Verkehrsregeln

Allgemeine Vorschriften

Inoffizielle Übersetzung zu Lernzwecken. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der im Dziennik Ustaw veröffentlichte polnische Text — polnisches Original öffnen. Quelle: Verordnung vom 31. Juli 2002 über Verkehrszeichen und -signale (Dz. U. 2019 Pos. 2310 mit Änderungen).

§ 1.

1. Die Verordnung bestimmt die im Straßenverkehr geltenden Zeichen und Signale, ihre Bedeutung und ihren Geltungsbereich.

2. Wenn in der Verordnung die Rede ist von:

1) Straße mit Vorfahrt – so ist darunter eine als Straße mit Vorfahrt beschilderte Straße zu verstehen, auf der ein sich der Kreuzung nähernder Fahrzeugführer Vorfahrt gegenüber den Fahrzeugführern hat, die sich der Kreuzung auf einer als untergeordnet beschilderten Straße nähern;

2) untergeordneter Straße – so ist darunter eine als untergeordnete Straße beschilderte Straße zu verstehen, auf der ein sich der Kreuzung nähernder Fahrzeugführer verpflichtet ist, den Fahrzeugführern Vorfahrt zu gewähren, die sich der Kreuzung auf einer als Straße mit Vorfahrt beschilderten Straße nähern;

3) Gesetz – so ist darunter das Gesetz vom 20. Juni 1997 – Straßenverkehrsgesetz (Prawo o ruchu drogowym) zu verstehen.

3. Auf den Straßen werden die folgenden Verkehrszeichen und Verkehrssignale verwendet:

1) vertikale Verkehrszeichen in Form von Schildern, Tafeln mit Aufschriften oder Symbolen, die auch als Leuchtzeichen auftreten;

2) Fahrbahnmarkierungen in Form von Linien, Aufschriften und Symbolen, die auf der Straßendecke angebracht sind;

3) Lichtzeichen, die von Signalgebern gegeben werden;

4) Signale, die von dazu befugten Personen gegeben werden;

5) akustische oder Vibrationssignale, die von auf der Straße angebrachten Einrichtungen abgegeben werden.

4. Neben den in Abs. 3 Nr. 1 genannten Zeichen werden Zeichen zur Kennzeichnung des Straßenkörpers und der Straßenbauwerke sowie Kennzeichnungen in Form von Einrichtungen zur Sicherung des Straßenverkehrs verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit der Sperrung der Straße oder eines Teils davon für den Verkehr, mit der Durchführung von Untersuchungen auf einem Abschnitt einer öffentlichen Straße nach Art. 140c Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes, die Verkehrszeichen und Verkehrssignale sowie Einrichtungen zur Sicherung des Straßenverkehrs betreffen, und bei Bedarf – Zeichen mit Aufschriften, die die Art der Benutzung der Straße angeben, wenn diese nicht durch die in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Zeichen ausgedrückt werden kann.

§ 2.

1. Ein vertikales Verkehrszeichen, das rechts neben der Fahrbahn oder über der Fahrbahn angebracht ist, gilt für die Fahrzeugführer auf allen Fahrstreifen; sind die Zeichen jedoch über einzelnen Fahrstreifen angebracht, so gilt das Zeichen nur für die Fahrzeugführer auf dem Fahrstreifen, über dem das Zeichen angebracht ist. Ein Verkehrszeichen, das links neben der Fahrbahn oder den Fahrstreifen angebracht ist, stellt eine Wiederholung des rechts angebrachten Zeichens dar, sofern besondere Vorschriften nichts anderes bestimmen.

2. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, das vertikale Verkehrszeichen zu beachten, das an einem gelbe Blinksignale aussendenden Fahrzeug angebracht ist, das auf der Straße Reinigungs-, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten ausführt.

3. Verkehrszeichen, die Verbote oder Gebote in Bezug auf die Fahrtrichtung ausdrücken, sowie Zeichen, die die Einfahrt von Fahrzeugen mit bestimmten Abmessungen, Massen oder Achslasten verbieten, gelten nicht für den Führer eines Schienenfahrzeugs, der sich auf der für ihn festgelegten Strecke bewegt.

4. Eine Aufschrift oder ein Symbol auf einer Zusatztafel unter einem Verkehrszeichen ist integraler Bestandteil des Zeichens.

4a. Die Aufschrift auf einer Zusatztafel kann bestimmen:

1) den Geltungszeitraum des Zeichens;

2) den Zeitraum der Ausnahme für den auf der Zusatztafel bezeichneten Verkehrsteilnehmer oder die bezeichnete Fahrzeugart;

3) den Verkehrsteilnehmer, den Straßenteil oder die Fahrzeugart, für die das Zeichen gilt oder nicht gilt.

5. Ist auf dem Zeichen oder der Zusatztafel der Straßenverlauf an der Kreuzung (Kreuzungsschema) mit Linien unterschiedlicher Breite dargestellt, so bezeichnet die breitere Linie die Straße mit Vorfahrt.

6. Fahrbahnmarkierungen, die vertikale Gefahrzeichen oder Verbotszeichen wiedergeben, oder zusätzliche Zeichen für Radrouten stellen eine Wiederholung der verwendeten vertikalen Zeichen dar, sofern besondere Vorschriften nichts anderes bestimmen.

7. Die Vorschriften des Abs. 1 und 4 gelten entsprechend für Lichtzeichen zur Verkehrsregelung.

8. Die Muster der Verkehrszeichen und der Verkehrssignale, die Muster der Zusatztafeln sowie deren Verzeichnis bestimmt, vorbehaltlich der Abs. 8a und 9, die Anlage zur Verordnung.

8a. Auf Zusatztafeln, die nicht durch ein Muster bestimmt sind, werden Symbole verwendet, die das Fahrzeug oder den Verkehrsteilnehmer entsprechend den Mustern der in der Anlage zur Verordnung bestimmten Zeichen und Zusatztafeln bezeichnen.

9. Die Zeichen und Signale zur Verkehrsorganisation sowie die Zeichen, die Geschwindigkeit, Abmessungen, Masse und Achslasten des Fahrzeugs angeben, sind beispielhaft angegeben. Dies gilt auch für Zusatztafeln, die Fahrzeuge, den Straßenverlauf an der Kreuzung und Verkehrssituationen darstellen.