Verkehrsregeln

Technische Anforderungen an Fahrzeuge

Inoffizielle Übersetzung zu Lernzwecken. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der im Dziennik Ustaw veröffentlichte polnische Text — polnisches Original öffnen. Quelle: Gesetz vom 20. Juni 1997 – Prawo o ruchu drogowym (Straßenverkehrsgesetz), konsolidierte Fassung der Sejm-Kanzlei.

Art. 66.

1. Ein am Verkehr teilnehmendes Fahrzeug muss so gebaut, ausgerüstet und instand gehalten sein, dass seine Benutzung:

1) die Sicherheit der in ihm mitfahrenden Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet, die Ordnung des Verkehrs auf der Straße nicht stört und niemanden einem Schaden aussetzt;

2) die öffentliche Ruhe nicht durch Lärm stört, der den in besonderen Vorschriften bestimmten Pegel überschreitet;

3) keine Freisetzung schädlicher Stoffe in einem Maße verursacht, das die in besonderen Vorschriften bestimmten Werte überschreitet;

4) keine Zerstörung der Straße verursacht;

5) dem Kraftfahrer ein ausreichendes Sichtfeld sowie eine leichte, bequeme und sichere Bedienung der Einrichtungen zum Lenken, Bremsen, zur Signalgebung und zur Beleuchtung der Straße bei gleichzeitiger Beobachtung der Straße gewährleistet, ausgenommen vollautomatisierte Fahrzeuge;

6) keine funkelektrischen Störungen in einem Maße verursacht, das die in besonderen Vorschriften bestimmten Werte überschreitet.

1a. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 sollen mit einem typgenehmigten Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, der die Höchstgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge auf 100 km/h begrenzt; Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 sollen mit einem typgenehmigten Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, der die Höchstgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge auf 90 km/h begrenzt. Der Geschwindigkeitsbegrenzer soll vom Hersteller oder von einer von ihm ermächtigten Stelle eingebaut werden.

1b. Die Vorschrift des Abs. 1a gilt nicht für ein Fahrzeug:

1) das ein Sonderfahrzeug ist oder für Sonderzwecke genutzt wird von der Polizei, der Agentur für Innere Sicherheit, der Auslandsaufklärungsagentur, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Militärischen Nachrichtendienst, der Landesverwaltung für Steuern und Abgaben und dabei vom Zoll- und Steuerdienst verwendet wird, vom Zentralen Antikorruptionsbüro, vom Grenzschutz, vom Strafvollzugsdienst, von den Streitkräften der Republik Polen, vom Staatlichen Schutzdienst und von den Einheiten des Brandschutzes;

2) das ein historisches Fahrzeug (Oldtimer) ist;

3) das aus konstruktiven Gründen keine höhere Geschwindigkeit als die jeweils in Abs. 1a bestimmte erreicht;

4) das zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen auf Straßen verwendet wird;

5) das ausschließlich für öffentliche Arbeiten in städtischen Gebieten bestimmt ist;

6) der Klassen N3 und M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t, das vor dem 1. Januar 1988 zugelassen wurde;

7) der Klassen N2, M2 und M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 10 t, das vor dem 1. Oktober 2001 zugelassen wurde.

1c. Der für Verkehr zuständige Minister kann unter Beachtung der besonderen Gefahren, die bei der Beförderung gefährlicher Güter auftreten, durch Verordnung niedrigere als die in Abs. 1a festgelegten Einstellwerte der Einrichtungen bestimmen, die die Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen begrenzen, die bestimmte gefährliche Güter befördern.

1d. Ein Kraftfahrzeug und ein Schienenfahrzeug dürfen mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet werden, die vom Hersteller der Einrichtung oder von seinem bevollmächtigten Vertreter eingebaut wird.

1e. Die Kalibrierung der Alkohol-Wegfahrsperre wird alle 12 Monate durchgeführt. Die erste Kalibrierung der Alkohol-Wegfahrsperre wird vor dem Einbau der Einrichtung in das Fahrzeug durchgeführt.

1f. Der Hersteller der Einrichtung oder sein bevollmächtigter Vertreter führt die Kalibrierung der Alkohol-Wegfahrsperre durch und stellt ein Dokument aus, das ihre Kalibrierung bestätigt.

1g. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt durch Verordnung die funktionalen Anforderungen und die technischen Voraussetzungen der Alkohol-Wegfahrsperre sowie das Muster des Dokuments, das die Kalibrierung der Alkohol-Wegfahrsperre bestätigt, unter Berücksichtigung der Marktverfügbarkeit solcher Einrichtungen und der Notwendigkeit, die Sicherheit der Teilnehmer des Straßenverkehrs zu gewährleisten.

2. Die Einrichtungen und die Ausrüstung des Fahrzeugs, insbesondere diejenigen, die die Sicherheit des Verkehrs und den Schutz der Umwelt vor den negativen Folgen der Benutzung des Fahrzeugs gewährleisten, sollen in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden sowie ordnungsgemäß und wirksam funktionieren.

3. Die Einrichtungen zur Verbindung des ziehenden Fahrzeugs mit dem Anhänger sollen das sichere Ziehen eines Anhängers mit der für dieses Fahrzeug vorgesehenen zulässigen Gesamtmasse gewährleisten, ein selbsttätiges Abkuppeln des Anhängers verhindern sowie das ordnungsgemäße Funktionieren der Lichter und Bremsen gewährleisten, soweit der Anhänger damit ausgerüstet ist.

3a. Ein am Verkehr teilnehmendes Fahrzeug soll die vom Hersteller vergebenen Identifizierungsmerkmale besitzen, vorbehaltlich des Art. 66a:

1) die VIN-Nummer oder die Nummer der Karosserie, des Fahrgestells oder des Rahmens.

2) (aufgehoben)

4. Es ist verboten:

1) im Innern und außen am Fahrzeug hervorstehende spitze oder scharfe Teile oder Gegenstände anzubringen, die eine Körperverletzung der im Fahrzeug mitfahrenden Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer verursachen können;

1a) im Fahrzeug Ausrüstungsgegenstände und Teile zu verwenden, die aus Fahrzeugen ausgebaut wurden und deren erneute Verwendung die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet oder sich negativ auf die Umwelt auswirkt;

2) im Fahrzeug Ausrüstungsgegenstände und Teile zu verwenden, die den in besonderen Vorschriften bestimmten Bedingungen nicht entsprechen;

3) im oder am Fahrzeug Einrichtungen anzubringen, die zur Pflichtausrüstung eines Einsatzfahrzeugs mit Sonderrechten gehören und Lichtzeichen in Form blauer oder roter Blinklichter oder ein Schallzeichen mit wechselndem Ton aussenden;

4) das Fahrzeug mit einer Einrichtung auszurüsten, die über den Betrieb der von den Verkehrsüberwachungsbehörden verwendeten Kontroll- und Messgeräte informiert oder diesen Betrieb stört, oder eine solche Einrichtung im Fahrzeug in einem Zustand mitzuführen, der auf ihre Einsatzbereitschaft hinweist; dies gilt nicht für Sonderfahrzeuge der Streitkräfte der Republik Polen, der Polizei, der Agentur für Innere Sicherheit, der Auslandsaufklärungsagentur, des Militärischen Abschirmdienstes, des Militärischen Nachrichtendienstes, des Zentralen Antikorruptionsbüros, des Grenzschutzes, der Landesverwaltung für Steuern und Abgaben, die vom Zoll- und Steuerdienst verwendet werden, des Staatlichen Schutzdienstes sowie des Büros für Innere Aufsicht;

5) die Karosserie eines Fahrzeugs auszutauschen, das die in Abs. 3a Nr. 1 genannten Identifizierungsmerkmale besitzt;

6) konstruktive Änderungen vorzunehmen, die die Art des Fahrzeugs ändern, mit Ausnahme:

a) eines Fahrzeugs, für dessen Typ Folgendes ausgestellt wurde: - die EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs, - die Typgenehmigung des Fahrzeugs, - die EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs für in kleinen Serien hergestellte Fahrzeuge, - die Typgenehmigung des Fahrzeugs für in kleinen Serien hergestellte Fahrzeuge, - die Zulassung eines Fahrzeugs aus der Auslaufserie zum Straßenverkehr, - die Anerkennung einer Typgenehmigung des Fahrzeugs, die nach dem Typgenehmigungsverfahren von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als der Republik Polen erteilt wurde, - die Anerkennung einer Typgenehmigung des Fahrzeugs für in kleinen Serien hergestellte Fahrzeuge, die für den betreffenden Fahrzeugtyp nach dem Typgenehmigungsverfahren von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als der Republik Polen erteilt wurde, - die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs, - die Anerkennung einer Einzelgenehmigung des Fahrzeugs, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als der Republik Polen erteilt wurde, - die EG-Einzelgenehmigung des Fahrzeugs, - die Dokumente, die im Gesetz vom 14. April 2023 über die Systeme der Typgenehmigung von Fahrzeugen und ihrer Ausrüstung genannt sind, darunter: - - die EU-Typgenehmigung des Fahrzeugs, - - die für das Fahrzeug erteilte UN-Typgenehmigung, - - die nationale Typgenehmigung des Fahrzeugs, - - die nationale Typgenehmigung für in kleinen Serien hergestellte Fahrzeuge, - - die Erlaubnis zur Zulassung eines Fahrzeugs aus der Auslaufserie zum Straßenverkehr, - - die Anerkennung einer nationalen Typgenehmigung des Fahrzeugs, die nach dem nationalen Typgenehmigungsverfahren von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als der Republik Polen erteilt wurde, - - die Anerkennung einer nationalen Typgenehmigung für in kleinen Serien hergestellte Fahrzeuge, die für den betreffenden Fahrzeugtyp nach dem nationalen Typgenehmigungsverfahren für in kleinen Serien hergestellte Fahrzeuge von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als der Republik Polen erteilt wurde, - - die nationale Einzelgenehmigung des Fahrzeugs, - - die Anerkennung einer nationalen Einzelgenehmigung des Fahrzeugs, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als der Republik Polen erteilt wurde, - - die unionsrechtliche Einzelgenehmigung des Fahrzeugs, - - die nationale Typgenehmigung der Straßenbahn, - - die nationale Typgenehmigung des Oberleitungsbusses,

b) eines Fahrzeugs, an dem die konstruktiven Änderungen von einem Unternehmer vorgenommen wurden, der eine Geschäftstätigkeit in diesem Bereich ausübt.

4a. Die Vorschrift des Abs. 4 gilt nicht für ein historisches Fahrzeug - im Umfang der Nr. 1-3, mit dem Vorbehalt, dass im Fall der Nr. 3 ein Verbot der Benutzung dieser Einrichtungen während der Fahrt und des Parkens gilt.

4b. Die Bestätigung der Erfüllung der entsprechenden technischen Bedingungen oder Anforderungen bei Fahrzeugen, an denen konstruktive Änderungen vorgenommen wurden, die in den auf der Grundlage des Abs. 5 erlassenen Vorschriften genannt sind, nimmt ein vom Direktor der Transporttechnischen Aufsicht benannter Technischer Dienst oder der Direktor der Transporttechnischen Aufsicht vor.

5. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Minister und dem Minister für Nationale Verteidigung durch Verordnung die technischen Anforderungen an Fahrzeuge sowie den Umfang ihrer notwendigen Ausrüstung.

5a. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt durch Verordnung die technischen Anforderungen an Fahrzeuge, die Teil einer touristischen Bahn sind, sowie den Umfang ihrer notwendigen Ausrüstung.

6. Der Minister für Nationale Verteidigung und der für innere Angelegenheiten zuständige Minister bestimmen im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Minister durch Verordnung die technischen Anforderungen an Sonderfahrzeuge und an für Sonderzwecke genutzte Fahrzeuge der Streitkräfte der Republik Polen.

7. Der für innere Angelegenheiten zuständige Minister, der Minister für Nationale Verteidigung, der für öffentliche Finanzen zuständige Minister sowie der Justizminister bestimmen im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Minister durch Verordnung die technischen Anforderungen an Sonderfahrzeuge und an für Sonderzwecke genutzte Fahrzeuge der Polizei, der Agentur für Innere Sicherheit, der Auslandsaufklärungsagentur, des Militärischen Abschirmdienstes, des Militärischen Nachrichtendienstes, des Zentralen Antikorruptionsbüros, des Grenzschutzes, des Staatlichen Schutzdienstes, der Landesverwaltung für Steuern und Abgaben, des Strafvollzugsdienstes, der Einheiten des Brandschutzes, der zur Wasserrettung berechtigten Rechtsträger, der zur Bergrettung berechtigten Rechtsträger sowie des Seenotrettungsdienstes.

8. In den in Abs. 5-7 genannten Verordnungen ist insbesondere zu berücksichtigen:

1) die Notwendigkeit, eine sichere Benutzung der Fahrzeuge zu gewährleisten;

2) die Gewährleistung eines möglichst geringen negativen Einflusses der Fahrzeuge auf die Umwelt;

3) die internationalen Vorschriften und Übereinkommen über Fahrzeuge, ihre Ausrüstung und Teile;

4) die Bestimmung der Fahrzeuge sowie die Art und Weise ihrer Nutzung.

9. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Minister und dem für Klima zuständigen Minister, geleitet von technischen Erwägungen, den Grundsätzen der Straßenverkehrssicherheit und den Erfordernissen des Umweltschutzes sowie mit dem Ziel, Unregelmäßigkeiten im Handel mit aus Fahrzeugen ausgebauten Ausrüstungsgegenständen und Teilen vorzubeugen, durch Verordnung das Verzeichnis der aus Fahrzeugen ausgebauten Ausrüstungsgegenstände und Teile, deren erneute Verwendung die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet oder sich negativ auf die Umwelt auswirkt.

Art. 66a.

1. Die in Art. 66 Abs. 3a genannten Identifizierungsmerkmale vergibt und bringt der Hersteller an.

2. Der für die Zulassung des Fahrzeugs zuständige Landrat (starosta) erlässt eine Entscheidung über die Vergabe von Identifizierungsmerkmalen im Fall eines Fahrzeugs:

1) das unter Verwendung einer selbst gebauten Karosserie, eines selbst gebauten Fahrgestells oder Rahmens gebaut wurde und dessen Marke als „SAM“ bezeichnet wird;

2) bei dem der Rahmen oder das Fahrgestell gegen einen Rahmen bzw. ein Fahrgestell ohne Werksnummer ausgetauscht wurde;

3) das nach einem Diebstahl wiedererlangt wurde und bei dem das Identifizierungsmerkmal verwischt oder gefälscht wurde;

4) das in einer öffentlichen Versteigerung oder von einem Rechtsträger erworben wurde, der eine Entscheidung über den Verfall des Fahrzeugs zugunsten des Staatsschatzes vollstreckt, und bei dem das Identifizierungsmerkmal verwischt oder gefälscht wurde;

5) bei dem das Identifizierungsmerkmal verwischt oder gefälscht wurde und das Eigentumsrecht am Fahrzeug durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde;

6) bei dem das Identifizierungsmerkmal korrodiert ist oder bei einem Verkehrsunfall oder bei einer Reparatur zerstört wurde;

7) das ein historisches Fahrzeug ist und bei dem das Identifizierungsmerkmal nicht angebracht wurde.

3. Die in Abs. 2 Nr. 6 und 7 genannten Umstände sollen durch ein schriftliches Gutachten eines Kfz-Sachverständigen bestätigt werden, der in Art. 79a genannt ist; das Gutachten soll das ursprüngliche Identifizierungsmerkmal angeben oder einen Eingriff in das Nummernfeld zum Zweck seiner vorsätzlichen Zerstörung oder Verfälschung eindeutig ausschließen oder auf das Fehlen eines ursprünglich angebrachten Identifizierungsmerkmals hinweisen.

4. Die angebrachten Identifizierungsmerkmale trägt der Landrat (starosta) in die Zulassungsbescheinigung und in die Fahrzeugkarte ein, wenn diese ausgestellt wurde.

5. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Identifizierungsmerkmale für die Gewährleistung der Sicherheit und Verlässlichkeit des Handels mit Fahrzeugen durch Verordnung die nähere Art und Weise sowie das Verfahren ihrer Vergabe und Anbringung in den in Abs. 2 genannten Fällen.

Art. 67.

1. Der Direktor der Transporttechnischen Aufsicht kann durch Verwaltungsentscheidung in einem begründeten Einzelfall eine Abweichung von den technischen Anforderungen, denen ein Fahrzeug entsprechen soll, zulassen, wobei zu beachten ist:

1) die Notwendigkeit, eine sichere Benutzung des Fahrzeugs sowie die Sicherheit der Fußgänger zu gewährleisten;

2) die Gewährleistung eines möglichst geringen negativen Einflusses des Fahrzeugs auf die Umwelt und die Straßeninfrastruktur;

3) die Bestimmung des Fahrzeugs sowie die Art und Weise seiner Nutzung.

1a. Eine Genehmigung für die in Abs. 1 genannte Abweichung ist nicht erforderlich, wenn ein berechtigter Rechtsträger im Sinne des Art. 80s Abs. 2, der sich mit der Herstellung von Fahrzeugen befasst, eine Testfahrt mit einem unvollständigen Lastkraftwagen oder einem unvollständigen Anhänger durchführt, sofern diese Fahrzeuge vor der Vervollständigung die technischen Anforderungen in folgendem Umfang nicht erfüllen:

1) vorderer und hinterer Stoßfänger oder Schutzeinrichtung gegen das Unterfahren durch ein anderes Fahrzeug;

2) seitliche Schutzvorrichtungen;

3) Kotflügel;

4) äußere Lichter des Fahrzeugs: seitliche Fahrtrichtungsanzeiger und seitliche Rückstrahler, seitliche Begrenzungsleuchten sowie vordere und hintere Umrissleuchten.

2. Der Kreistag kann die Pflicht einführen, Gespannfahrzeuge mit einer Bremse auszurüsten, die von dem vom Führer eingenommenen Platz aus betätigt wird.

3. Die Genehmigung einer Abweichung von den technischen Anforderungen, denen ein Fahrzeug entsprechen soll, wird auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers des Fahrzeugs nach Entrichtung einer Gebühr erteilt. Die Höchstgebühr darf 600 zł nicht überschreiten.

4. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung einer Abweichung von den technischen Anforderungen, denen ein Fahrzeug entsprechen soll, soll enthalten:

1) Angaben zum Fahrzeug:

a) Art, Marke, Typ, Modell,

b) VIN-Nummer oder Nummer der Karosserie, des Fahrgestells oder des Rahmens;

2) Angaben zum Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs:

a) Vor- und Nachname (Bezeichnung oder Firma),

b) Wohnanschrift (Sitz);

3) den Umfang der beantragten Abweichung von den technischen Anforderungen, denen ein Fahrzeug entsprechen soll;

4) die Begründung des Antrags;

5) die Bezeichnung und die Anschrift der Behörde, die die Zulassung des Fahrzeugs vornehmen wird.

5. Dem in Abs. 3 genannten Antrag sind beizufügen:

1) der Eigentumsnachweis über das Fahrzeug oder das Dokument, das die in Art. 73 Abs. 5 genannte Überlassung des Fahrzeugs bestätigt;

2) die Bescheinigung über die durchgeführte technische Untersuchung des Fahrzeugs, aus der hervorgeht, welche technischen Anforderungen das Fahrzeug nicht erfüllt - sofern sie erforderlich ist;

3) die EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder die Übereinstimmungsbescheinigung samt einer Erklärung mit den zur Zulassung und Erfassung des Fahrzeugs notwendigen Daten und Informationen über das Fahrzeug - sofern sie erforderlich sind;

4) der Prüfbericht, der die Erfüllung der entsprechenden technischen Bedingungen oder Anforderungen zum Zweck der Einzelgenehmigung des Fahrzeugs bestätigt, im Fall eines Fahrzeugs im Sinne des Art. 59 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. April 2023 über die Systeme der Typgenehmigung von Fahrzeugen und ihrer Ausrüstung - sofern er erforderlich ist;

5) das von einer berechtigten Stelle erstellte Dokument, das die im Hoheitsgebiet der Republik Polen geltenden technischen Bedingungen oder Anforderungen angibt, die von einem Fahrzeug nicht erfüllt werden, für das eine Einzelgenehmigung von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erteilt wurde, im Fall eines Fahrzeugs, das dem Verfahren der Anerkennung der Einzelgenehmigung durch den Direktor der Transporttechnischen Aufsicht unterliegt - sofern es erforderlich ist;

6) die Erklärung des Fahrzeugherstellers, das Gutachten einer berechtigten Stelle oder das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen im Sinne des Art. 79a zu den technischen Daten des Fahrzeugs in dem vom Antrag erfassten Umfang - sofern es erforderlich ist;

7) die Zulassungsbescheinigung des Landes der vorherigen Zulassung des Fahrzeugs - sofern sie erforderlich ist;

8) der Nachweis über die Entrichtung der in Abs. 3 genannten Gebühr;

9) deutliche Fotos des Fahrzeugs, die zeigen: den gesamten Fahrzeugkörper aus zwei diagonalen Blickwinkeln von vorn und von hinten, die VIN-Nummer oder die Nummer der Karosserie, des Fahrgestells oder des Rahmens, die dauerhaft an der Karosserie, am Rahmen oder an einem anderen ähnlichen grundlegenden Konstruktionsteil angebracht ist, das Typenschild des Fahrzeugs, die Lage der Lenksäule - sofern sie erforderlich sind.

6. Die Genehmigung einer Abweichung von den technischen Anforderungen, denen ein Fahrzeug entsprechen soll, wird im Fall der in Art. 73 Abs. 2a und 4 genannten Fahrzeuge auf Antrag erteilt, der jeweils über den Minister für Nationale Verteidigung oder den für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister eingereicht werden soll und enthalten soll:

1) Angaben zum Fahrzeug:

a) Art, Marke, Typ, Modell,

b) VIN-Nummer oder Nummer der Karosserie, des Fahrgestells oder des Rahmens;

2) Angaben zum Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs sowie zur Dauer seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Polen;

3) den Umfang der beantragten Abweichung von den technischen Anforderungen, denen ein Fahrzeug entsprechen soll.

7. Im Fall der in Art. 73 Abs. 2a und 4 genannten Fahrzeuge finden die Vorschriften der Abs. 3 und 5 keine Anwendung.

8. Erhält der Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs eine Genehmigung einer Abweichung von den technischen Anforderungen, denen ein Fahrzeug entsprechen soll, so übermittelt er im Fall der in Art. 73 Abs. 2a und 4 genannten Fahrzeuge die Bescheinigung über die durchgeführte technische Untersuchung des Fahrzeugs innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Erteilung dieser Genehmigung an den Direktor der Transporttechnischen Aufsicht, und zwar jeweils über den Minister für Nationale Verteidigung oder den für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister.

9. Die Genehmigung einer Abweichung von den technischen Anforderungen, denen ein Fahrzeug im Bereich der Massen, Achslasten oder Abmessungen des Fahrzeugs entsprechen soll, befreit nicht von der Pflicht, die in Art. 64 Abs. 1 Nr. 1 genannte Erlaubnis für die Fahrt eines Fahrzeugs mit Übermaß einzuholen.

10. Die in Abs. 3 genannte Gebühr stellt eine Einnahme der Transporttechnischen Aufsicht dar.

11. Der für Verkehr zuständige Minister bestimmt durch Verordnung die Höhe der Gebühr für die Erteilung der Genehmigung einer Abweichung von den technischen Anforderungen, denen ein Fahrzeug entsprechen soll, unter Beachtung der mit ihrer Erteilung verbundenen Kosten sowie der Vereinfachung der Verfahren in diesem Bereich.

Art. 68.

(aufgehoben)

Art. 68a.

(aufgehoben)

Art. 69.

(aufgehoben)

Art. 70.

(aufgehoben)