Verkehrsregeln

Befugnisse der Polizei und anderer Behörden

Inoffizielle Übersetzung zu Lernzwecken. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der im Dziennik Ustaw veröffentlichte polnische Text — polnisches Original öffnen. Quelle: Gesetz vom 20. Juni 1997 – Prawo o ruchu drogowym (Straßenverkehrsgesetz), konsolidierte Fassung der Sejm-Kanzlei.

Art. 129.

1. Die Überwachung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf den Straßen, die Verkehrsregelung und die Verkehrskontrolle gehören zu den Aufgaben der Polizei.

2. Der Polizeibeamte ist im Zusammenhang mit der Ausführung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten befugt:

1) die Identität eines Verkehrsteilnehmers festzustellen und ihm verbindliche Anweisungen zur Art der Benutzung der Straße, des Fahrzeugs oder eines Fortbewegungsmittels ohne Antrieb zu erteilen;

1a) die Identität des Fahrzeugführers anhand der Daten aus dem Register der Personalausweise festzustellen;

2) die erforderlichen Dokumente nach Art. 38 sowie die Genehmigung nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer zu prüfen;

21) die Daten über das Fahrzeug, einschließlich der Daten über die Fahrzeugdokumente, im zentralen Fahrzeugregister zu überprüfen;

22) die Daten über den Fahrzeugführer im zentralen Fahrerregister zu überprüfen;

23) die Daten über einen Fahrzeugführer, dessen Führerschein oder Fahrerqualifizierungskarte von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als der Republik Polen, von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, von einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) - Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - oder vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ausgestellt wurde, im Wege der Datenfernübertragung über ein elektronisches Netz zu überprüfen, soweit die Daten in diesem elektronischen Netz aktuell verfügbar sind;

2a) (aufgehoben)

2b) die Genehmigung nach Art. 64 Abs. 1 Nr. 1 zu prüfen;

3) vom Fahrzeugführer oder von einer anderen Person, bei der der begründete Verdacht besteht, dass sie das Fahrzeug geführt haben könnte, zu verlangen, sich einer Untersuchung zur Feststellung des Gehalts an Alkohol oder an einem Mittel mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol im Körper zu unterziehen;

3a) von einem Beifahrer nach Art. 8a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer zu verlangen, sich einer Untersuchung zur Feststellung des Gehalts an Alkohol oder an einem Mittel mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol im Körper zu unterziehen;

4) den technischen Zustand, die Ausrüstung, die Ladung, die Abmessungen, die Masse oder die Achslast eines auf der Straße befindlichen Fahrzeugs zu prüfen;

4a) während der Kontrolle den Stand des Kilometerzählers des Fahrzeugs, des Kilometerzählers eines abgeschleppten Fahrzeugs sowie des Kilometerzählers eines beförderten Fahrzeugs samt Maßeinheit abzulesen;

5) die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers zu prüfen;

6) in den im Gesetz vorgesehenen Fällen die Dokumente, die zum Führen oder zur Benutzung des Fahrzeugs berechtigen, sowie die Fahrerkarte in den Fällen einzubehalten, die vorgesehen sind in:

a) Art. 26 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Dz. Urz. UE L 60 vom 28.02.2014, S. 1),

b) Art. 11 Abs. 4 Buchst. c der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), geschlossen in Genf am 1. Juli 1970 (Dz. U. von 2014, Pos. 409);

7) Anweisungen zu erteilen:

a) einer Person, die ein den Straßenverkehr behinderndes oder dessen Sicherheit gefährdendes Hindernis verursacht hat, oder einer für die Straßenunterhaltung verantwortlichen Person,

b) dem kontrollierten Verkehrsteilnehmer - hinsichtlich der Art seines Verhaltens;

8) zu verhindern:

a) dass eine Person, die sich im Zustand der Trunkenheit oder im Zustand nach dem Genuss von Alkohol oder eines Mittels mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol befindet, ein Fahrzeug führt oder sich mit einem Fortbewegungsmittel ohne Antrieb fortbewegt,

b) die Benutzung eines Fahrzeugs, dessen technischer Zustand, Ladung, Masse oder Achslast die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs gefährdet, eine Beschädigung der Straße verursacht oder die Anforderungen des Umweltschutzes verletzt,

c) die Benutzung eines in einem Land, das kein Mitgliedstaat ist, zugelassenen Fahrzeugs, wenn der Fahrzeugführer kein Dokument über den Abschluss einer Pflichtversicherung für die Haftpflicht des Fahrzeughalters oder keinen Nachweis über die Zahlung des Beitrags für diese Versicherung vorgelegt hat,

d) das Führen eines Fahrzeugs durch eine Person, die nicht über die erforderlichen Dokumente verfügt, die zum Führen oder zur Benutzung des Fahrzeugs berechtigen;

9) Kontroll- und Messgeräte zu verwenden, insbesondere zur Untersuchung des Fahrzeugs, zur Bestimmung seiner Masse, seiner Achslast oder seiner Geschwindigkeit, zur Feststellung einer Verletzung der Anforderungen des Umweltschutzes sowie zur Feststellung der Nüchternheit des Fahrzeugführers;

9a) Aufzeichnungsgeräte zu verwenden;

10) ein Fahrzeug in den in Art. 130a Abs. 1-3 genannten Fällen zu entfernen oder umzusetzen;

11) die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße sowie die mit dieser Beförderung verbundenen Anforderungen zu kontrollieren;

11a) die Beförderung von Abfällen im Sinne des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 über Abfälle sowie die mit dieser Beförderung verbundenen Anforderungen zu kontrollieren;

11b) Plomben zu entfernen, um die beförderten Abfälle körperlich zu kontrollieren;

12) Lautsprecher-, Signal- oder Lichteinrichtungen zu verwenden, die dazu dienen, einem Verkehrsteilnehmer verbindliche Anweisungen zu erteilen;

13) in einem begründeten Fall einen Antrag auf Beurteilung des Gesundheitszustands des Fahrzeugführers oder eines Beifahrers nach Art. 8a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer zu stellen;

13a) beim Landrat (starosta) zu beantragen, einen Fahrer oder eine Person, die eine Erlaubnis zum Führen einer Straßenbahn besitzt, zu einer Prüfung zur Überprüfung der Qualifikationen zu verweisen, wenn begründete und ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Qualifikationen dieser Person bestehen;

14) Fahrzeuge zu begleiten, mit Ausnahme von nicht normgerechten Fahrzeugen, die gemäß Art. 64 Abs. 1 Nr. 3 begleitet werden.

3. Die Vorschriften des Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 finden keine Anwendung auf die Leiter und das ausländische Personal diplomatischer Vertretungen, konsularischer Ämter und Sondermissionen fremder Staaten sowie internationaler Organisationen, die aufgrund von Gesetzen, Abkommen oder allgemein anerkannter internationaler Gepflogenheiten oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten genießen, sowie auf andere Personen, die diese Privilegien und Immunitäten genießen.

4. Die Verkehrskontrolle gegenüber Führern von Fahrzeugen der Streitkräfte der Republik Polen sowie gegenüber Soldaten im aktiven Wehrdienst, die andere Fahrzeuge führen, das Begleiten von Fahrzeugen sowie die Regelung des Straßenverkehrs im Zusammenhang mit dem Begleiten von Militärfahrzeugen obliegen der Militärpolizei (Żandarmeria Wojskowa) und den militärischen Ordnungsorganen. In diesem Umfang stehen der Militärpolizei und den militärischen Ordnungsorganen die in Abs. 2 genannten Befugnisse der Polizeibeamten zu.

4a. Die Verkehrskontrolle können auch Beamte des Grenzschutzes oder Beamte des Zoll- und Finanzdienstes durchführen, denen die in Abs. 2 Nr. 1-5 und 7-12 sowie in Art. 130a Abs. 4 Nr. 1 genannten Befugnisse zustehen. Den Beamten des Grenzschutzes und den Beamten des Zoll- und Finanzdienstes steht auch die in Abs. 2 Nr. 6 genannte Befugnis zu, soweit sie Dokumente betrifft, die zur Benutzung des Fahrzeugs berechtigen. 4aa. Die Verkehrskontrolle können auch Inspektoren der Umweltschutzinspektion durchführen, denen die in Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2-23, Nr. 7 Buchst. b, Nr. 8 Buchst. b und Nr. 11a genannten Befugnisse zustehen.

4b. Darüber hinaus verweigern die Beamten einem Fahrzeug die Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Polen, wenn:

1) das Fahrzeug von einer Person geführt wird, die sich im Zustand der Trunkenheit oder im Zustand nach dem Genuss von Alkohol oder eines Mittels mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol befindet, sofern keine Möglichkeit besteht, das Fahrzeug auf andere Weise zu sichern;

2) das Fahrzeug von einer Person geführt wird, die die erforderlichen Dokumente, die zum Führen oder zur Benutzung des Fahrzeugs berechtigen, das Dokument über den Abschluss einer Pflichtversicherung für die Haftpflicht des Fahrzeughalters oder den Nachweis über die Zahlung des Beitrags für diese Versicherung nicht mit sich führt;

3) der technische Zustand des Fahrzeugs die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, eine Beschädigung der Straße durch das Fahrzeug verursacht oder die Anforderungen des Umweltschutzes verletzt;

4) der Führer eines nicht normgerechten Fahrzeugs nicht über die erforderliche Genehmigung verfügt;

5) ein Verstoß gegen die Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen festgestellt wurde.

5. (aufgehoben)

Art. 129a.

1. Die Verkehrskontrolle in Bezug auf einen Fahrzeugführer:

1) der eine Beförderung im Straßenverkehr im Sinne des Gesetzes vom 6. September 2001 über den Straßentransport durchführt,

2) im Bereich der Untersuchung zur Feststellung des Gehalts an Alkohol oder des Vorhandenseins eines Mittels mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol im Körper,

3) der gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen hat, wenn dieser Verstoß aufgezeichnet wurde mit Hilfe:

a) von Kontroll- und Messgeräten,

b) von tragbaren oder im Fahrzeug oder in einem Luftfahrzeug installierten Aufzeichnungsgeräten,

4) der grob gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen oder eine Gefährdung der Verkehrssicherheit verursacht hat,

5) der eine Beförderung im Straßenverkehr im Sinne des Gesetzes vom 19. August 2011 über die Beförderung gefährlicher Güter durchführt,

6) der eine Beförderung von Abfällen im Sinne des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 über Abfälle durchführt - obliegt auch der Straßenverkehrsinspektion.

2. Im Rahmen der Durchführung der Verkehrskontrolle in dem in Abs. 1 genannten Umfang stehen den Inspektoren der Straßenverkehrsinspektion die in Art. 129 Abs. 1 und 2 bestimmten Befugnisse zu, und zwar auch gegenüber dem Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs.

Art. 129b.

1. Die Verkehrskontrolle in Gemeinden oder Städten, die eine Gemeinde-(Stadt-)Wache errichtet haben, kann von den Beamten der Gemeinde-(Stadt-)Wache durchgeführt werden.

2. Die Beamten der Gemeinde-(Stadt-)Wache sind befugt, die Verkehrskontrolle durchzuführen gegenüber:

1) einem Fahrzeugführer, der ein durch das entsprechende Verkehrszeichen angeordnetes Verbot der Durchfahrt in beiden Richtungen nicht beachtet;

2) einem Verkehrsteilnehmer, der gegen die Vorschriften verstößt über:

a) das Halten oder Parken von Fahrzeugen,

b) den Verkehr von Kleinkrafträdern, Fahrrädern, Fahrradwagen, Elektrorollern, Elektrokleinstfahrzeugen, Gespannfahrzeugen sowie über das Reiten oder das Treiben von Tieren,

c) den Verkehr von Fußgängern sowie von Personen, die sich mit Fortbewegungsmitteln ohne Antrieb fortbewegen,

d) die Verkehrsbeschränkung in einer Zone des sauberen Verkehrs, die in einem Beschluss des Gemeinderats bestimmt ist, der auf der Grundlage von Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2018 über Elektromobilität und alternative Kraftstoffe (Dz. U. von 2023, Pos. 875, 1394, 1506 und 1681 sowie von 2024, Pos. 834) erlassen wurde,

e) die Achslast.

3. Im Rahmen der Durchführung der Verkehrskontrolle in dem in Abs. 2 genannten Umfang sind die Beamten der Gemeinde-(Stadt-)Wache ermächtigt:

1) ein Fahrzeug, eine Person, die sich mit einem Fortbewegungsmittel ohne Antrieb fortbewegt, oder einen Reiter anzuhalten;

2) die in Art. 38 genannten Dokumente zu prüfen sowie die Daten zu überprüfen über:

a) das Fahrzeug, einschließlich der Daten über die Fahrzeugdokumente, im zentralen Fahrzeugregister,

b) den Fahrzeugführer im zentralen Fahrerregister;

3) (aufgehoben)

4) die Identität eines Verkehrsteilnehmers festzustellen und ihm verbindliche Anweisungen zur Art der Benutzung der Straße, des Fahrzeugs oder eines Fortbewegungsmittels ohne Antrieb zu erteilen;

5) Anweisungen zu erteilen:

a) einer Person, die ein den Straßenverkehr behinderndes oder dessen Sicherheit gefährdendes Hindernis verursacht hat,

b) dem kontrollierten Verkehrsteilnehmer - hinsichtlich der Art seines Verhaltens;

6) die Erfüllung der in Art. 78 Abs. 2 bestimmten Pflichten zu prüfen;

7) vom Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs zu verlangen, anzugeben, wem er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit zum Führen oder zur Benutzung überlassen hat;

8) die Identität des Fahrzeugführers anhand der Daten aus dem Register der Personalausweise festzustellen;

9) die Achslast eines auf der Straße befindlichen Fahrzeugs zu prüfen;

10) Kontroll- oder Messgeräte zu verwenden, die der Bestimmung der Achslast des Fahrzeugs dienen;

11) die Fahrt mit einem Fahrzeug zu verhindern, das die zulässige Achslast überschreitet.

3a. Zum Zweck der Prüfung der Achslast des Fahrzeugs dürfen die Beamten der Gemeinde-(Stadt-)Wache, die einen Führerschein der entsprechenden Klasse besitzen, dieses Fahrzeug führen.

4. (aufgehoben)

Art. 129c.

1. Die Verkehrskontrolle auf dem Gebiet von Wäldern oder Nationalparks kann von Forstwächtern oder von Beamten der Parkwache durchgeführt werden.

2. Die Forstwächter und die Beamten der Parkwache sind befugt, Fahrzeugführer zu kontrollieren, die die auf dem Gebiet von Wäldern oder Nationalparks geltenden Vorschriften oder Verkehrszeichen über das Verbot der Einfahrt, des Haltens oder des Parkens von Fahrzeugen nicht beachten.

3. Im Rahmen der Durchführung der Verkehrskontrolle in dem in Abs. 2 genannten Umfang sind die Forstwächter und die Beamten der Parkwache ermächtigt:

1) ein Fahrzeug anzuhalten;

2) die Identität eines Teilnehmers am Straßenverkehr festzustellen;

2a) die Daten über das Fahrzeug, einschließlich der Daten über die Fahrzeugdokumente, im zentralen Fahrzeugregister zu überprüfen;

3) Anweisungen hinsichtlich der Art des Verhaltens auf der Straße zu erteilen.

Art. 129d.

1. Personen, die im Namen des Straßenbaulastträgers handeln, dürfen in Anwesenheit eines Polizeibeamten oder eines Inspektors der Straßenverkehrsinspektion die Verkehrskontrolle gegenüber Fahrzeugen durchführen:

1) im Bereich der Einhaltung der Vorschriften über Abmessungen, Masse oder Achslast;

2) die eine Beschädigung oder Zerstörung der Straße verursachen;

3) die die Straße verunreinigen oder verschmutzen.

1a. Personen, die im Namen des Straßenbaulastträgers handeln, dürfen auch in Anwesenheit eines Beamten der Gemeinde-(Stadt-)Wache die Verkehrskontrolle gegenüber Fahrzeugen im Bereich der Einhaltung der Vorschriften über die Achslast durchführen.

2. Im Rahmen der Durchführung der Verkehrskontrolle in dem in Abs. 1 und 1a genannten Umfang sind die im Namen des Straßenbaulastträgers handelnden Personen ermächtigt:

1) ein Fahrzeug anzuhalten;

2) die Identität eines Teilnehmers am Straßenverkehr festzustellen und ihm Anweisungen hinsichtlich der Art der Benutzung der Straße oder des Fahrzeugs zu erteilen;

3) die im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs erforderlichen Dokumente zu prüfen;

4) den technischen Zustand, die Ausrüstung, die Ladung, die Abmessungen sowie die Masse oder die Achslast eines auf der Straße befindlichen Fahrzeugs zu prüfen;

5) Kontroll- oder Messgeräte zu verwenden, die insbesondere der Untersuchung des Fahrzeugs, der Bestimmung seiner Abmessungen, seiner Masse oder seiner Achslast sowie der Feststellung einer Verletzung der Anforderungen des Umweltschutzes dienen;

6) die Fahrt mit einem Fahrzeug zu verhindern, das die zulässige Masse oder Achslast überschreitet oder die Straße beschädigt oder zerstört.

3. Zum Zweck der Prüfung der Masse oder der Achslast des Fahrzeugs dürfen die im Namen des Straßenbaulastträgers handelnden Personen, die einen Führerschein der entsprechenden Klasse besitzen, dieses Fahrzeug führen.

4. Die Vorschriften des Abs. 1-3 finden keine Anwendung auf Personen, die im Namen des Generaldirektors für Landesstraßen und Autobahnen handeln.

Art. 129e.

1. Die Verkehrskontrolle, die von Beamten der Gemeinde-(Stadt-)Wache, von Forstwächtern, von Beamten der Parkwache sowie von Mitarbeitern der Straßenverwaltungen durchgeführt wird, erfolgt auf der Grundlage einer Ermächtigung zur Durchführung der Verkehrskontrolle, die vom zuständigen Kreis-(Stadt-)Polizeikommandanten erteilt wird.

2. Art. 129 Abs. 3 ist auf die Verkehrskontrolle, die von den in Abs. 1 genannten Personen durchgeführt wird, entsprechend anzuwenden.

Art. 129f.

Die Beamten der Gemeinde-(Stadt-)Wachen, die Forstwächter sowie die Beamten der Parkwache sind im Zusammenhang mit der Ausführung von Tätigkeiten im Bereich der Verkehrskontrolle verpflichtet, bis zum Eintreffen der Polizei zu verhindern, dass eine Person ein Fahrzeug führt, bei der der begründete Verdacht besteht, dass sie sich im Zustand der Trunkenheit oder im Zustand nach dem Genuss von Alkohol oder eines Mittels mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol befindet.

Art. 129fa.

1. Ein Fahrzeug, das vom Kontrollierenden im Rahmen der Verkehrskontrolle zur Prüfung des technischen Zustands ausgewählt wurde, unterliegt einer ersten technischen Unterwegskontrolle, die gemäß den auf der Grundlage von Art. 131 Abs. 1 erlassenen Vorschriften durchgeführt wird.

2. Der Hauptinspektor der Straßenverkehrsinspektion plant und organisiert im Einvernehmen mit dem Hauptkommandanten der Polizei die ersten technischen Unterwegskontrollen von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie von Anhängern der Klassen O3 und O4 in der Weise, dass die Gesamtzahl dieser Kontrollen in jedem Kalenderjahr mindestens 5 % der Gesamtzahl solcher im Hoheitsgebiet der Republik Polen zugelassener Fahrzeuge umfasst.

Art. 129fb.

1. Bei einem Fahrzeug der Klassen M2, M3, N2 und N3, einem Anhänger der Klassen O3 und O4 sowie einer Zugmaschine auf Rädern der Klassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b, T4.3b und T5, die auf einer öffentlichen Straße zur gewerblichen Güterbeförderung genutzt wird, kann der Kontrollierende dieses Fahrzeug auf der Grundlage der Ergebnisse der ersten technischen Unterwegskontrolle einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle zuführen. Bei der Zuführung des Fahrzeugs zu einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle wird insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt, festzustellen, ob dieses Fahrzeug die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet oder die Anforderungen des Umweltschutzes verletzt.

2. Der Umfang der durchzuführenden gründlicheren technischen Unterwegskontrolle wird im Protokoll der technischen Unterwegskontrolle bestimmt.

3. Die gründlichere technische Unterwegskontrolle wird gemäß den auf der Grundlage von Art. 131 Abs. 1 erlassenen Vorschriften durchgeführt:

1) in einer mobilen Prüfeinheit,

2) an einer benannten Prüfstelle, die ein Gelände von ausreichender Fläche umfasst, auf dem die technische Prüfung der für die Sicherheit verantwortlichen Hauptsysteme des Fahrzeugs möglich ist - mit Hilfe der für die Durchführung einer solchen Kontrolle erforderlichen Kontroll- und Messgeräte, insbesondere der Geräte, die zur Beurteilung des Zustands der Bremsen und ihrer Wirksamkeit, der Lenkung, der Aufhängung sowie der Umweltbelastung durch das Fahrzeug erforderlich sind.

4. Wird ein Fahrzeug nach Abs. 1 einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle an einer benannten Prüfstelle zugeführt, so wird diese Kontrolle so schnell wie möglich und an der nächstgelegenen benannten Prüfstelle durchgeführt.

5. Die Ergebnisse der gründlicheren technischen Unterwegskontrolle werden im Protokoll der technischen Unterwegskontrolle festgehalten.

6. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt im Wege einer Verordnung die Mindestanforderungen an die Ausstattung der mobilen Prüfeinheit und der benannten Prüfstelle sowie an die dort verwendeten Kontroll- und Messgeräte und berücksichtigt dabei den Umfang der gründlicheren technischen Unterwegskontrolle sowie die Notwendigkeit, eine ordnungsgemäße Beurteilung des technischen Zustands der dieser Kontrolle unterzogenen Fahrzeuge sicherzustellen.

Art. 129fc.

1. Die gründlichere technische Unterwegskontrolle führt ein Kontrollierender durch, der Folgendes besitzt:

1) die in Art. 84 Abs. 2 genannte Berechtigung oder

2) die in Art. 84 Abs. 2b genannte Ausbildung und Praxis und der eine Schulung für Kontrollierende im Bereich der Durchführung gründlicherer technischer Unterwegskontrollen absolviert hat - und der mindestens einmal in zwei aufeinanderfolgenden Jahren an Fortbildungen für Kontrollierende teilnimmt, die gründlichere technische Unterwegskontrollen durchführen.

2. Der Woiwodschaftsinspektor für Straßenverkehr, der Woiwodschaftskommandant der Polizei, der Hauptstädtische Polizeikommandant, der Rektor-Kommandant der Polizeiakademie in Szczytno, der Kommandant einer Polizeischule, der Kommandant einer Abteilung des Grenzschutzes, der Rektor-Kommandant der Hochschule des Grenzschutzes und der Direktor der Nationalen Schule für Finanzwesen, jeweils im Bereich ihrer Zuständigkeit:

1) dürfen Schulungen für Kontrollierende im Bereich der Durchführung gründlicherer technischer Unterwegskontrollen sowie Fortbildungen für Kontrollierende, die gründlichere technische Unterwegskontrollen durchführen, gemäß dem in den auf der Grundlage von Abs. 3 erlassenen Vorschriften bestimmten Programm veranstalten;

2) stellen Bescheinigungen über den Abschluss der Schulung für Kontrollierende im Bereich der Durchführung gründlicherer technischer Unterwegskontrollen sowie Bescheinigungen über den Abschluss der Fortbildungen für Kontrollierende, die gründlichere technische Unterwegskontrollen durchführen, aus, sofern an allen im Programm vorgesehenen Veranstaltungen teilgenommen wurde.

3. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Minister und dem für öffentliche Finanzen zuständigen Minister im Wege einer Verordnung:

1) das Programm der Schulung für Kontrollierende im Bereich der Durchführung gründlicherer technischer Unterwegskontrollen,

2) das Programm der Fortbildungen für Kontrollierende, die gründlichere technische Unterwegskontrollen durchführen,

3) das Muster der Bescheinigung über den Abschluss der Schulung für Kontrollierende im Bereich der Durchführung gründlicherer technischer Unterwegskontrollen,

4) das Muster der Bescheinigung über den Abschluss der Fortbildungen für Kontrollierende, die gründlichere technische Unterwegskontrollen durchführen - unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Gleichwertigkeit dieser Schulungen und Fortbildungen mit den Schulungen und Fortbildungen für Diagnostiker sicherzustellen, der Notwendigkeit, ein angemessenes Niveau der für die Durchführung gründlicherer technischer Unterwegskontrollen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erreichen, sowie der Notwendigkeit, die ausgestellten Bescheinigungen zu vereinheitlichen.

Art. 129g.

1. Die Feststellung folgender Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften mit Hilfe stationärer Aufzeichnungsgeräte, die im Straßenraum öffentlicher Straßen installiert sind:

a) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,

b) Nichtbeachtung von Lichtzeichen - obliegt der Straßenverkehrsinspektion.

2. Bei der Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben führt die Straßenverkehrsinspektion Folgendes aus:

1) sie zeichnet Bilder von Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften auf und verarbeitet für die in diesem Gesetz bestimmten Zwecke das Bild des Fahrzeugs, mit dem gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen wurde, sowie das Abbild des Fahrzeugführers, sofern es aufgezeichnet wurde, und Daten, die Folgendes umfassen:

a) das Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem gegen die Vorschriften verstoßen wurde,

b) das Datum, die Uhrzeit sowie die Bestimmung des Ortes der Begehung des Verstoßes,

c) die Art des Verstoßes,

d) die Daten des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs oder des Fahrzeugführers,

e) die Identifikationsnummer des Aufzeichnungsgeräts;

2) in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 führt sie Ermittlungshandlungen durch, richtet Strafanträge an das Gericht, tritt vor Gericht als Ankläger auf und legt Rechtsmittel ein - in dem Verfahren und Umfang, die im Gesetz vom 24. August 2001 - Ordnungswidrigkeitenverfahrensgesetz (Dz. U. von 2022, Pos. 1124 sowie von 2023, Pos. 1963) bestimmt sind;

3) sie beantragt bei den Straßenbaulastträgern öffentlicher Straßen, mit Ausnahme der vom Generaldirektor für Landesstraßen und Autobahnen verwalteten Straßen, die Installation oder Entfernung eines Aufzeichnungsgeräts oder eines Gehäuses für dieses Gerät, mit dem Vorbehalt, dass in Angelegenheiten, die Geräte zur Aufzeichnung von Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit betreffen, der Antrag die vorherige Einholung der Stellungnahme des zuständigen Woiwodschaftskommandanten der Polizei erfordert;

4) sie nimmt den Kauf und die Reparatur vor und führt die Tätigkeiten aus, die sich aus dem laufenden Betrieb und der Bedienung der Aufzeichnungsgeräte und der Gehäuse für diese Geräte ergeben, einschließlich der Tätigkeiten, die den Import der von diesen Geräten aufgezeichneten Daten und die Montage der Geräte in den installierten Gehäusen umfassen, bei Geräten, die von der Straßenverkehrsinspektion oder von einem Straßenbaulastträger installiert wurden, der auf den in Nr. 3 genannten Antrag hin tätig geworden ist, sowie bei Gehäusen von Aufzeichnungsgeräten, die der Polizei gehören.

3. Die in Abs. 1 genannten Aufgaben der Straßenverkehrsinspektion nimmt der Hauptinspektor der Straßenverkehrsinspektion mit Hilfe des Hauptinspektorats für Straßenverkehr und seiner Außenstellen wahr.

4. (außer Kraft getreten)

5. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Minister und dem Justizminister unter Berücksichtigung des Umfangs der erforderlichen Daten sowie der Notwendigkeit, die Einheitlichkeit der Dokumente sicherzustellen, im Wege einer Verordnung die Muster der Dokumente, die der Hauptinspektor der Straßenverkehrsinspektion in dem in Abs. 2 Nr. 2 genannten Verfahren verwendet.

Art. 129h.

1. In dem in Art. 129g Abs. 1 genannten Umfang werden insbesondere aufgezeichnet:

1) das Bild des Verstoßes, einschließlich des Bildes des Fahrzeugs, mit dem der Fahrzeugführer gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen hat, samt dem Kennzeichen des Fahrzeugs;

2) das Datum und die Uhrzeit der Begehung des Verstoßes;

3) die Identifikationsnummer des Aufzeichnungsgeräts; - und bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Fahrzeugführer werden zusätzlich aufgezeichnet:

4) die Geschwindigkeit, mit der sich das Fahrzeug bewegte;

5) die am Ort und zur Zeit der Begehung des Verstoßes zulässige Höchstgeschwindigkeit.

2. In durch die Sicherheit des Straßenverkehrs besonders begründeten Fällen darf die Straßenverkehrsinspektion Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften in dem in Art. 129g Abs. 1 Buchst. a genannten Umfang auch mit Hilfe von Aufzeichnungsgeräten feststellen, die Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften auf einem bestimmten Straßenabschnitt feststellen. In einem solchen Fall zeichnen diese Geräte insbesondere auf:

1) das Bild des Fahrzeugs, mit dem der Fahrzeugführer gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen hat, samt dem Kennzeichen des Fahrzeugs;

2) das Datum, die Uhrzeit sowie die Bestimmung des Straßenabschnitts, auf dem der Verstoß begangen wurde;

3) die Durchschnittsgeschwindigkeit, mit der sich das Fahrzeug auf dem Straßenabschnitt bewegte, auf dem der Verstoß begangen wurde;

4) die auf dem Straßenabschnitt, auf dem der Verstoß begangen wurde, zur Zeit seiner Begehung zulässige Höchstgeschwindigkeit;

5) die Identifikationsnummer des Aufzeichnungsgeräts.

3. Der Hauptinspektor der Straßenverkehrsinspektion ermittelt den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs, mit dem gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen wurde, auf der Grundlage von Daten und Informationen:

1) die in Abs. 1 und 2 bestimmt sind;

2) aus dem zentralen Fahrzeugregister und dem zentralen Fahrerregister, die über ein IT-System zur Verfügung gestellt werden;

3) die im Zusammenhang mit dem geführten Verfahren erlangt wurden, insbesondere von polnischen und ausländischen Fahrzeugzulassungsbehörden.

4. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Hauptinspektor der Straßenverkehrsinspektion in dem in Abs. 3 genannten Umfang findet Art. 26 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten verarbeitet werden (Dz. U. von 2023, Pos. 1206), Anwendung.

5. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt im Wege einer Verordnung unter Berücksichtigung der Ursachen und der Örtlichkeit von Verkehrsunfällen, der Verhütung dieser Unfälle sowie der Hinführung der Fahrzeugführer zur Einhaltung der Verkehrsvorschriften:

1) die Bedingungen für die Anordnung stationärer Aufzeichnungsgeräte und der Gehäuse für diese Geräte im Straßenraum öffentlicher Straßen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das Gehäuse zusammen mit dem Aufzeichnungsgerät installiert und verwendet wird;

2) die Art der Kennzeichnung stationärer Aufzeichnungsgeräte und der Gehäuse für diese Geräte, unter Berücksichtigung der vorbeugenden Wirkung durch die Gewährleistung einer angemessenen Sichtbarkeit;

3) die Art der Durchführung der Messungen durch die Aufzeichnungsgeräte, unter Berücksichtigung von Geschwindigkeitsschwellen, die an die auf der Straße geltende Geschwindigkeitsbeschränkung angepasst sind, sowie der Verarbeitung der aufgezeichneten Daten durch diese Geräte, und unter Berücksichtigung eines möglichen Fahrerfehlers von bis zu einschließlich 10 km/h bei der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

4) (aufgehoben)

Art. 129i.

1. Die Untersuchung zur Feststellung des Alkoholgehalts im Körper wird mit Hilfe elektronischer Geräte durchgeführt, die die Alkoholkonzentration in der Ausatemluft messen.

2. Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Zustand der zu untersuchenden Person die Durchführung der Untersuchung mit einem elektronischen Gerät unmöglich macht oder diese Person sich weigert, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen. In einem solchen Fall erfolgt die Feststellung des Alkoholgehalts im Körper auf der Grundlage einer Blutuntersuchung.

3. Die Untersuchung zur Feststellung des Alkoholgehalts im Körper darf auch ohne Einwilligung der zu untersuchenden Person durchgeführt werden, worauf sie hinzuweisen ist.

4. Die Bedingungen und die Art der Durchführung der in Abs. 1 und 2 genannten Untersuchungen bestimmen die Vorschriften, die auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 1982 über die Erziehung zur Nüchternheit und die Bekämpfung des Alkoholismus (Dz. U. von 2023, Pos. 2151) erlassen wurden.

Art. 129j.

1. Die Untersuchung zur Feststellung des Vorhandenseins eines Mittels mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol im Körper wird mit Methoden durchgeführt, die keine Laboruntersuchung erfordern.

2. Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Zustand der zu untersuchenden Person die Durchführung der Untersuchung mit einer Methode, die keine Laboruntersuchung erfordert, unmöglich macht oder diese Person sich weigert, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen. In einem solchen Fall erfolgt die Feststellung des Vorhandenseins eines Mittels mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol im Körper auf der Grundlage einer Blut- oder Urinuntersuchung.

3. Eine Blut- oder Urinuntersuchung ist zulässig als Folge einer nach der in Abs. 1 genannten Methode durchgeführten Untersuchung oder wenn keine Möglichkeit besteht, diese Methode anzuwenden.

4. Die Untersuchung zur Feststellung des Vorhandenseins eines Mittels mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol im Körper darf auch ohne Einwilligung der zu untersuchenden Person durchgeführt werden, worauf sie hinzuweisen ist.

5. Der für Gesundheit zuständige Minister bestimmt im Wege einer Verordnung unter Berücksichtigung der Wirkungen von Mitteln mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol auf den Körper des Fahrers:

1) das Verzeichnis dieser Mittel;

2) die Bedingungen und die Art der Durchführung von Untersuchungen auf ihr Vorhandensein im Körper.

Art. 129ja.

Im Zuge der Verkehrskontrolle darf die befugte Kontrollbehörde einer Untersuchung zur Feststellung des Gehalts an Alkohol oder des Vorhandenseins eines Mittels mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol im Körper unterziehen:

1) den Fahrzeugführer oder eine andere Person, bei der der begründete Verdacht besteht, dass sie das Fahrzeug geführt haben könnte;

2) einen Beifahrer nach Art. 8a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer.

Art. 129k.

1. Im Falle der Beteiligung an einem Verkehrsunfall, bei dem es einen Getöteten oder Verletzten gibt, wird der Fahrzeugführer einer Untersuchung zur Feststellung des Gehalts an Alkohol oder des Vorhandenseins eines Mittels mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol im Körper unterzogen.

2. Der in Abs. 1 genannten Untersuchung kann auch eine andere Person unterzogen werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie ein Fahrzeug geführt haben könnte, das an einem Verkehrsunfall beteiligt war, bei dem es einen Getöteten oder Verletzten gibt.

3. Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen haben das Recht, von der Verkehrsüberwachungsbehörde die Durchführung einer Blut- oder Urinuntersuchung zur Feststellung des Gehalts an Alkohol oder des Vorhandenseins eines Mittels mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol im Körper zu verlangen.

Art. 129l.

1. Im Zuge der Verkehrskontrolle darf die befugte Kontrollbehörde den Stand des Kilometerzählers des Fahrzeugs, des Kilometerzählers eines abgeschleppten Fahrzeugs sowie des Kilometerzählers eines beförderten Fahrzeugs samt Maßeinheit ablesen.

2. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, der befugten Kontrollbehörde die Vornahme der in Abs. 1 genannten Handlungen in Bezug auf das geführte, abgeschleppte oder beförderte Fahrzeug zu ermöglichen.

Art. 130.

(aufgehoben)

Art. 130a.

1. Ein Fahrzeug wird auf Kosten des Eigentümers von der Straße entfernt im Falle:

1) des Abstellens des Fahrzeugs an einer Stelle, an der dies verboten ist, und wenn es den Verkehr behindert oder auf andere Weise die Sicherheit gefährdet;

2) der Nichtvorlage eines Dokuments über den Abschluss einer Pflichtversicherung für die Haftpflicht des Fahrzeughalters oder eines Nachweises über die Zahlung des Beitrags für diese Versicherung durch den Fahrzeugführer, wenn dieses Fahrzeug in einem Land zugelassen ist, das in Art. 129 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. c genannt ist;

3) der Überschreitung der in den Verkehrsvorschriften bestimmten Abmessungen, der zulässigen Gesamtmasse oder der Achslast, es sei denn, es besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug auf eine nahe gelegene Straße zu leiten, auf der der Verkehr eines solchen Fahrzeugs zulässig ist;

4) des Abstellens eines nicht mit einem Parkausweis gekennzeichneten Fahrzeugs an einer Stelle, die für ein von den in Art. 8 Abs. 1 und 2 genannten Personen geführtes Fahrzeug bestimmt ist;

5) des Abstellens des Fahrzeugs im Geltungsbereich eines Zeichens, das darauf hinweist, dass ein geparktes Fahrzeug auf Kosten des Eigentümers entfernt wird;

6) seines Führens durch eine Person, die keine Fahrerlaubnis besitzt oder deren Führerschein einbehalten wurde, und wenn keine Möglichkeit besteht, das Fahrzeug dadurch zu sichern, dass es einer im Fahrzeug befindlichen Person übergeben wird, die die Berechtigung zum Führen dieses Fahrzeugs besitzt; die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Fahrzeugführer eine Quittung nach Art. 135 Abs. 4 oder 5 oder nach Art. 135a Abs. 5 oder 6 besitzt, die zum Führen des Fahrzeugs berechtigt;

7) des Verkehrs auf einer anderen als der gemäß Art. 65a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. j bestimmten Straße, wenn es auf der Grundlage von Art. 65p zum Verkehr zugelassen ist.

1a. Ein Fahrzeug wird in dem in Art. 140ad Abs. 7 genannten Fall auf Kosten desjenigen, der die Straßenfahrt durchführt, von der Straße entfernt.

2. Ein Fahrzeug kann auf Kosten des Eigentümers von der Straße entfernt werden, wenn keine Möglichkeit besteht, es auf andere Weise zu sichern, und wenn:

1) es von einer Person geführt wurde:

a) die sich im Zustand der Trunkenheit oder im Zustand nach dem Genuss von Alkohol oder eines Mittels mit ähnlicher Wirkung wie Alkohol befand,

b) die die erforderlichen Dokumente, die zum Führen oder zur Benutzung des Fahrzeugs berechtigen, nicht mit sich führte;

2) sein technischer Zustand die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, eine Beschädigung der Straße verursacht oder die Anforderungen des Umweltschutzes verletzt.

2a. Von der Entfernung des Fahrzeugs wird abgesehen, wenn vor der Erteilung der Anordnung zur Entfernung des Fahrzeugs oder während der Entfernung des Fahrzeugs die Gründe für seine Entfernung entfallen. Sind durch die Erteilung der Anordnung zur Entfernung des Fahrzeugs in den in Abs. 1-2 genannten Fällen Kosten entstanden, so ist der Eigentümer des Fahrzeugs zu deren Deckung verpflichtet. Die Vorschrift des Abs. 10i ist entsprechend anzuwenden.

3. Ein Fahrzeug kann umgesetzt oder von der Straße entfernt werden, wenn es die Durchführung einer Rettungsaktion behindert.

4. Die Anordnung zur Umsetzung oder Entfernung des Fahrzeugs von der Straße erteilt:

1) ein Polizeibeamter - in den in Abs. 1-3 genannten Situationen;

2) ein Beamter der Gemeinde-(Stadt-)Wache - in den in Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 genannten Situationen;

3) die Person, die die Rettungsaktion leitet - in der in Abs. 3 genannten Situation.

5. (außer Kraft getreten)

5a. (aufgehoben)

5b. (aufgehoben)

5c. Ein Fahrzeug, das in den in Abs. 1-2 sowie in Art. 140ad Abs. 7 bestimmten Fällen von der Straße entfernt wurde, wird auf einem vom Landrat (starosta) bestimmten bewachten Parkplatz abgestellt, bis die Gebühr für seine Entfernung und seine Verwahrung entrichtet ist, unter Berücksichtigung des Abs. 7.

5d. (aufgehoben)

5e. (aufgehoben)

5f. Die Entfernung von Fahrzeugen sowie der Betrieb eines bewachten Parkplatzes für Fahrzeuge, die in den in Abs. 1-2 genannten Fällen entfernt wurden, gehören zu den eigenen Aufgaben des Landkreises (powiat). Der Landrat (starosta) nimmt diese Aufgaben mit Hilfe der Organisationseinheiten des Landkreises wahr oder überträgt ihre Ausführung gemäß den Vorschriften des Gesetzes vom 11. September 2019 - Vergaberecht.

6. Der Kreisrat (rada powiatu) bestimmt jährlich im Wege eines Beschlusses die Höhe der in Abs. 5c genannten Gebühren sowie die Höhe der in Abs. 2a genannten Kosten, wobei er die Notwendigkeit einer reibungslosen Erfüllung der in Abs. 1-2 genannten Aufgaben sowie die Kosten der Entfernung und der Verwahrung von Fahrzeugen im Gebiet des jeweiligen Landkreises berücksichtigt. Die Höhe der in Abs. 2a genannten Kosten darf den Höchstbetrag der Gebühren für die Entfernung eines Fahrzeugs nach Abs. 6a nicht übersteigen.

6a. Es werden folgende Höchstsätze der in Abs. 5c genannten Gebühren festgesetzt:

a) Fahrrad oder Kleinkraftrad - für die Entfernung - 100 zł; für jeden Tag der Verwahrung - 15 zł

b) Kraftrad - für die Entfernung - 200 zł; für jeden Tag der Verwahrung - 22 zł,

c) Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t - für die Entfernung - 440 zł; für jeden Tag der Verwahrung - 33 zł,

d) Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t - für die Entfernung - 550 zł; für jeden Tag der Verwahrung - 45 zł,

e) Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t bis 16 t - für die Entfernung - 780 zł; für jeden Tag der Verwahrung - 65 zł,

f) Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 16 t - für die Entfernung - 1150 zł; für jeden Tag der Verwahrung - 120 zł,

g) Fahrzeug, das gefährliche Stoffe befördert - für die Entfernung - 1400 zł; für jeden Tag der Verwahrung - 180 zł,

h) Elektroroller oder Elektrokleinstfahrzeug - für die Entfernung - 123 zł; für jeden Tag der Verwahrung - 23 zł.

6b. Die in Abs. 6a bestimmten Höchstsätze der Gebühren, die in einem bestimmten Kalenderjahr gelten, ändern sich jährlich für das folgende Kalenderjahr in dem Maße, das dem Index der Preise für Konsumgüter und Dienstleistungen im ersten Halbjahr des Jahres, in dem die Sätze geändert werden, im Verhältnis zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres entspricht.

6c. Für jedes Kalenderjahr gibt der für öffentliche Finanzen zuständige Minister im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Republik Polen „Monitor Polski“ die in Abs. 6a genannten Höchstsätze der Gebühren unter Berücksichtigung des in Abs. 6b bestimmten Grundsatzes bekannt und rundet sie auf volle Złoty auf.

6d. Der in Abs. 6b genannte Preisindex wird auf der Grundlage der Mitteilung des Präsidenten des Hauptstatistikamtes bestimmt, die im Amtsblatt der Republik Polen „Monitor Polski“ innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag ihrer Bekanntgabe veröffentlicht wird.

6e. Die in Abs. 6 genannten Gebühren stellen eigene Einnahmen des Landkreises dar.

7. Die Herausgabe des Fahrzeugs erfolgt nach Vorlage:

1) (außer Kraft getreten)

2) im Falle nach Art. 140ad Abs. 7 - des Nachweises über die Entrichtung der in Abs. 5c genannten Gebühr sowie des Nachweises über die Hinterlegung der Kaution, und nachdem der Grund für das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz beseitigt wurde.

8. Ein Fahrzeug kann durch Anwendung einer Radkralle stillgelegt werden, wenn es an einer Stelle abgestellt wurde, an der dies verboten ist, es jedoch den Verkehr nicht behindert und die Sicherheit nicht gefährdet.

9. Das Fahrzeug legt die Polizei oder die Gemeinde-(Stadt-)Wache still.

10. In Bezug auf ein Fahrzeug, das in den in Abs. 1 oder 2 bestimmten Fällen von der Straße entfernt wurde, beantragt der Landrat (starosta) beim Gericht, seinen Verfall zugunsten des Landkreises anzuordnen, wenn der ordnungsgemäß benachrichtigte Eigentümer oder die berechtigte Person das Fahrzeug nicht innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag seiner Entfernung abgeholt hat. Die Benachrichtigung enthält eine Belehrung über die Folgen der Nichtabholung des Fahrzeugs.

10a. Der Landrat (starosta) stellt den in Abs. 10 genannten Antrag frühestens nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Tag der Benachrichtigung.

10b. Ist ein in den in Abs. 1 oder 2 bestimmten Fällen entferntes Fahrzeug in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen, so wird es dem örtlich zuständigen Leiter des Zoll- und Finanzamtes übergeben, um seine Situation gemäß den zollrechtlichen Vorschriften zu regeln.

10c. Die Vorschrift des Abs. 10 wird nicht angewendet, wenn die Umstände darauf hinweisen, dass die Nichtabholung des Fahrzeugs aus Gründen erfolgte, die der Eigentümer oder die berechtigte Person nicht zu vertreten hat.

10d. Die Vorschrift des Abs. 10 ist entsprechend anzuwenden, wenn innerhalb von 4 Monaten ab dem Tag der Entfernung des Fahrzeugs sein Eigentümer oder die zu seiner Abholung berechtigte Person nicht ermittelt wurde, obwohl bei ihrer Suche die gebotene Sorgfalt angewandt wurde.

10e. In Sachen des Verfalls eines Fahrzeugs stellt das Gericht fest, ob alle für die Anordnung des Verfalls erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob die Entfernung des Fahrzeugs begründet war, ob bei der Suche nach der zu seiner Abholung berechtigten Person die gebotene Sorgfalt angewandt wurde und ob die Anordnung des Verfalls nicht den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens widerspricht.

10f. Zur Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung über den Verfall des Fahrzeugs ist der Landrat (starosta) verpflichtet. Die Vollstreckung der Entscheidung erfolgt in dem Verfahren und nach den Grundsätzen, die im Gesetz vom 17. Juni 1966 über das Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung bestimmt sind, unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes.

10g. Die Einheit, die den bewachten Parkplatz betreibt, benachrichtigt im Falle der Nichtabholung des Fahrzeugs vom Parkplatz innerhalb der in Abs. 10 bestimmten Frist den örtlich zuständigen Landrat (starosta) sowie die Stelle, die die Anordnung zur Entfernung des Fahrzeugs erteilt hat, spätestens am dritten Tag nach Ablauf dieser Frist.

10h. Die Kosten im Zusammenhang mit der Entfernung, der Verwahrung, der Schätzung, dem Verkauf oder der Vernichtung des Fahrzeugs, die vom Zeitpunkt der Erteilung der Anordnung zu seiner Entfernung bis zum Abschluss des Verfahrens entstanden sind, trägt die Person, die am Tag der Erteilung der Anordnung zur Entfernung des Fahrzeugs Eigentümer dieses Fahrzeugs ist, vorbehaltlich des Abs. 10d und 10i. Die Entscheidung über die Zahlung dieser Kosten erlässt der Landrat (starosta).

10i. Befand sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Entfernung in der Gewalt einer Person, die darüber aufgrund eines anderen Rechtstitels als des Eigentums verfügte, so ist diese Person gesamtschuldnerisch zur Deckung der in Abs. 10h genannten Kosten verpflichtet.

10j. Die Zahlungsfrist für die in der Entscheidung nach Abs. 10h festgesetzten Forderungen beträgt 30 Tage ab dem Tag, an dem diese Entscheidung bestandskräftig wurde. Gesetzliche Verzugszinsen werden ab dem Tag berechnet, der auf den Ablauf der Zahlungsfrist folgt. Diese Forderungen unterliegen samt Zinsen der Vollstreckung in dem Verfahren und nach den Grundsätzen, die im Gesetz vom 17. Juni 1966 über das Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung bestimmt sind.

10k. Die Entscheidung nach Abs. 10h wird nicht erlassen, wenn seit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Verfall des Fahrzeugs 5 Jahre vergangen sind.

10l. Die Vollstreckung nach Abs. 10j wird nicht eingeleitet und eine eingeleitete Vollstreckung wird eingestellt, wenn seit dem Tag der Zustellung der bestandskräftigen Entscheidung nach Abs. 10h 5 Jahre vergangen sind.

10m. Wird im Falle nach Art. 140ad Abs. 7 das Fahrzeug nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Verhängung der Geldstrafe vom Parkplatz abgeholt, so sind die Vorschriften des Abschnitts II Kapitel 6 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über das Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung über die Vollstreckung von Geldforderungen in bewegliche Sachen entsprechend anzuwenden.

11. Der für innere Angelegenheiten zuständige Minister bestimmt, geleitet vom Grundsatz der Gewährleistung des Schutzes des Eigentumsrechts sowie von der Notwendigkeit, die Ordnung auf öffentlichen Straßen und die Sicherheit des Straßenverkehrs sicherzustellen, im Wege einer Verordnung:

1) das Verfahren und die Bedingungen des Zusammenwirkens der Einheiten, die Fahrzeuge entfernen oder bewachte Parkplätze betreiben, mit der Polizei und anderen Stellen, die zur Entscheidung über die Entfernung eines Fahrzeugs befugt sind;

2) das Verfahren und die Bedingungen der Herausgabe des Fahrzeugs vom Parkplatz.

3) (außer Kraft getreten)

Art. 130b.

1. Über jeden Verkehrsunfall, bei dem es einen Getöteten gibt und der sich auf einer Straße nach Art. 24ga Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 21. März 1985 über öffentliche Straßen ereignet, ist die Polizei verpflichtet, einen Bericht zu erstellen.

2. Der in Abs. 1 genannte Bericht enthält:

1) eine möglichst genaue Bestimmung des Unfallortes, einschließlich seiner geografischen Koordinaten, die über das Globale Satellitennavigationssystem (GNSS) gewonnen werden;

2) Fotos oder eine Skizze des Unfallortes;

3) das Datum und die Uhrzeit des Unfalls;

4) eine ausführliche Beschreibung des Ortes und der Umstände des Unfalls: Art des Geländes, Art der Straße, Art der Kreuzung, einschließlich Informationen über die Lichtzeichenanlage, die Anzahl der Fahrstreifen, die Fahrbahnmarkierung, die Beleuchtung, die Witterungsbedingungen, die Geschwindigkeitsbeschränkung, die Hindernisse am Seitenstreifen der Straße;

5) Informationen über die Folgen des Unfalls, insbesondere die Zahl der Getöteten und Verletzten;

6) die Merkmale der Unfallbeteiligten: Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alkoholgehalt oder Gehalt an Betäubungsmitteln im Körper, Benutzung oder Nichtbenutzung von Schutzausrüstung;

7) Daten zu den am Unfall beteiligten Fahrzeugen: Art, Alter, Schutzausrüstung sowie Datum der letzten Hauptuntersuchung;

8) Informationen zur Art und zum Ablauf des Unfalls, unter Berücksichtigung der Manöver des Fahrzeugs und des Fahrzeugführers;

9) soweit möglich, Informationen über den Zeitpunkt des Eintreffens der Rettungsdienste sowie der Entgegennahme der Meldung.

3. Die in Abs. 1 genannten Berichte übermittelt die Polizei bis zum 31. März jeden Jahres für das Vorjahr an das Sekretariat des Landesrates nach Art. 140f.

Art. 131.

1. Der für innere Angelegenheiten zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Minister unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Sicherheit und Ordnung während der Durchführung der Verkehrskontrolle sowie deren reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sowie der Notwendigkeit eines angemessenen Schutzes der Art und Weise der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit des Staates und der Vereinheitlichung der erstellten Dokumente, im Wege einer Verordnung:

1) die Organisation, die näheren Bedingungen und die Art der Durchführung der Verkehrskontrolle;

2) das erforderliche Verhalten des kontrollierten Verkehrsteilnehmers;

3) die näheren Bedingungen der Durchführung der Verkehrskontrolle durch die in Art. 129e genannten Personen;

3a) die besonderen Bedingungen der Durchführung der Verkehrskontrolle von Fahrzeugen nach Art. 73 Abs. 3, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Streitkräfte der Republik Polen;

4) die näheren Bedingungen der Erteilung von Ermächtigungen zur Durchführung der Verkehrskontrolle;

5) die Muster der bei der Durchführung der Verkehrskontrolle verwendeten Dokumente.

2. Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Sicherheit und Ordnung während der Durchführung der Verkehrskontrolle sowie die reibungslose Ausführung der Tätigkeiten in diesem Bereich zu gewährleisten, im Einvernehmen mit den für Verkehr und für innere Angelegenheiten zuständigen Ministern im Wege einer Verordnung:

1) die Organisation, die Bedingungen und die Art der Ausführung der in Art. 129 Abs. 4 genannten Tätigkeiten;

2) die Bedingungen und das Verfahren des Zusammenwirkens der Militärpolizei mit der Polizei in den in Art. 130 Abs. 1 genannten Angelegenheiten.