in der Grenzzone stattfindet, oder
3) den Kommandanten der Einheit der Militärgendarmerie - wenn die Veranstaltung auf Straßen durchgeführt wird, die durch Gelände verlaufen oder an Gelände angrenzen, das der Verwaltung von Organisationseinheiten untersteht, die dem Minister für Nationale Verteidigung unterstellt oder von ihm beaufsichtigt werden.
3. Der Antrag soll insbesondere enthalten:
1) den Vornamen, den Nachnamen oder die Bezeichnung sowie die Wohnanschrift oder den Sitz des Veranstalters der Veranstaltung;
2) die Art und die Bezeichnung der Veranstaltung;
3) Angaben über den Ort und das Datum des Beginns, den Verlauf sowie das Ende der Veranstaltung;
4) Angaben über die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung;
5) das Verzeichnis der Personen, die den Veranstalter in Angelegenheiten der Absicherung der Strecke oder des Ortes der Veranstaltung im Gebiet der einzelnen Woiwodschaften vertreten;
6) die Unterschrift des Veranstalters oder seines Vertreters.
4. Dem Antrag sind beizufügen:
1) eine ausführliche Ordnung der Veranstaltung, die insbesondere die für die Sicherheit des Straßenverkehrs wesentlichen Verhaltensregeln der Teilnehmer der Veranstaltung festlegt;
2) das Verzeichnis der Personen, die für den ordnungsgemäßen Verlauf und die Absicherung der Veranstaltung im Gebiet der einzelnen Woiwodschaften sowie an den Orten des Beginns und des Endes jedes Abschnitts und an den Orten, die eine besondere Absicherung erfordern, verantwortlich sind;
3) das Programm der Veranstaltung mit einer ausführlichen Beschreibung der Strecke und der Angabe der Entfernungen zwischen ihren einzelnen Abschnitten sowie der in Minuten und Kilometern bestimmte Zeitplan der Fahrt oder des Zuges der Teilnehmer durch die einzelnen Ortschaften und über die Woiwodschaftsgrenzen;
4) der Plan zur Absicherung der Strecke oder des Ortes nach Art. 65a Abs. 3 Nr. 3;
5) die Verpflichtung des Veranstalters, den Straßenkörper auf der Strecke der Fahrt, des Zuges oder am Aufenthaltsort der Teilnehmer der Veranstaltung in den früheren Zustand wiederherzustellen und, im Falle einer Beschädigung des Straßenkörpers oder von Straßeneinrichtungen infolge der Veranstaltung, diese unverzüglich zu reparieren oder die Kosten dieser Reparaturen zu tragen;
6) die schriftliche Zustimmung des Waldeigentümers zur Durchführung der Veranstaltung, wenn sie auf Waldgebieten durchgeführt wird.
5. Die Behörde nach Abs. 1 erteilt die Genehmigung nach:
1) Einholung der Stellungnahme des nach dem Ort der Veranstaltung zuständigen Woiwodschaftskommandanten der Polizei und, im Falle einer Veranstaltung, die auf Straßen in der Grenzzone oder auf Straßen stattfindet, die durch Gelände verlaufen oder an Gelände angrenzen, das der Verwaltung von Organisationseinheiten untersteht, die dem Minister für Nationale Verteidigung unterstellt oder von ihm beaufsichtigt werden - entsprechend des zuständigen Kommandanten der Abteilung des Grenzschutzes oder des Kommandanten der Einheit der Militärgendarmerie; die Stellungnahme wird der Behörde, die um sie ersucht hat, innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Ersuchens zugestellt;
2) Abstimmung des Umfangs der Verkehrsbeschränkung und der sich daraus ergebenden Bedingungen für die Durchführung der Veranstaltung mit den Behörden, die den Verkehr auf den Straßen lenken, auf denen die Veranstaltung stattfinden soll.
Art. 65c.
Die die Genehmigung erteilende Behörde verweigert ihre Erteilung:
1) wenn der Veranstalter die in Art. 65a Abs. 2 und 3 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt;
2) wenn trotz Erfüllung der in Art. 65a Abs. 2 und 3 festgelegten Bedingungen:
a) die Gefahr einer Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder von Vermögen von großem Wert besteht,
b) die Veranstaltung die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet und keine Möglichkeit besteht, Umleitungen zu organisieren, die keine wesentliche Erhöhung der von den Verkehrsteilnehmern getragenen Kosten verursachen.
Art. 65d.
1. Die die Genehmigung erteilende Behörde widerruft die erteilte Genehmigung, wenn die Gefahr einer Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit oder von Vermögen von großem Wert besteht.
2. Die Behörde nach Abs. 1 kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Veranstaltung die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet.
3. Dem Bescheid nach Abs. 1 und 2 wird die sofortige Vollziehbarkeit verliehen.
Art. 65e.
Der Bescheid über die Erteilung oder die Verweigerung der Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Veranstaltung wird mindestens 7 Tage vor dem geplanten Termin des Beginns der Veranstaltung erlassen.
Art. 65f.
Die Verkehrsüberwachungsbehörde bricht die Veranstaltung ab, wenn sie ohne Genehmigung stattfindet.
Art. 65g.
Die Verkehrsüberwachungsbehörde kann die Veranstaltung abbrechen, wenn:
1) der Ort, die Strecke oder die Dauer der Veranstaltung nicht den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen entsprechen;
2) die Gefahr einer Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder von Vermögen von großem Wert besteht;
3) ihr Verlauf eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs verursacht.
Art. 65h.
1. Die Vorschriften der Art. 65-65g gelten nicht für Prozessionen, Pilgerfahrten und andere Veranstaltungen religiösen Charakters, die auf den Straßen nach den Grundsätzen stattfinden, die festgelegt sind in:
1) dem Gesetz vom 17. Mai 1989 über das Verhältnis des Staates zur Katholischen Kirche in der Republik Polen (Dz. U. von 2023, Pos. 1966);
2) dem Gesetz vom 4. Juli 1991 über das Verhältnis des Staates zur Polnischen Autokephalen Orthodoxen Kirche (Dz. U. von 2023, Pos. 544);
3) dem Gesetz vom 30. Juni 1995 über das Verhältnis des Staates zur Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in der Republik Polen (Dz. U. von 2022, Pos. 2616);
4) dem Gesetz vom 30. Juni 1995 über das Verhältnis des Staates zur Kirche der Christen-Baptisten in der Republik Polen (Dz. U. von 2023, Pos. 1874);
5) dem Gesetz vom 30. Juni 1995 über das Verhältnis des Staates zur Evangelisch- -Methodistischen Kirche in der Republik Polen (Dz. U. von 2023, Pos. 85);
6) dem Gesetz vom 30. Juni 1995 über das Verhältnis des Staates zur Polnisch-Katholischen Kirche in der Republik Polen (Dz. U. von 2023, Pos. 51);
7) dem Gesetz vom 20. Februar 1997 über das Verhältnis des Staates zur Altkatholischen Kirche der Mariaviten in der Republik Polen (Dz. U. von 2023, Pos. 47);
8) dem Gesetz vom 20. Februar 1997 über das Verhältnis des Staates zur Katholischen Kirche der Mariaviten in der Republik Polen (Dz. U. von 2023, Pos. 8);
9) dem Gesetz vom 20. Februar 1997 über das Verhältnis des Staates zur Pfingstkirche in der Republik Polen (Dz. U. von 2015, Pos. 13).
2. Die Vorschriften der Art. 65-65g gelten auch nicht für Trauerzüge, die sich nach dem örtlichen Brauch auf den Straßen bewegen.
3. Auf die Veranstaltungen nach Art. 65 finden die Vorschriften über die Sicherheit von Massenveranstaltungen keine Anwendung, mit Ausnahme der Vorschriften, die die Organisation sowie die Befugnisse der Ordnungsdienste regeln.
Art. 65i.
In Angelegenheiten, die in den Art. 65-65h nicht geregelt sind, finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzbuches Anwendung.
Art. 65j.
Auf die Personenbeförderung mit einer Touristenbahn finden die Vorschriften des Abschnitts 5 Anwendung, mit Ausnahme der Vorschriften des Art. 65a Abs. 2 Nr. 2-5, 7-8, Abs. 3 Nr. 3, 6-11, Abs. 4, des Art. 65b Abs. 4 Nr. 4 sowie des Art. 65h.
Art. 65ja.
Ein Treffen von Eigentümern, Besitzern oder Nutzern von Kraftfahrzeugen auf einer offenen oder allgemein zugänglichen Fläche, dessen Ziel die Präsentation von Kraftfahrzeugen in einer Zahl von mehr als 10 ist, insbesondere der an ihnen vorgenommenen Modifikationen, erfordert eine vorherige Anzeige bei der Gemeindebehörde. Auf die Anzeige finden die Vorschriften des Kapitels 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 - Versammlungsrecht (Dz. U. von 2022, Pos. 1389) entsprechend Anwendung.
Art. 65l.
1. Die Durchführung von Forschungsarbeiten an automatisierten Fahrzeugen oder vollständig automatisierten Fahrzeugen im Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen, nachstehend „Forschungsarbeiten“ genannt, ist unter der Bedingung möglich, dass die Regeln des Straßenverkehrs angewandt werden, die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleistet wird und eine Genehmigung für die Durchführung von Forschungsarbeiten erteilt wurde.
2. Es werden sechs Automatisierungsstufen festgelegt, die in der Anlage Nr. 3 zum Gesetz bestimmt sind, darunter die Stufe „0“ als niedrigste Automatisierungsstufe und die Stufe „5“ als höchste Automatisierungsstufe.
3. Die Genehmigung nach Abs. 1 ist im Falle der Durchführung von Forschungsarbeiten an automatisierten Fahrzeugen mit einer niedrigeren Automatisierungsstufe als der Stufe „3“ nach der Anlage Nr. 3 zum Gesetz nicht erforderlich.
4. Automatisierte Fahrzeuge oder vollständig automatisierte Fahrzeuge sind Forschungsfahrzeuge, die ausschließlich zur Durchführung einer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im Sinne des Art. 4a Nr. 26 des Gesetzes vom 15. Februar 1992 über die Körperschaftsteuer (Dz. U. von 2025, Pos. 278, mit späteren Änderungen7)) genutzt werden und nicht dem weiteren Wiederverkauf unterliegen.
5. Die Genehmigung nach Abs. 1 erteilt gegen eine Gebühr der Nationale Koordinator für Forschungsarbeiten im Wege eines Verwaltungsbescheids auf schriftlichen Antrag des Organisators der Forschungsarbeiten.
6. Die Genehmigung nach Abs. 1 legt die Bedingungen für die Durchführung von Forschungsarbeiten in Gebieten fest, die auf dem Territorium von nicht mehr als fünf Woiwodschaften liegen.
7. Die Genehmigung nach Abs. 1 wird für einen Zeitraum von nicht mehr als 3 Jahren erteilt. Dieser Zeitraum kann während der Geltung der Genehmigung verkürzt werden, wenn sich die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen, das Ziel und der Umfang der Forschungsarbeiten sowie die Gefahrenanalyse und die Risikobewertung nach Abs. 11 Nr. 6 und Abs. 13 Nr. 4 ändern. Im Fall nach Satz 2 stellt der Nationale Koordinator für Forschungsarbeiten im Wege eines Verwaltungsbescheids das Erlöschen der Genehmigung fest.
8. Die Genehmigung nach Abs. 1 wird gegen eine Gebühr auf schriftlichen Antrag des Organisators der Forschungsarbeiten im Wege eines Verwaltungsbescheids geändert, und zwar im Bereich der Daten und Informationen nach Abs. 11 Nr. 4, 5 und 7 sowie der Dokumente nach Abs. 13 Nr. 1-3, wobei die Änderung der Daten nach Abs. 11 Nr. 7 auch die Ersetzung oder die Anmeldung eines zusätzlichen automatisierten Fahrzeugs oder vollständig automatisierten Fahrzeugs betreffen kann, an denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden. Im Falle der Ersetzung von Fahrzeugen oder der Anmeldung zusätzlicher Fahrzeuge in einer Zahl von nicht mehr als 7 während der Geltungsdauer der Genehmigung übermittelt der Organisator der Forschungsarbeiten dem Nationalen Koordinator für Forschungsarbeiten spätestens 7 Tage vor dem Beginn der Forschungsarbeiten unter Beteiligung dieser Fahrzeuge die Information über die Zahl der neuen Fahrzeuge sowie deren Daten nach Abs. 11 Nr. 7 und die Dokumente nach Abs. 14 Nr. 1-9, ohne dass ein Antrag auf Änderung der Genehmigung gestellt und eine Gebühr entrichtet werden muss. In einem solchen Fall wird kein Verwaltungsbescheid über die Änderung der Genehmigung erlassen.
9. Der Nationale Koordinator für Forschungsarbeiten führt die Kontrolle der Forschungsarbeiten hinsichtlich der Übereinstimmung der durchgeführten Forschungsarbeiten mit der erteilten Genehmigung durch.
10. Zu den Pflichten des Nationalen Koordinators für Forschungsarbeiten gehören:
1) die Erteilung der Genehmigungen nach Abs. 1 und der Verwaltungsbescheide über die Feststellung des Erlöschens dieser Genehmigung sowie der Verwaltungsbescheide über die Verweigerung der Erteilung, die Änderung, den Widerruf oder die Aussetzung dieser Genehmigung;
2) die Führung eines Registers der Genehmigungen nach Abs. 1 in elektronischer Form, das Folgendes enthält:
a) den Vornamen und Nachnamen oder die Firma (Bezeichnung) des Organisators der Forschungsarbeiten,
b) den Zeitraum, für den die Genehmigung erteilt wurde,
c) das Gebiet der Forschungsarbeiten,
d) das Ziel und den Umfang der Forschungsarbeiten;
3) die öffentliche Bekanntgabe von Informationen über die erteilten Genehmigungen und über die Zeiträume der durchgeführten Forschungsarbeiten sowie über das Gebiet, die Lokalisierung und die Straßen, auf denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden, durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Nationalen Koordinators für Forschungsarbeiten;
4) die Überwachung der Forschungsarbeiten hinsichtlich der Übereinstimmung mit den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen;
5) die Führung eines Registers der von den Organisatoren der Forschungsarbeiten eingereichten Berichte;
6) die Führung eines Registers der Ereignisse nach Art. 65n Abs. 1 Nr. 4;
7) die Prüfung der Übereinstimmung der Erklärung über die Durchführung interner Simulationstests und physischer Versuche auf geschlossenen Straßen oder Teststrecken mit dem tatsächlichen Sachverhalt;
8) die Bewertung der durchgeführten Gefahrenanalyse und die Risikobewertung nach Abs. 13 Nr. 4 sowie Abs. 14 Nr. 4, auch hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und ihrer Angemessenheit im Verhältnis zum Umfang der geplanten Forschungsarbeiten;
9) die Zusammenarbeit im Bereich der Aufsicht über die Durchführung von Forschungsarbeiten mit ausländischen Stellen, die für die Aufsicht über Forschungsarbeiten in anderen Ländern verantwortlich sind;
10) die Erstellung und die Übermittlung einer jährlichen Aufstellung der Forschungsarbeiten für das vorangegangene Jahr, einschließlich der grenzüberschreitenden Forschungsarbeiten, an den für Verkehr zuständigen Minister bis zum 31. Januar des folgenden Jahres, die die Bezeichnung des Organisators der Forschungsarbeiten, die Zeiträume der Durchführung der Forschungsarbeiten sowie das Gebiet, die Lokalisierung und die Straßen enthält, auf denen die Forschungsarbeiten durchgeführt wurden, für die Genehmigungen erteilt wurden;
11) die Verwaltung der Daten, die im Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigungen nach Abs. 1 gesammelt wurden, sowie die Wahrnehmung der Funktion des Verantwortlichen für die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Erteilung dieser Genehmigungen verarbeitet werden;
12) die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Organisators der Forschungsarbeiten nach Nr. 2 Buchst. a, der den Organisator der Forschungsarbeiten vertretenden Person nach Abs. 11 Nr. 1 oder Abs. 12 Nr. 2 sowie des Eigentümers des automatisierten Fahrzeugs oder vollständig automatisierten Fahrzeugs, an dem Forschungsarbeiten durchgeführt werden, nach Abs. 11 Nr. 2 oder Abs. 12 Nr. 3, sowie die Löschung dieser Daten nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Genehmigung nach Abs. 1 oder ab dem Tag des Erlasses des Verwaltungsbescheids über die Feststellung des Erlöschens der Genehmigung oder des Verwaltungsbescheids über die Verweigerung der Erteilung, die Änderung, den Widerruf oder die Aussetzung dieser Genehmigung, mit Ausnahme der eingeleiteten und nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahren.
11. Der Antrag nach Abs. 5 enthält:
1) den Vornamen und Nachnamen oder die Firma (Bezeichnung), die Identifikationsnummer REGON oder die PESEL-Nummer und, bei einer Person, die keine PESEL-Nummer besitzt, die Serie, die Nummer und die Bezeichnung des Dokuments zum Nachweis der Identität sowie die Bezeichnung des Staates, der dieses Dokument ausgestellt hat, sowie die Wohnanschrift oder die Anschrift für elektronische Zustellungen oder die Anschrift des Sitzes oder der Niederlassung des Organisators der Forschungsarbeiten sowie den Vornamen und Nachnamen und die Wohnanschrift oder die Anschrift für elektronische Zustellungen der Person, die den Organisator der Forschungsarbeiten vertritt;
2) den Vornamen und Nachnamen oder die Firma (Bezeichnung), die Identifikationsnummer REGON oder die PESEL-Nummer und, bei einer Person, die keine PESEL-Nummer besitzt, die Serie, die Nummer und die Bezeichnung des Dokuments zum Nachweis der Identität sowie die Bezeichnung des Staates, der dieses Dokument ausgestellt hat, sowie die Wohnanschrift oder die Anschrift für elektronische Zustellungen oder die Anschrift des Sitzes oder der Niederlassung des Eigentümers des automatisierten Fahrzeugs oder vollständig automatisierten Fahrzeugs, an dem Forschungsarbeiten durchgeführt werden;
3) Angaben über den Zeitraum, für den die Genehmigung für die Durchführung von Forschungsarbeiten erteilt werden soll;
4) Angaben über das geplante Gebiet der Durchführung von Forschungsarbeiten, deren Lokalisierung sowie die Straßen, auf denen sich das automatisierte Fahrzeug oder das vollständig automatisierte Fahrzeug bewegen wird, mit dem Vorbehalt, dass das Gebiet der Durchführung von Forschungsarbeiten höchstens fünf Woiwodschaften umfassen darf;
5) die Beschreibung der Art und Weise der Verwaltung der Forschungsarbeiten und der Verantwortung des Organisators oder die Beschreibung der geplanten Änderung der Genehmigung in diesen Bereichen;
6) das Ziel und den Umfang der Forschungsarbeiten;
7) die Daten des automatisierten Fahrzeugs oder des vollständig automatisierten Fahrzeugs, an dem Forschungsarbeiten durchgeführt werden, und im Falle eines Antrags auf Änderung der Genehmigung - die Daten des ersetzenden oder des zusätzlichen automatisierten Fahrzeugs oder vollständig automatisierten Fahrzeugs, an denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden:
a) das Kennzeichen, mit Ausnahme des professionellen Kennzeichens,
b) die Nummer und das Datum des Bescheids über die professionelle Zulassung des Fahrzeugs,
c) die VIN-Nummer des Fahrzeugs,
d) Angaben über die Erfüllung der in Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1-4 festgelegten Bedingungen,
e) die erklärte Automatisierungsstufe des Fahrzeugs, die den in der Anlage Nr. 3 zum Gesetz festgelegten Stufen entspricht;
8) die Unterschrift des Organisators der Forschungsarbeiten oder der ihn vertretenden Person.
12. Der Antrag auf Änderung der Genehmigung nach Abs. 8 enthält:
1) die Nummer und das Datum der Genehmigung für die Durchführung von Forschungsarbeiten, auf die sich der Antrag auf Änderung dieser Genehmigung bezieht;
2) den Vornamen und Nachnamen oder die Firma (Bezeichnung), die Identifikationsnummer REGON oder die PESEL-Nummer und, bei einer Person, die keine PESEL-Nummer besitzt, die Serie, die Nummer und die Bezeichnung des Dokuments zum Nachweis der Identität sowie die Bezeichnung des Staates, der dieses Dokument ausgestellt hat, sowie die Wohnanschrift oder die Anschrift für elektronische Zustellungen oder die Anschrift des Sitzes oder der Niederlassung des Organisators der Forschungsarbeiten sowie den Vornamen und Nachnamen und die Wohnanschrift oder die Anschrift für elektronische Zustellungen der Person, die den Organisator der Forschungsarbeiten vertritt;
3) den Vornamen und Nachnamen oder die Firma (Bezeichnung), die Identifikationsnummer REGON oder die PESEL-Nummer und, bei einer Person, die keine PESEL-Nummer besitzt, die Serie, die Nummer und die Bezeichnung des Dokuments zum Nachweis der Identität sowie die Bezeichnung des Staates, der dieses Dokument ausgestellt hat, sowie die Wohnanschrift oder die Anschrift für elektronische Zustellungen oder die Anschrift des Sitzes oder der Niederlassung des Eigentümers des automatisierten Fahrzeugs oder vollständig automatisierten Fahrzeugs, an dem Forschungsarbeiten durchgeführt werden;
4) Angaben über die geplante Änderung der Genehmigung im Bereich dieses Gebietes, deren Lokalisierung sowie der Straßen, auf denen sich das automatisierte Fahrzeug oder das vollständig automatisierte Fahrzeug bewegen wird, mit dem Vorbehalt, dass das Gebiet der Durchführung von Forschungsarbeiten höchstens fünf Woiwodschaften umfassen darf;
5) die Beschreibung der geplanten Änderung der Art und Weise der Verwaltung der Forschungsarbeiten und der Verantwortung des Organisators;
6) die Daten des ersetzenden oder des zusätzlichen automatisierten Fahrzeugs oder vollständig automatisierten Fahrzeugs, an dem Forschungsarbeiten durchgeführt werden:
a) das Kennzeichen, mit Ausnahme des professionellen Kennzeichens,
b) die Nummer und das Datum des Bescheids über die professionelle Zulassung des Fahrzeugs,
c) die VIN-Nummer des Fahrzeugs,
d) Angaben über die Erfüllung der in Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1-4 festgelegten Bedingungen,
e) die erklärte Automatisierungsstufe des Fahrzeugs, die den in der Anlage Nr. 3 zum Gesetz festgelegten Stufen entspricht;
7) Angaben über den Umfang der Änderungen, die sich aus den Dokumenten nach Abs. 13 Nr. 1-3 ergeben, soweit der Antrag diese Änderungen betrifft.
13. Dem Antrag nach Abs. 5 sind beizufügen:
1) ein Dokument, das den Abschluss eines Vertrags über die Haftpflichtversicherung der Halter von Kraftfahrzeugen bezüglich des automatisierten Fahrzeugs oder des vollständig automatisierten Fahrzeugs, an dem Forschungsarbeiten durchgeführt werden, für Schäden bestätigt, die im Zusammenhang mit dem Verkehr dieses Fahrzeugs entstanden sind;
2) eine Erklärung über die Entrichtung des Beitrags für die Versicherung nach Nr. 1;
3) bei Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind - eine Kopie der Zulassungsbescheinigung;
4) eine Gefahrenanalyse sowie eine Bewertung des mit den Gefahren verbundenen Risikos, erstellt gemäß der internationalen Norm ISO 26262 über die funktionale Sicherheit elektrischer oder elektronischer Systeme, die in Straßenfahrzeugen eingebaut sind;
5) eine Erklärung des Organisators der Forschungsarbeiten, die bestätigt, dass die Forschungsarbeiten keine Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr oder eine erhebliche Störung des Straßenverkehrs verursachen werden;
6) eine unter dem Vorbehalt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärungen abgegebene Erklärung des Antragstellers, dass jedes der automatisierten Fahrzeuge oder vollständig automatisierten Fahrzeuge, an denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden, die in Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1-4 festgelegten Bedingungen erfüllt und dass der Antragsteller über ein dokumentiertes Recht zur Verfügung über sie verfügt, oder eine Stellungnahme eines Kraftfahrzeugsachverständigen nach Art. 79a oder eines technischen Dienstes, die bestätigt, dass das betreffende automatisierte Fahrzeug oder vollständig automatisierte Fahrzeug, an dem Forschungsarbeiten durchgeführt werden, die in Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1-4 festgelegten Bedingungen erfüllt, samt einer Erklärung, dass der Antragsteller über ein dokumentiertes Recht zur Verfügung über sie verfügt;
7) eine unter dem Vorbehalt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärungen abgegebene Erklärung des Antragstellers, dass die internen Simulationstests und physischen Versuche nach Abs. 10 Nr. 7 durchgeführt wurden;
8) eine Erklärung über die Ausrüstung des automatisierten Fahrzeugs oder des vollständig automatisierten Fahrzeugs, an dem Forschungsarbeiten durchgeführt werden, mit einem Aufzeichnungsgerät, das die technischen Mindestanforderungen erfüllt, die in den auf Grundlage von Abs. 25 Nr. 3 erlassenen Vorschriften festgelegt sind;
9) eine Kopie des Bescheids über die Erteilung der Genehmigung für eine Abweichung von den technischen Bedingungen nach Art. 67 Abs. 1, sofern das ersetzende oder das zusätzliche automatisierte Fahrzeug oder vollständig automatisierte Fahrzeug, an dem Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen, zuvor auf ihrer Grundlage zum Verkehr zugelassen wurde;
10) der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 5.
14. Dem Antrag nach Abs. 8 sind beizufügen:
1) ein Dokument, das den Abschluss eines Vertrags über die Haftpflichtversicherung der Halter von Kraftfahrzeugen bezüglich des automatisierten Fahrzeugs oder des vollständig automatisierten Fahrzeugs, an dem Forschungsarbeiten durchgeführt werden, für Schäden bestätigt, die im Zusammenhang mit dem Verkehr dieses Fahrzeugs entstanden sind - sofern der Antrag die Änderung des Umfangs der in diesen Dokumenten enthaltenen Daten oder die Ersetzung oder die Anmeldung eines zusätzlichen automatisierten Fahrzeugs oder vollständig automatisierten Fahrzeugs betrifft, an denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen;
2) eine Erklärung über die Entrichtung des Beitrags für die Versicherung nach Nr. 1 - sofern der Antrag eine Änderung in diesem Bereich betrifft;
3) bei Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind - eine Kopie der Zulassungsbescheinigung - sofern der Antrag die Ersetzung oder die Anmeldung eines zusätzlichen automatisierten Fahrzeugs oder vollständig automatisierten Fahrzeugs betrifft, an denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen;
4) eine Gefahrenanalyse sowie eine Bewertung des mit den Gefahren verbundenen Risikos, erstellt gemäß der internationalen Norm ISO 26262 über die funktionale Sicherheit elektrischer oder elektronischer Systeme, die in Straßenfahrzeugen eingebaut sind - im Umfang, der von der beantragten Änderung erfasst wird;
5) eine Erklärung des Organisators der Forschungsarbeiten, die bestätigt, dass die Forschungsarbeiten keine Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr oder eine erhebliche Störung des Straßenverkehrs verursachen werden - im Umfang, der von der beantragten Änderung erfasst wird;
6) eine unter dem Vorbehalt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärungen abgegebene Erklärung des Antragstellers, dass jedes der automatisierten Fahrzeuge oder vollständig automatisierten Fahrzeuge, an denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden, die in Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1-4 festgelegten Bedingungen erfüllt und dass der Antragsteller über ein dokumentiertes Recht zur Verfügung über sie verfügt - sofern der Antrag die Ersetzung oder die Anmeldung eines zusätzlichen automatisierten Fahrzeugs oder vollständig automatisierten Fahrzeugs betrifft, an denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen, oder eine Stellungnahme eines Kraftfahrzeugsachverständigen nach Art. 79a oder eines technischen Dienstes, die bestätigt, dass das betreffende automatisierte Fahrzeug oder vollständig automatisierte Fahrzeug, an dem Forschungsarbeiten durchgeführt werden, die in Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1-4 festgelegten Bedingungen erfüllt, samt einer Erklärung, dass der Antragsteller über ein dokumentiertes Recht zur Verfügung über sie verfügt - sofern der Antrag die Ersetzung oder die Anmeldung eines zusätzlichen automatisierten Fahrzeugs oder vollständig automatisierten Fahrzeugs betrifft, an dem Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen;
7) eine unter dem Vorbehalt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärungen abgegebene Erklärung des Antragstellers, dass die internen Simulationstests und physischen Versuche nach Abs. 10 Nr. 7 durchgeführt wurden - sofern der Antrag die Ersetzung oder die Anmeldung eines zusätzlichen automatisierten Fahrzeugs oder vollständig automatisierten Fahrzeugs betrifft, an denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen;
8) eine Erklärung über die Ausrüstung des automatisierten Fahrzeugs oder des vollständig automatisierten Fahrzeugs, an dem Forschungsarbeiten durchgeführt werden, mit einem Aufzeichnungsgerät, das die technischen Mindestanforderungen erfüllt, die in den auf Grundlage von Abs. 25 Nr. 3 erlassenen Vorschriften festgelegt sind - sofern der Antrag die Ersetzung oder die Anmeldung eines zusätzlichen automatisierten Fahrzeugs oder vollständig automatisierten Fahrzeugs betrifft, an denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen;
9) eine Kopie des Bescheids über die Erteilung der Genehmigung für eine Abweichung von den technischen Bedingungen nach Art. 67 Abs. 1, sofern das automatisierte Fahrzeug oder das vollständig automatisierte Fahrzeug, an dem Forschungsarbeiten durchgeführt werden, zuvor auf ihrer Grundlage zum Verkehr zugelassen wurde;
10) der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 8.
15. Wer die Erklärung nach Abs. 13 Nr. 6 oder Abs. 14 Nr. 6 abgibt, ist verpflichtet, in ihr eine Klausel folgenden Inhalts aufzunehmen: „Im Bewusstsein der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe einer falschen Erklärung, die sich aus Art. 233 § 6 des Strafgesetzbuches ergibt, erkläre ich, dass jedes der automatisierten Fahrzeuge oder vollständig automatisierten Fahrzeuge, an denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden, die in Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1- 4 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 - Straßenverkehrsrecht festgelegten Bedingungen erfüllt und dass ich über ein dokumentiertes Recht zur Verfügung über diese Fahrzeuge verfüge.“. Diese Klausel ersetzt die Belehrung der Behörde über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärungen.
16. Wer die Erklärung nach Abs. 13 Nr. 7 oder Abs. 14 Nr. 7 abgibt, ist verpflichtet, in ihr eine Klausel folgenden Inhalts aufzunehmen: „Im Bewusstsein der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe einer falschen Erklärung, die sich aus Art. 233 § 6 des Strafgesetzbuches ergibt, erkläre ich, dass interne Simulationstests und physische Versuche auf geschlossenen Straßen oder Teststrecken für jedes der automatisierten Fahrzeuge oder vollständig automatisierten Fahrzeuge, an denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden, durchgeführt wurden.“. Diese Klausel ersetzt die Belehrung der Behörde über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärungen.
17. Der Nationale Koordinator für Forschungsarbeiten informiert unverzüglich über die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 1 sowie über die Anmeldung der Ersetzung von Fahrzeugen oder die Anmeldung neuer Fahrzeuge durch den Organisator der Forschungsarbeiten während der Geltungsdauer der Genehmigung nach Abs. 1:
1) den für das Gebiet der geplanten Forschungsarbeiten zuständigen Woiwodschaftskommandanten der Polizei;
2) den für das Gebiet der geplanten Forschungsarbeiten zuständigen Woiwodschaftskommandanten der Staatlichen Feuerwehr;
3) die Behörde, die den Verkehr auf der Straße lenkt, im Bereich der Durchführung von Forschungsarbeiten und der Verkehrsorganisation auf den Straßen, auf denen Forschungsarbeiten geplant sind.
18. Die Aufgaben des Nationalen Koordinators für Forschungsarbeiten nimmt der Direktor des Instituts für Kraftfahrzeugverkehr wahr.
19. Der für Verkehr zuständige Minister führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Nationalen Koordinators für Forschungsarbeiten.
20. Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 1 oder die Gebühr für die Änderung dieser Genehmigung wird auf ein gesondertes Bankkonto des Instituts für Kraftfahrzeugverkehr entrichtet, mit dem Vorbehalt, dass die Provision, die:
1) 10 % dieser Gebühren beträgt, an das Budget der Woiwodschaft weitergeleitet wird - die nach dem längsten Gesamtabschnitt der Woiwodschaftsstraßen zuständig ist,
2) 10 % dieser Gebühren beträgt, an das Budget des Kreises weitergeleitet wird - der nach dem längsten Gesamtabschnitt der Kreisstraßen zuständig ist,
3) 10 % dieser Gebühren beträgt, an das Budget der Gemeinde weitergeleitet wird - die nach dem längsten Gesamtabschnitt der Gemeindestraßen zuständig ist - auf denen die in dieser Genehmigung festgelegten Forschungsarbeiten durchgeführt werden.
21. Die Gebühren nach Abs. 20 stellen eine Einnahme des Instituts für Kraftfahrzeugverkehr dar, und die Provision nach Abs. 20 stellt eine Einnahme der zuständigen Einheit der territorialen Selbstverwaltung dar.
22. Umfasst die Genehmigung nach Abs. 1 keine Straßen der jeweiligen Straßenkategorie nach Abs. 20, so wird die für die jeweilige Straßenkategorie bestimmte Provision zu gleichen Teilen auf die übrigen Straßenkategorien aufgeteilt.
23. Der Höchstsatz der Gebühr für:
1) die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 1 beträgt:
a) 20 000 zł - im Falle eines Antrags auf Erteilung dieser Genehmigung, der Gebiete auf dem Territorium einer Woiwodschaft umfasst,
b) 40 000 zł - im Falle eines Antrags auf Erteilung dieser Genehmigung, der Gebiete auf dem Territorium von zwei bis fünf Woiwodschaften umfasst;
2) die Änderung der Genehmigung nach Abs. 1 beträgt 5000 zł.
24. Im Falle der Verweigerung der Erteilung der Genehmigung nach Abs. 1 oder der Änderung dieser Genehmigung erstattet der Nationale Koordinator für Forschungsarbeiten von Amts wegen innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Bescheid über die Verweigerung endgültig geworden ist, 70 % der Gebühr für die Erteilung der Genehmigung oder für die Änderung der Genehmigung.
25. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt im Wege einer Verordnung, geleitet von dem Bedürfnis, einheitliche Informationen zu erhalten, die für die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 1 erforderlich sind, sowie von dem Bedürfnis, den Zugang zu einheitlichen Informationen über die Zuverlässigkeit des Funktionierens automatisierter Fahrzeuge und vollständig automatisierter Fahrzeuge, über die Art und Weise der Bewegung dieser Fahrzeuge auf den Straßen, über die Art und Weise der Steuerung dieser Fahrzeuge und über die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten:
1) die Muster der Anträge nach Abs. 5 und 8;
2) das Muster des Berichts nach Art. 65n Abs. 1 Nr. 5;
3) die technischen Mindestanforderungen an das elektronische Aufzeichnungsgerät nach Art. 65n Abs. 1 Nr. 1 sowie die Art und Weise und das Format der Bereitstellung der Daten für die Zwecke der Aufzeichnung des Bildes von vorn, von hinten und aus dem Innenraum des automatisierten Fahrzeugs oder des vollständig automatisierten Fahrzeugs, an denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden, sowie des Tons aus dem Innenraum dieser Fahrzeuge.
26. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt im Wege einer Verordnung die Höhe der Gebühren für:
1) die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 1 für die einzelnen Gebiete nach Abs. 23 Nr. 1, unter Berücksichtigung der Größe des Gebietes sowie des Zeitraums, für den die Genehmigung erteilt wird, und der Zahl der automatisierten Fahrzeuge oder vollständig automatisierten Fahrzeuge, an denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden und die in der Genehmigung angegeben sind, wobei die Automatisierungsstufe dieser Fahrzeuge sowie der Arbeitsaufwand und die Kosten der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen sind;
2) die Änderung der Genehmigung nach Abs. 1, wobei der Arbeitsaufwand im Rahmen der Prüfung des Antrags auf diese Änderung und die Kosten der Änderung dieser Genehmigung zu berücksichtigen sind.
Art. 65m.
1. Der Nationale Koordinator für Forschungsarbeiten versagt im Wege einer Verwaltungsentscheidung die Erteilung oder die Änderung der Genehmigung im Sinne des Art. 65l Abs. 1, wenn:
1) der Organisator der Forschungsarbeiten:
a) in dem Antrag im Sinne des Art. 65l Abs. 5 oder 8 die Daten und Informationen im Sinne des Art. 65l Abs. 11 oder 12 nicht angegeben hat,
b) dem Antrag im Sinne des Art. 65l Abs. 5 oder 8 die Dokumente im Sinne des Art. 65l Abs. 13 oder 14 nicht beigefügt hat;
2) er trotz der Abgabe der Erklärung im Sinne des Art. 65l Abs. 13 Nr. 5 oder Abs. 14 Nr. 5 feststellt, dass die Forschungsarbeiten eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr oder eine schwerwiegende Störung des Straßenverkehrs darstellen werden.
2. Der Nationale Koordinator für Forschungsarbeiten in jeder Phase der Forschungsarbeiten:
1) widerruft im Wege einer Verwaltungsentscheidung die Genehmigung im Sinne des Art. 65l Abs. 1, wenn:
a) der Organisator der Forschungsarbeiten in dem Antrag im Sinne des Art. 65l Abs. 5 oder 8 unwahre Informationen angegeben hat,
b) die Forschungsarbeiten entgegen den Bedingungen dieser Genehmigung oder entgegen der Gefahrenanalyse und der Risikobewertung im Sinne des Art. 65l Abs. 13 Nr. 4 oder Abs. 14 Nr. 4 durchgeführt werden,
c) im Ergebnis der durchgeführten Forschungsarbeiten ein Vorfall oder ein Verkehrsereignis offenbart wurde, das eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für Sachwerte von großem Wert darstellt und zu dem es infolge von Umständen gekommen ist, auf die der Organisator der Forschungsarbeiten Einfluss hatte oder deren Entstehung er in Kauf genommen hat;
2) setzt im Wege einer Verwaltungsentscheidung die Genehmigung im Sinne des Art. 65l Abs. 1 aus, wobei sich die Geltungsdauer der Genehmigung um die Dauer der Aussetzung der Genehmigung verlängert, wenn:
a) infolge grober Nachlässigkeiten des Organisators der Forschungsarbeiten ein Vorfall oder ein Verkehrsereignis eingetreten ist und die weitere Durchführung der Forschungsarbeiten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für Sachwerte darstellen kann - bis zum Wegfall dieser Gefahr,
b) der Organisator der Forschungsarbeiten die Änderung der Daten und Informationen im Sinne des Art. 65l Abs. 11 und 12 nicht angezeigt und die Dokumente im Sinne des Art. 65l Abs. 13 und 14 nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Eintritts dieser Änderungen aktualisiert hat - bis zur Erfüllung dieser Pflicht,
c) der Organisator der Forschungsarbeiten nach dem Ende des geltenden Vertrags über die Haftpflichtversicherung der Halter von Kraftfahrzeugen im Sinne des Art. 65n Abs. 4 keine Versicherungspolice für den nächsten Versicherungszeitraum des automatisierten Fahrzeugs oder des vollautomatisierten Fahrzeugs, an denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden, für Schäden vorgelegt hat, die im Zusammenhang mit dem Verkehr dieses Fahrzeugs entstanden sind, und zwar bis zur Vorlage des neuen Versicherungsvertrags.
3. Der Nationale Koordinator für Forschungsarbeiten:
1) führt mindestens einmal während der Geltungsdauer der Genehmigung im Sinne des Art. 65l Abs. 1 eine Kontrolle der durchgeführten Forschungsarbeiten hinsichtlich der Übereinstimmung mit den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen und mit der Gefahrenanalyse und der Risikobewertung im Sinne des Art. 65l Abs. 13 Nr. 4 oder Abs. 14 Nr. 4 durch;
2) kann einen Beobachter zur Überwachung der durchgeführten Forschungsarbeiten bestimmen, wobei die Pflicht bestehen bleibt, den Organisator der Forschungsarbeiten über eine solche Absicht mindestens 3 Tage vor dem geplanten Tag der Teilnahme an diesen Arbeiten unter Angabe des Vor- und Nachnamens dieses Beobachters zu informieren und dessen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und das Nichtbestehen eines Interessenkonflikts zu gewährleisten.
4. Der Beobachter im Sinne des Abs. 3 Nr. 2 ist verpflichtet, die mit der Überwachung der durchgeführten Forschungsarbeiten verbundenen Handlungen in einer Weise vorzunehmen, die den Verlauf der Forschungsarbeiten nicht stört und die ebenso das Erfordernis des Schutzes des geistigen Eigentums und des Geschäftsgeheimnisses des Organisators der Forschungsarbeiten oder anderer Stellen berücksichtigt.
5. Der Organisator der Forschungsarbeiten ist verpflichtet, dem Beobachter im Sinne des Abs. 3 Nr. 2 die Teilnahme an den durchgeführten Forschungsarbeiten zu ermöglichen.
6. Der Nationale Koordinator für Forschungsarbeiten kann die Genehmigung im Sinne des Art. 65l Abs. 1 im Wege einer Verwaltungsentscheidung aussetzen, wenn der Organisator der Forschungsarbeiten dem Beobachter im Sinne des Abs. 3 Nr. 2 die Teilnahme an den Forschungsarbeiten unmöglich macht oder sich der Kontrolle im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 nicht unterzieht, und zwar bis zur Ermöglichung der Teilnahme des Beobachters oder bis zur Unterziehung der Kontrolle, mit Ausnahme einer begründeten Unterbrechung der Durchführung der Forschungsarbeiten. Die Geltungsdauer der Genehmigung verlängert sich um die Dauer der Aussetzung der Genehmigung.
7. Organ höherer Instanz im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzbuches in den Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1, 2 und 6 sowie des Art. 65l Abs. 1, 5, 7, 8 und Abs. 10 Nr. 1 ist der für Verkehr zuständige Minister.
8. Der Nationale Koordinator für Forschungsarbeiten und die Personen, die zur Führung der Angelegenheiten im Bereich der Erteilung der Genehmigungen im Sinne des Art. 65l Abs. 1 und der Verwaltungsentscheidungen über die Feststellung des Erlöschens dieser Genehmigung sowie der Verwaltungsentscheidungen über die Versagung der Erteilung, die Änderung, den Widerruf oder die Aussetzung dieser Genehmigung, zur Erfüllung der anderen Pflichten des Nationalen Koordinators für Forschungsarbeiten im Sinne des Art. 65l Abs. 10 Nr. 2-12, zur Führung der Angelegenheiten im Bereich der Kontrolle der durchgeführten Forschungsarbeiten im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 sowie zum Auftreten in der Rolle des Beobachters im Sinne des Abs. 3 Nr. 2 bestimmt sind, sind verpflichtet:
1) die Vertraulichkeit der Daten zu bewahren, die ihnen im Laufe der Durchführung von Verwaltungsverfahren, der Erfüllung der Aufgaben und Pflichten des Nationalen Koordinators für Forschungsarbeiten, der Führung der Angelegenheiten im Bereich der Kontrolle der Forschungsarbeiten und der Überwachung dieser Arbeiten zugänglich gemacht werden, wie auch der im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten und nach deren Abschluss erlangten Daten;
2) sich zu enthalten:
a) davon, als Mitglied der Organe von Handelsgesellschaften oder als Bevollmächtigter von Unternehmern aufzutreten, die Organisator der Forschungsarbeiten sind,
b) davon, Forschungsarbeiten an automatisierten Fahrzeugen oder vollautomatisierten Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen in Polen im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen, im Umfang der erteilten Genehmigungen für die Durchführung von Forschungsarbeiten,
c) davon, Gesellschafter oder Partner einer Handelsgesellschaft oder Partei eines Vertrags über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sein, die eine Tätigkeit im Sinne des Buchst. a ausübt,
d) davon, unmittelbar Aktien oder Anteile an Handelsgesellschaften des Organisators der Forschungsarbeiten zu besitzen,
e) davon, eine Erwerbstätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, eines Auftragsvertrags, eines Werkvertrags oder eines anderen Vertrags ähnlicher Art auszuüben, der mit den Stellen im Sinne des Buchst. a, c und d geschlossen wurde.
9. Der Nationale Koordinator für Forschungsarbeiten und die Personen im Sinne des Abs. 8 geben eine Erklärung zu den in Abs. 8 bestimmten Pflichten ab, nachstehend „Erklärung über die Vertraulichkeit und das Nichtbestehen eines Interessenkonflikts“ genannt.
10. Die Erklärung über die Vertraulichkeit und das Nichtbestehen eines Interessenkonflikts wird unter Androhung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärungen auf der Grundlage des Art. 233 § 6 des Gesetzes vom 6. Juni 1997 - Strafgesetzbuch abgegeben. Wer die Erklärung über die Vertraulichkeit und das Nichtbestehen eines Interessenkonflikts abgibt, ist verpflichtet, darin eine Klausel folgenden Inhalts aufzunehmen: „Im Bewusstsein der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe einer falschen Erklärung, die sich aus Art. 233 § 6 des Strafgesetzbuches ergibt, erkläre ich, dass ich alle Daten und Informationen, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Pflichten im Sinne des Art. 65l Abs. 10 sowie des Art. 65m Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes - Straßenverkehrsrecht erlangt wurden, wie auch die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten und nach deren Abschluss erlangten Daten vertraulich behandeln und diese Daten und Informationen nicht zu anderen Zwecken als den in den obigen Vorschriften des Gesetzes bestimmten verwenden werde, und dass ich darüber hinaus in diesem Bereich keinen Interessenkonflikt habe, insbesondere keine Forschungsarbeiten an automatisierten Fahrzeugen oder vollautomatisierten Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen in Polen im Sinne des Gesetzes - Straßenverkehrsrecht durchführe, kein Mitglied der Organe von Handelsgesellschaften und kein Bevollmächtigter von Unternehmern bin, die Organisator der Forschungsarbeiten sind, kein Gesellschafter oder Partner einer Handelsgesellschaft und keine Partei eines Vertrags über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bin, die eine Tätigkeit im Rahmen von Forschungsarbeiten an automatisierten Fahrzeugen oder vollautomatisierten Fahrzeugen ausübt, unmittelbar keine Aktien oder Anteile an Handelsgesellschaften besitze, die eine Tätigkeit im Rahmen von Forschungsarbeiten an automatisierten Fahrzeugen oder vollautomatisierten Fahrzeugen ausüben, und keine Erwerbstätigkeiten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, eines Auftragsvertrags, eines Werkvertrags oder eines anderen Vertrags ähnlicher Art ausübe, der mit den Stellen im Sinne des Art. 65m Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a, c und d des Gesetzes - Straßenverkehrsrecht geschlossen wurde.“. Diese Klausel ersetzt die Belehrung des Organs über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärungen.
11. Die Erklärung über die Vertraulichkeit und das Nichtbestehen eines Interessenkonflikts geben ab:
1) dem für Verkehr zuständigen Minister - der Nationale Koordinator für Forschungsarbeiten;
2) dem Nationalen Koordinator für Forschungsarbeiten - die zur Abgabe der Erklärung verpflichteten Personen im Sinne des Abs. 8.
12. Die Erklärung über die Vertraulichkeit und das Nichtbestehen eines Interessenkonflikts wird abgegeben:
1) vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags, der Änderung der Arbeitsstelle oder dem Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags;
2) jährlich bis zum 15. Januar nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres;
3) innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Kenntniserlangung von den Umständen im Sinne des Abs. 8.
13. Die Verletzung der Pflichten im Sinne des Abs. 8-12 stellt einen Grund für die Versagung der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung aus Verschulden des Arbeitnehmers, für die Versagung des Abschlusses oder die Kündigung eines Auftragsvertrags, eines Werkvertrags oder eines anderen Vertrags ähnlicher Art sowie für die Abberufung von der Stelle des Nationalen Koordinators für Forschungsarbeiten dar.
14. Die Erklärungen über die Vertraulichkeit und das Nichtbestehen eines Interessenkonflikts werden von dem zuständigen Organ im Sinne des Abs. 11 Nr. 1 oder 2 im Hinblick auf die Möglichkeit ihres Auftretens im Laufe des durchgeführten Verwaltungsverfahrens oder der geplanten Kontrolle oder Überwachung der Forschungsarbeiten bewertet. Wird ein Interessenkonflikt oder eine Verletzung der Pflicht zur Bewahrung der Vertraulichkeit festgestellt, so wird die Person im Sinne des Abs. 8 von dem Verwaltungsverfahren ausgeschlossen und nimmt an der Durchführung der Kontrolle oder an der Überwachung der Forschungsarbeiten nicht teil.
15. Der Direktor des Instituts für Kraftverkehr (Instytut Transportu Samochodowego) gewährleistet im Rahmen der durchgeführten Tätigkeiten die Bewahrung der Vertraulichkeit der Daten und Informationen, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Pflichten im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie des Art. 65l Abs. 10 erlangt wurden, wie auch der im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten und nach deren Abschluss erlangten Daten, und ferner, dass diese Daten und Informationen vom Institut für Kraftverkehr im Umfang der durchgeführten Tätigkeiten und zu anderen als den im Gesetz bestimmten Zwecken nicht verwendet werden.
16. Hat das Institut für Kraftverkehr infolge einer Verletzung der Pflichten im Sinne des Abs. 8 einen Schaden erlitten, so kann es von den Personen, die diese Pflichten verletzt haben, den Ausgleich dieses Schadens nach den Grundsätzen verlangen, die in den Vorschriften des Teils fünf Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juni 1974 - Arbeitsgesetzbuch (Dz. U. von 2025, Pos. 277, 807, 1423 und 1661) festgelegt sind.
Art. 65n.
1. Der Organisator der Forschungsarbeiten ist verpflichtet:
1) das automatisierte Fahrzeug oder das vollautomatisierte Fahrzeug, an dem Forschungsarbeiten durchgeführt werden, mit einem elektronischen Aufzeichnungsgerät auszustatten, das das Bild von vorn, von hinten und aus dem Inneren des Fahrzeugs sowie den Ton aus dem Inneren des Fahrzeugs aufzeichnet und speichert;
2) interne Simulationstests und physische Versuche auf geschlossenen Straßen oder Teststrecken durchzuführen;
3) die Anwesenheit eines Kraftfahrers aufzuzeichnen, der die Kontrolle über das automatisierte Fahrzeug oder das vollautomatisierte Fahrzeug, an denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden, hat oder jederzeit übernehmen kann;
4) Ereignisse aufzuzeichnen, bei denen es zu einem Unfall unter Beteiligung eines automatisierten Fahrzeugs oder eines vollautomatisierten Fahrzeugs gekommen ist, die Aufzeichnungen dieser Registrierung für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag des Ereignisses zu speichern sowie diese Aufzeichnungen dem Nationalen Koordinator für Forschungsarbeiten zusammen mit einer Beschreibung der Umstände und der Angabe der Zeit und des Ortes des Ereignisses zu übermitteln;
5) dem Nationalen Koordinator für Forschungsarbeiten einen Bericht über die durchgeführten Forschungsarbeiten nach dem in den auf der Grundlage des Art. 65l Abs. 25 Nr. 2 erlassenen Vorschriften festgelegten Muster innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Abschlusses der Forschungsarbeiten oder des Ablaufs der Gültigkeit der Genehmigung im Sinne des Art. 65l Abs. 1 zu übermitteln, wobei berücksichtigt wird, dass der Organisator der Forschungsarbeiten nicht verpflichtet ist, im Inhalt des Berichts Informationen offenzulegen, die sein Geschäftsgeheimnis oder das anderer Stellen darstellen;
6) zu gewährleisten, dass:
a) sich während der Durchführung der Forschungsarbeiten in dem automatisierten Fahrzeug oder in dem vollautomatisierten Fahrzeug eine Person befindet, die eine der Kategorie des automatisierten Fahrzeugs oder des vollautomatisierten Fahrzeugs entsprechende Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs besitzt, die die Kontrolle über dieses Fahrzeug hat oder jederzeit übernehmen kann und die als Fahrzeugführer gilt,
b) das automatisierte Fahrzeug oder das vollautomatisierte Fahrzeug und ihre den Forschungsarbeiten unterliegenden Systeme ein angemessenes Niveau der Cybersicherheit besitzen,
c) das automatisierte Fahrzeug und das vollautomatisierte Fahrzeug sowie alle Systeme und Prototypen des Fahrzeugs und auch andere Systeme oder Prototypen, an denen Forschungsarbeiten durchgeführt werden, vor unbefugtem Zugriff, insbesondere vor dem Zugriff über das Internet, geschützt sind;
7) Cyberbedrohungen im Risikomanagement zu berücksichtigen;
8) dem Nationalen Koordinator für Forschungsarbeiten in schriftlicher Form, in Papierform oder in elektronischer Form Informationen über den Beginn und den Abschluss der Forschungsarbeiten anzuzeigen, und zwar jeweils nicht später als 7 Tage vor dem Beginn oder dem Abschluss der Forschungsarbeiten;
9) dem Nationalen Koordinator für Forschungsarbeiten, der die Genehmigung im Sinne des Art. 65l Abs. 1 erteilt hat, in schriftlicher Form, in Papierform oder in elektronischer Form die Änderungen der im Antrag angegebenen Daten und Informationen im Sinne des Art. 65l Abs. 11 anzuzeigen sowie die Dokumente zum Antrag im Sinne des Art. 65l Abs. 13 zu aktualisieren;
10) beim Nationalen Koordinator für Forschungsarbeiten einen Antrag auf Änderung der Genehmigung im Sinne des Art. 65l Abs. 1 zusammen mit den erforderlichen Dokumenten, je nach Umfang der Änderung, zu stellen, wenn die Änderungen im Sinne der Nr. 9 die Daten und Informationen im Sinne des Art. 65l Abs. 11 Nr. 4, 5 und 7 umfassen oder eine Aktualisierung der Dokumente zum Antrag im Sinne des Art. 65l Abs. 13 Nr. 1-3 erfordern werden, vorbehaltlich des Art. 65l Abs. 8 Satz 2.
2. Der Bericht im Sinne des Abs. 1 Nr. 5 enthält insbesondere:
1) den Vor- und Nachnamen oder die Firma (Bezeichnung) des Organisators der Forschungsarbeiten;
2) die Termine des Beginns und des Abschlusses der Forschungsarbeiten;
3) die Beschreibung der automatisierten und vollautomatisierten Systeme und Funktionen in dem automatisierten Fahrzeug oder dem vollautomatisierten Fahrzeug, an dem die Forschungsarbeiten durchgeführt wurden, unter Berücksichtigung des Schutzes von Informationen, die das Geschäftsgeheimnis des Organisators der Forschungsarbeiten oder anderer Stellen darstellen;
4) das Ziel und den Umfang der Forschungsarbeiten;
5) das Verzeichnis der während der Forschungsarbeiten verwendeten oder erstellten Dokumentation;
6) die Beschreibung des Verlaufs der Forschungsarbeiten;
7) die Beschreibung der Ergebnisse der Forschungsarbeiten;
8) die Zusammenfassung der Ergebnisse der Forschungsarbeiten;
9) die Information über das Auftreten und die Zahl der Vorfälle und Ereignisse unter Beteiligung des automatisierten Fahrzeugs oder des vollautomatisierten Fahrzeugs, an dem die Forschungsarbeiten durchgeführt wurden.
3. Der Halter eines automatisierten Fahrzeugs oder eines vollautomatisierten Fahrzeugs haftet für Personen- oder Sachschäden, die durch den Verkehr eines solchen Fahrzeugs jemandem zugefügt werden, nach dem in Art. 436 § 1 des Gesetzes vom 23. April 1964 - Bürgerliches Gesetzbuch (Dz. U. von 2025, Pos. 1071, 1172 und 1508) bestimmten Grundsatz. Auf die Haftung des Halters im Sinne des ersten Satzes findet Art. 436 § 2 des Gesetzes vom 23. April 1964 - Bürgerliches Gesetzbuch keine Anwendung, sofern keinem der Halter der Fahrzeuge oder der Führer der Fahrzeuge, die zusammengestoßen sind, ein Verschulden zugerechnet werden kann.
4. Der Halter eines automatisierten Fahrzeugs oder eines vollautomatisierten Fahrzeugs ist verpflichtet, einen Vertrag über die obligatorische Haftpflichtversicherung der Halter von Kraftfahrzeugen für Schäden abzuschließen, die im Zusammenhang mit dem Verkehr des automatisierten Fahrzeugs oder des vollautomatisierten Fahrzeugs entstanden sind, im Sinne des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 über obligatorische Versicherungen, den Versicherungsgarantiefonds und das Polnische Büro der Kraftverkehrsversicherer (Dz. U. von 2025, Pos. 367, mit späteren Änderungen8)). Den Vertrag über die obligatorische Versicherung im Sinne des ersten Satzes kann auch der Organisator der Forschungsarbeiten abschließen.
Abschnitt 7 Zulassung von für Sportwettkämpfe bestimmten Personenkraftwagen zum Verkehr 25) Abschnitt hinzugefügt durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes, auf das in Fußnote 22 verwiesen wird; in Kraft getreten am 1. Juni 2024.
Art. 65o.
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts finden Anwendung auf Personenkraftwagen, die für Sportwettbewerbe bestimmt sind und die auf der Grundlage gesonderter Vorschriften in das Register eingetragen wurden, das der zuständige polnische Sportverband im Sinne der Vorschriften des Gesetzes vom 25. Juni 2010 über den Sport führt.
Art. 65p.
Ein Personenkraftwagen, der für Sportwettbewerbe bestimmt ist, wird für die Dauer der Veranstaltungen, die vom zuständigen polnischen Sportverband im Sinne der Vorschriften des Gesetzes vom 25. Juni 2010 über den Sport sowie von anderen zuständigen Sportverbänden durchgeführt werden, die Veranstaltungen auf der Grundlage der beim zuständigen polnischen Sportverband geltenden Reglements organisieren, auf den ausgewiesenen Straßen, die die Zufahrt ermöglichen und auf die in Art. 65a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. j verwiesen wird, zum Straßenverkehr zugelassen.
Art. 65q.
Ein Personenkraftwagen, der für Sportwettbewerbe bestimmt ist, wird in dem Umfang im Sinne des Art. 65p zum Straßenverkehr zugelassen, wenn er:
1) die technischen Bedingungen erfüllt, die der zuständige polnische Sportverband auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2010 über den Sport festgelegt hat und die jeweils auf der eigenen Website dieses Verbandes veröffentlicht werden;
2) ein positives Ergebnis der Untersuchung der Übereinstimmung mit den technischen Bedingungen erzielt hat, die in den auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 17 erlassenen Vorschriften bestimmt sind;
3) auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2ca befristet zugelassen wurde;
4) vor dem Beginn der Veranstaltung vom Veranstalter der Veranstaltung einer Überprüfung des technischen Zustands unterzogen wurde.